Die Geschäftsstelle des HSGB wird derzeit verstärkt von Mitgliedskommunen zu sog. Widersprüchen gegen die Datenweitergabe an den Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angefragt. Hierbei handelt es sich offenbar um vorformulierte Widerspruchsschreiben. Aus gegebenen Anlass soll zu diesen Musterformulierungen folgender rechtlicher Hinweis gegeben werden:
Bei Unterlassungsaufforderungsschreiben handelt es sich um ein Blanko Standardformular, das derzeit in Hessen bei Rundfunkbeitragsgegnern der GEZ die Runde macht. Die inhaltlichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Datenweitergabe greifen jedoch nicht durch.
Gem. § 11 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für das Land Hessen übermittelt jede Meldebehörde zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes alle 4 Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standartisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalten:
- Familienname,
- Vorname und der Bezeichnung des Rufnamens,
- früherer Namen,
- Grad,
- Familienstand,
- Tag der Geburt,
- gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschl. aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
- Tag des Einzugs in die Wohnung.
Der Landesrundfunkbeitragsstaatsvertrag hat insoweit Gesetzescharakter für das Land Hessen.
Gem. § 15 Hessische Meldedatenübermittlungsverordnung übermittelt die Meldebehörde dem Hessischen Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts oder der von ihm aufgrund § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beautragten Stelle zum Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht und welcher Landesrundfunkanstalt der Beitrag zusteht, nach § 11 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes von volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit keine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, automatisiert folgende Daten:
- Familienname,
- früherer Namen,
- Vornamen
- Grad
- Geburtsdatum
- gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschl. aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- Familienstand
- bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG
- Sterbedatum
Gleichzeitig regelt § 15 Abs. 2 Hessische Datenübermittlungsverordnung, dass der Hessische Rundfunk und die von ihm aufgrund des § 10 Abs. 7 Satz des Rundfunktbeitragsstaatsvertrages beauftragte Stelle durch technische und organisatorische Massnahmen sicherzustellen haben, dass die Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach 12 Monaten zu löschen.
Sowohl für die Datenverarbeitung durch den Hessischen Rundfunk und dem im angeschlossenen Beitragsservice als auch für die Übermittlung der Melderegisterdaten durch die Meldebehörde besteht mithin eine hinreichend detaillierte Rechtsgrundlage i. S. d. DSGVO.
Die „Unterlassungsaufforderung“ gegen die entsprechende Datenübermittlung ist unseres Erachtens als Antrag auf Unterlassen der Datenübermittlung nach dem BMG auszulegen und als solcher durch die Kommune als Meldebehörde mit ablehnendem Verwaltungsakt zu bescheiden. Statthafter Rechtsbehelf ist nach Ziff. 2.3 der Anlage zu § 16a AGVwGO die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Der einzelne Bürger kann sich zudem gegen den Hessischen Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar selbst wehren. Allein die Tatsache, dass der Beitragsservice nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet worden ist, spielt für den individuellen Rechtsschutz keine Rolle. Insoweit wird an dieser Stelle dringed davon abgeraten, einem entsprechenden Unterlassungsbegehren nachzukommen oder eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung steht der Gemeinde kein Ermessen über die entsprechende Datenweitergabe zu. Der einzelne Bürger mag sich insoweit klageweise an die Gerichte wenden.
Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO weist die Geschäftsstelle daraufhin, dass dieser Anspruch selbstverständlich erfüllen ist. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO nur Anspruch auf bestimmt Informationen, die explizit aufgezählt werden, gibt. Eine Datenkopie ist nicht gleichzusetzen mit einer Kopie von Bescheiden oder von Dokumenten, sondern lediglich mit der Angabe über die entsprechenden Daten. Dies ist in der Rechtsprechung auch bereits hinreichend geklärt.
Diesbezüglich empfiehlt die Geschäftsstelle, die entsprechende Auskunft in Abstimmung mit dem örtlichen Datenschutzbeauftragten zu gewähren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO der Verantwortliche der betroffenen Personen die Informationen auf Antrag gem. Art. 15 DSGVO in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen hat. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unterBerücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen der Verzögerung. Die entsprechenden Mitteilungen an den Betroffenen sind unbedingt rechtzeitig zu machen und die Information innerhalb der genannten Fristen jedenfalls bereitzustellen, um sich nicht in der Gefahr eines Schadensersatzverlangens ausgesetzt zu sehen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju
