Startseite Mustervertrag für kommunale Teilhabe nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) veröffentlicht

Mustervertrag für kommunale Teilhabe nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) veröffentlicht

Die Fachagentur Windenergie hat am 17.06.2021 einen Mustervertrag sowie weitere Hinweise für eine bessere finanzielle Wertschöpfungsbeteiligung der Gemeinden an der Windenergie an Land veröffentlicht (Anlage). Diese sind unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände entwickelt worden und werden von uns unterstützt. Ziel des Mustervertrages ist es, die finanzielle Wertschöpfung der Gemeinden zu erhöhen und dadurch die Akzeptanz für die Windenergie in der Bevölkerung zu fördern. Rechtsgrundlage für den Mustervertrag ist die neu geschaffene Regelung in § 36k EEG 2021, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten ist.

In mehreren Arbeitssitzungen hat die Fachagentur Wind an Land gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Vertretern der Energiewirtschaft (VKU, BDEW, BWE) einen Vertrag entwickelt, der den Gemeinden und den Betreibern Rechtssicherheit und Planbarkeit ermöglichen soll. Ziel dieser Initiative ist es, einen möglichst auf viele Fallkonstellationen anwendbaren und breit getragenen Mustervertrag zu veröffentlichen, der sich als Standard durchsetzen kann. Neben dem Mustervertrag wird auch ein Beiblatt veröffentlicht, welches den Vertrag kommentiert und Hilfestellungen zu alternativen Formulierungen bietet. Da es sich um einen Mustervertrag handelt, können die Parteien im Rahmen der Privatautonomie hiervon im Einzelfall natürlich abweichen.

Der vorliegende Mustervertrag regelt detailliert relevante Aspekte für die Umsetzung des § 36k EEG. Er ist so konstruiert, dass er bereits während der Projektentwicklung, vor der Genehmigung der Anlagen, abgeschlossen werden kann. Der Vertrag beinhaltet elf Bestimmungen. Diese regeln u. a. die Entstehung und Höhe der Zahlungspflichten, die Ermittlung der Strommengen, die Abrechnung bzw. Fälligkeit der Zahlung, Laufzeit bzw. Kündigung sowie das Verhältnis zu anderen Verpflichtungen. Die intensiven Diskussionen bei der Erstellung des Mustervertrags und des Beiblatts im Kreis der Arbeitsgruppe haben gezeigt, dass die Regelung in § 36k EEG zur freiwilligen Zahlung viele weitere Folgefragen aufwirft. Diese sollen u. a. mit der Bundesnetzagentur in den kommenden Monaten diskutiert und ggf. auch an den Gesetzgeber für eine Novellierung adressiert werden. So bestehen Unsicherheiten bezüglich der Anwendbarkeit von § 36k EEG auf Anlagen, die einen Zuschlag 2020 erhalten haben, und bezüglich weiterer Nebenpflichten der Vertragsparteien.

Wir begrüßen es, dass mit dem Mustervertrag alle beteiligten Vertreter der Kommunen sowie der Energiewirtschaft aufeinander zugegangen sind und Verständnis für die Position des anderen gezeigt haben. So war es den kommunalen Spitzenverbänden beispielsweise wichtig, dass eventuelle Rückzahlungsregelungen im Mustervertrag grundsätzlich nicht aufgeführt werden.

Der DStGB setzt sich darüber hinaus für die Ausweitung der finanziellen Wertschöpfungsbeteiligung der Gemeinden an Photovoltaik-Freiflächenanlagen ein und hat dieses Anliegern am 07.06.2021 im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags vorgetragen und gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium adressiert. Die EEG-Novelle sieht hierfür die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung eine ähnliche Regelung treffen kann.

Der Mustervertrag, das Beiblatt sowie weitere Informationen zum Vertrag, finden Sie unter:

https://www.fachagentur-windenergie.de/aktuelles/detail/mustervertrag-fuer-kommunale-teilhabe-nach-eeg/

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Nach oben scrollen