Mustersatzung für Verpackungssteuer bedarf eingehender Prüfung
Auf Grund vermehrter Anfragen aus dem Mitgliederbereich an die Geschäftsstelle für ein Muster einer Verpackungssteuersatzung ist Folgendes klarzustellen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Mai 2023 – Az. 9 CN 1.22 die Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen für überwiegend rechtmäßig erklärt. Die Geschäftsstelle hat die Mitgliedskommunen mit HSGB-Kompakt-Mitteilung 75/23 vom 30.05.2023 hierüber informiert.
Als Folge dieses Urteils ist in den Mitgliedskommunen offenbar bereits ein politischer Druck entstanden, die Einführung einer entsprechenden Verpackungssteuer vor Ort zu prüfen. Befeuert wird dieser politische Druck u.a. durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die auf ihrer homepage die Bürger unter Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln auffordert, einen entsprechenden Antrag bei ihrer Kommune zu stellen ( https://www.duh.de/antrag-verpackungssteuer/#green-box-collapse ).
Die Geschäftsstelle weist zunächst darauf hin, dass Bürger keine formalen Anträge auf Einführung einer Steuer an die kommunalen Gremien richten können. Bei solchen Anträgen handelt es sich lediglich um unverbindliche Anregungen für den politischen Prozess.
Bisher liegen die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die Geschäftsstelle rät daher dringend von überstürztem Handeln ab, da eine Vielzahl rechtlicher Fragen noch nicht geklärt sind!
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Presseerklärung selbst herausgestellt, dass es sich bei der Entscheidung um eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt. Ob diese Abkehr auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt wird, bleibt abzuwarten. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Satzung auch nur überwiegend und nicht in Gänze für rechtmäßig erklärt. Eine Übernahme der Tübinger Regelungen ist daher derzeit nicht ratsam. Ferner ist anhand der Presseerklärung nicht erkennbar, ob sich das Gericht inhaltlich auch mit gleichheitsrechtlichen Problemen bspw. zu den geregelten Ausnahmen oder möglichen Vollzugsdefiziten auseinandergesetzt hat bzw. wo es hierfür Grenzen sieht. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ausnahmeregelungen für Vereine o.Ä. gleichheitsrechtlich unzulässig wären. Darüber hinaus dürften die Kommunen mit praktischen Problemen bei Kontrolle und Vollzug der Steuer konfrontiert werden, die derzeit noch nicht valide abschätzbar sind.
Es bleibt daher abschließend darauf hinzuweisen, dass ohne das Vorliegen der Entscheidungsgründe die Erarbeitung eines Satzungsmusters nicht sinnvoll ist. Die Geschäftsstelle wird die Kommunen rechtzeitig über Neuerungen informieren.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
