Startseite Nachhaltigkeitsberichterstattung und kommunale Unternehmen

Nachhaltigkeitsberichterstattung und kommunale Unternehmen

Die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) wird erstmals für am oder nach dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre alle großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung verpflichten. Mit der Änderungsrichtlinie wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle großen Kapitalgesellschaften ausgedehnt unter Wegfall des Erfordernisses der Kapitalmarktorientierung.

Umsetzung in nationales Recht
Die genannte EU-Richtlinie soll nunmehr – verspätet – in nationales Recht umgesetzt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Bundesrats-Drucks. 385/24). Große Kapitalgesellschaften sind nach § 267 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) solche, die mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 2 HGB genannten Merkmale überschreiten, d.h.

  1. 25 000 000 Euro Bilanzsumme
  2. 50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  3. im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.


Ein Problem für kommunale Unternehmen?
Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGO darf die Gemeinde eine Gesellschaft nur gründen oder sich an einer Gesellschaft beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden. Damit gelten die bürokratie- und kostentreibenden Pflichten für kommunale Gesellschaften bisher größenunabhängig.

Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (wir berichteten durch HSGB Sofort-Info vom 16.7.2024) sieht eine Änderung des § 122 HGO vor. Damit würden die Verpflichtungen, wie sie Große Kapitalgesellschaften treffen, nur dann auch für kommunale Gesellschaften gelten, wenn diese die Voraussetzungen für Große Kapitalgesellschaften wie im HGB umschrieben auch wirklich erfüllen. Die HGO würde dann nurmehr verlangen, dass der Jahresabschluss auf jeden Fall geprüft und, sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, die Abschlussprüfung sich auch auf diesen bezieht sowie die Angaben zu Bezügen nach § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB gemacht werden.

Eigenbetriebsrecht
Nach Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) geht dieses ausweislich einer Mitteilung an die Kommunalen Spitzenverbände davon aus, dass bereits das geltende Eigenbetriebsrecht eine größenunabhängige Pflicht von Eigenbetrieben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht enthält. Doch soll laut dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften § 22 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) weitergehend dahin geändert werden, dass allgemein die Vorschriften des HGB über Kapitalgesellschaften sinngemäß Anwendung finden, soweit das EigBGes nichts anderes bestimmt. So sollen laut Entwurfsbegründung die Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden können, soweit diese sinngemäß einschlägig sind.

Einschätzung des HSGB
Die beabsichtigten Neuregelungen sind zu begrüßen. In der Praxis zeigte sich immer wieder, dass § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGO unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Kostenaufwand produziert. Daher hatte der HSGB schon länger die Abschaffung der Regelung vorgeschlagen, die eine größenunabhängige Pflicht zur Anwendung der Vorschriften über Große Kapitalgesellschaften vorsah. Die gesetzlich eingeräumte Befugnis der Aufsichtsbehörde, Ausnahmen zuzulassen, hatten die Aufsichtsbehörden in der Regel nicht genutzt. Von bringt die Kommunalrechtsnovelle hier tatsächlich ein Stück Bürokratieabbau. Eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt laut Entwurfsbegründung (selbstverständlich) zulässig.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

 

Nach oben scrollen