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Muster einer Verpackungssteuersatzung

Die Verpackungssteuer beschäftigt die Geschäftsstelle seit dem öffentlichkeitswirksam geführten Gerichtsverfahren der Stadt Tübingen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 die Tübinger Satzung für verfassungskonform erklärt. Somit ist aus Sicht der Geschäftsstelle die bis dato herrschende Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit einer solchen kommunalen Steuer ausgeräumt. Auf Grund wiederholter Nachfragen hat die Geschäftsstelle ein Muster einer Verpackungssteuersatzung und ein Muster einer entsprechenden Steuererklärung erarbeitet, die auf der Homepage im Mitgliederbereich unter der Rubrik Mitgliederbereich/Satzungs- und Vertragsmuster/Satzungsmuster zum Download zur Verfügung stehen.

Die Frage, ob eine Kommune eine Verpackungssteuer einführt, obliegt der kommunalpolitischen Entscheidung vor Ort. Indes sollte wohl überlegt sein, ob sich eine solche Steuer für die Kommune lohnt.

Im Rahmen der Steuererhebung entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der personelle Kapazitäten bindet und damit i.E. Kosten verursacht. Zudem hängt das potenzielle Aufkommen von den Unternehmen und Verkaufsstellen vor Ort ab. Dabei werden von der Verpackungssteuer nicht nur klassische Fast-Food- und Franchise-Ketten erfasst, sondern auch der örtliche Bäcker, Metzger oder Imbiss. Auch lokale Vereine sind mit ihren Festen ggf. von der Steuer betroffen. Daneben hängt das Aufkommen der Steuer auch von der Reaktion der Betroffenen ab, d.h. diese stellen sich auf die Steuererhebung ein, was zwar das Lenkungsziel erfüllt, jedoch auch den Steuerertrag reduziert.

 

Satzungsmuster

Das Satzungsmuster ist an der Satzung der Stadt Tübingen orientiert, greift jedoch an mancher Stelle auf, in anderen Satzungsmustern der Geschäftsstelle enthaltene Regelungen, die durch die Rechtsprechung bereits wiederholt geprüft worden sind, zurück.

Die Aufnahme von Befreiungstatbeständen ist aus Sicht der Geschäftsstelle optional. Eine rechtliche Verpflichtung zu Ausnahmen besteht nicht. Es obliegt damit allein der kommunalpolitischen Entscheidung, wobei hierbei generell der allgemeine Gleichheitssatz Art. 3 GG immer zu beachten ist. Das bedeutet, dass jede Ausnahme oder Befreiung einer gleichheitsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Überdies entsteht ein erhöhter Kontrollaufwand bzw. stellt sich die Frage, ob das Vorliegen der Ausnahmen überhaupt sinnvoll zu kontrollieren ist, und gleichzeitig wird das potenzielle Steueraufkommen geschmälert. Auf Grund dessen rät die Geschäftsstelle grundsätzlich von rechtlich nicht erforderlichen Ausnahmetatbeständen ab.

 

Kommunalpolitische Entscheidung

In einem Pressebericht in einem südhessischen Lokalblatt wurde berichtet, der HSGB halte eine solche Steuer für sinnvoll. Ob sie das ist, ist eine kommunalpolitische Beurteilung, die die Mitglieder frei treffen.

Das der Presse schriftlich gegebene Statement des Geschäftsführers David Rauber hatte diesen Wortlaut (Fragen der Presse und Antworten des HSGB):

 

Welche Vor- und Nachteile hätte die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer?

Steuern finanzieren den Haushalt und helfen, Haushaltslöcher zu stopfen. Zudem kann die Verteuerung von Einwegverpackungen vielleicht auch zum Umstieg auf Mehrweg motivieren helfen. Ein Nachteil liegt darin, dass eine neue Steuer erstmal einen gewissen Einführungsaufwand mit sich bringen kann (z.B. EDV) und Personal ist auch knapp. Es will also schon gut abgewogen sein, ob und wann man so eine Steuer einführt.

 

Wäre es sinnvoll, eine einheitliche Regelung landesweit einzuführen? Warum?

Die Verpackungssteuer ist vom Bundesverfassungsgericht als eine typische örtliche Steuer akzeptiert worden. Von daher sehe ich nicht, dass das Land das regeln müsste oder sollte. Dafür könnte höchstens sprechen, dass es dann eine einheitliche Handhabung gibt. Das ist aber in der Praxis kein so wichtiger Gesichtspunkt, denn bei anderen Steuern wie der Spielapparatesteuer oder der Hundesteuer gibt es ja auch seit Langem keine Landesgesetze mehr.

 

Könnte eine solche Steuer eine Lenkungswirkung erzeugen, dass gastronomische Betriebe auf Einwegverpackungen verzichtet? Wie hoch müsste die Steuer sein, um eine solche Wirkung zu entfalten?

Die Lenkungswirkung erhofft man sich definitiv. Wie hoch die Steuer sein muss, damit sie auch eintritt ist bei dieser neuen Steuer aber noch nicht klar.

 

Wie lässt sich alternativ zum Konzept der Verpackungssteuer das Müllaufkommen von Einwegverpackungen in Städten verringern?

Da muss man unterscheiden: Die Leute, die ihren Müll achtlos wegschmeißen, wird man wohl auch mit dieser Steuer nicht dazu bekommen, sich anständig zu benehmen. Bei allen anderen: Die denken nach, und da wird für viele ein höherer Preis ein Argument sein.

 

Warum ist es oder warum ist es aus Ihrer Sicht nicht sinnvoll, eine solche Steuer zu erlassen?

Eine solche Steuer kann den Haushalt entlasten und vielleicht ein bewussteres Verhalten fördern. Es will aber gut überlegt sein, ob der zusätzliche Abwicklungsaufwand gestemmt werden kann.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

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