Startseite Muster-Stellplatzsatzung; hier: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Muster-Stellplatzsatzung; hier: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Aufgrund des im Jahre 2021 in Kraft getretenen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) möchten wir Ihnen im Hinblick auf die Regelungen der Muster-Stellplatzsatzung folgende Hinweise geben:

Das GEIG betrifft die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden und macht insofern auch Vorgaben, inwiefern Stellplätze mit Lade- und Leitungsinfrastrukturen für Elektromobilität auszustatten sind.

Die Muster-Stellplatzsatzung enthält bisher unter dem Abschnitt Erläuterungen, Ergänzungen und Alternativen zur Muster-Stellplatzsatzung unter e (2) einen Formulierungsvorschlag für die Forderung von E-Stellplätzen in der Stellplatzsatzung. Da das GEIG als Bundesgesetz Vorrang hat, wäre eine entsprechende Regelung in der kommunalen Stellplatzsatzung nicht mehr anwendbar. Vielmehr gilt stattdessen das GEIG für alle dem Anwendungsbereich unterfallende Stellplätze. Hierbei ist die Übergangsregelung in § 16 GEIG zu beachten.

In Betracht kommt in der Stellplatzsatzung klarstellend zu regeln, dass das GEIG Anwendung findet. Zwingend ist eine solche deklaratorische Regelung jedoch nicht. Weiterhin besteht die Möglichkeit, in der kommunalen Stellplatzsatzung eine höhere Anzahl von E-Stellplätzen als im GEIG zu fordern, während eine Regelung, die weniger E-Stellplätze fordern würde, nicht zulässig wäre.

Eine entsprechende Anpassung der Muster-Stellplatzsatzung in der gemeinsamen Arbeitsgruppe mit dem Hessischen Städtetag ist in Planung. Hierüber werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 2.2 – Vo / SB / YK

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