Startseite Mündliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof zu den Kommunalen Grundrechtsklagen zur Heimatumlage – Fragen und Antworten

Mündliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof zu den Kommunalen Grundrechtsklagen zur Heimatumlage – Fragen und Antworten

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGH) hat die mündliche Verhandlung über die Kommunalen Grundrechtsklagen gegen die sog. Heimatumlage auf 6.7.2022 terminiert. Damit ist eine Entscheidung des hessischen Verfassungsgerichts über die 2020 eingeführte Heimatumlage absehbar. Der HSGB vertritt insoweit vier Mitgliedsstädte und –gemeinden als Musterklägerinnen (wir berichteten im Eildienst Nr. 15 – ED 304 vom 18.12.2020).

Hierzu teilt der StGH in seiner Pressemitteilung vom 14.6.2022 mit:

„Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen beabsichtigt, die mündliche Verhandlung über die kommunale Grundrechtsklage der Gemeinde Biebergemünd, der Stadt Büdingen, der Stadt Schwalbach am Taunus sowie der Stadt Stadtallendorf und die kommunale Grundrechtsklage der Stadt Frankfurt am Main gemeinsam am 6. Juli 2022 um 11:00 Uhr im Gebäude des Staatsgerichtshofes in Wiesbaden durchzuführen. Die Beteiligten sind zu diesem Termin geladen worden.“ Dies teilte die Vizepräsidentin des Staatsgerichtshofes Frau Prof. Dr. Dr. h.c. Ute Sacksofsky heute in Wiesbaden mit.

Die Antragstellerinnen sind Städte und Gemeinden des Landes Hessen. Sie sehen sich durch das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 314) in ihrem durch Art. 137 der Hessischen Verfassung garantierten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Mit dem Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ wurde unter anderem eine sogenannte Heimatumlage eingeführt, die die hessischen Kommunen abführen müssen.“

In einer weiteren Pressemitteilung hat das Gericht die Gliederung der mündlichen Verhandlung veröffentlicht. Sie beinhaltet die nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts relevanten Diskussionspunkte.

  • Feststellung der Anwesenheit 5 Min.
  • Einführung und Sachbericht 20 Min.
  • Zusammenfassende Darstellung der Verfahrensbeteiligten
  • Antragstellerinnen des Verfahrens P.St. 2793 5 bis 7 Min.
  • Antragstellerin des Verfahrens P.St. 2796 5 bis 7 Min.
  • Landesregierung 5 bis 7 Min.
  • Landesanwältin 5 bis 7 Min.
  • Zulässigkeit 5 Min.
  • 106 GG 15 Min.
    • 106 GG als Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof
    • Vereinbarkeit der Heimatumlage mit Art. 106 GG – insbesondere Verbleiben des Aufkommens der Heimatumlage im kommunalen Raum
  • Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 137 HV 60 Min.
    • Verwendung des Aufkommens der Heimatumlage für zweckgebundene Zuweisungen
    • Bestimmtheit der angegriffenen Bestimmungen
    • Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinden
    • Veränderung der Finanzkraftreihenfolge
    • Systemgerechtigkeit und Grundsatz der kommunalen Gleichbehandlung
  • Schlussvorträge und Antragstellung jeweils maximal 5 Min.

Erfahrungsgemäß sollte dann in ca. zwei bis drei Monaten nach der mündlichen Verhandlung auch eine Entscheidung verkündet werden.

Fragen und Antworten dazu:

  1. Was ist die Heimatumlage?

Die Heimatumlage ist eine Abgabe, die die Städte und Gemeinden auf ihre Gewerbesteuereinnahmen zahlen.

  1. Was ist das Besondere an der Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer ist für viele Gemeinden die Steuer mit dem höchsten Aufkommen. Die Finanzämter stellen die Bemessungsgrundlagen fest; die Städte und Gemeinden entscheiden mit dem Hebesatz, wie hoch die Steuer genau ausfällt. Durch dieses Hebesatzrecht haben die Gemeinden eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit für das Steueraufkommen. Die Gemeinden setzen die Gewerbesteuer eigenverantwortlich fest und können auch selbst vollstrecken.

  1. Wozu gibt es die Gewerbesteuer?

Der Gewerbesteuer unterliegen Gewerbebetriebe. Grundgedanke der Steuer ist, dass die Gewerbebetriebe an den finanziellen Lasten beteiligt werden, die sie bei der gemeindlichen Infrastruktur verursachen, etwa beim Brandschutz, der Straßenunterhaltung, Kita-Plätzen für die Kinder der Belegschaftsangehörigen usw.

  1. Wie viel Gewerbesteuer nehmen die Städte und Gemeinden ein?

(Grafik Gewerbesteuereinnahmen.jpg) Die Gewerbesteuer fällt je nach Wirtschaftskraft der Unternehmen einer Gemeinde sehr unterschiedlich hoch aus. Deshalb sind auch Durchschnittswerte zum Steueraufkommen nur beschränkt aussagekräftig. Allerdings gibt schon eine grobe Einteilung zwischen den 417 kreisangehörigen Städten und Gemeinden und den fünf hessischen Großstädten einen Eindruck von den großen Unterschieden:

  1. Und wie berechnet sich die Heimatumlage?

Die Gemeinden müssen die Heimatumlage berechnen, indem sie ihr Gewerbesteueraufkommen durch den örtlichen Hebesatz teilen und mit dem Umlagesatz von 21,75% multiplizieren. Am Beispiel der Gewerbesteuer von Frankfurt am Main im Jahr 2021:

 

Euro

Gewerbesteueraufkommen (Ist 2021 lt. Hess. Statist. Landesamt)

2.097.031.104

Zwischenergebnis: geteilt durch den örtlichen Hebesatz der Gewerbesteuer von 460%

455.876.327

Zwischenergebnis vervielfältigt mit 21,75% = Heimatumlage, die die Stadt zu zahlen hat

99.153.101

  1. Heimatumlage – gibt es so etwas auch in anderen Bundesländern?

Nein. Eine vom Land geregelte zusätzliche Gewerbesteuerumlage gibt es nur in Hessen.

  1. Wie wird das Geld aus der Heimatumlage verwendet?

Das Aufkommen der Heimatumlage wird überwiegend nach Vorgaben des Landes an die Kommunen ausgeschüttet, 2022 etwa 150 Mio. Euro zweckgebunden für Kinderbetreuung, 35 Mio. Euro für Krankenhäuser, 20 Mio. Euro für ÖPNV, 7,5 Mio. Euro für Verwaltungskräfte an Schulen und 20 Mio. Euro für Digitalisierungsprojekte. Weitere rd. 75 Mio. Euro kommen finanzschwächeren Gemeinden als Schlüsselzuweisungen zu Gute.

Das Problem an den Vorgaben des Landes für die Verwendung ist, dass die Gemeinden nicht selbst entscheiden können, wie sie das Geld ausgeben. Beispiel Digitalisierung: Für die Gemeinde wäre es vielleicht sinnvoll, ihre EDV zu modernisieren oder den Schutz vor Cyberangriffen zu verbessern und dafür Standardprodukte anzuschaffen. Das Land gibt aber aktuell im Digitalisierungsbereich nur innovative Projekte, in der Regel von mehreren Kommunen. Bei der Verwendung geht es also nicht mehr darum, was gerade vor Ort sinnvoll umzusetzen wäre, sondern was das Land innovativ findet.

Und: Ob es Zuschüsse gibt, entscheidet das Land im Einzelfall und die einzelne Gemeinde hat keinen Anspruch auf Förderung.

  1. Wozu wird eine kommunale Grundrechtsklage erhoben?

Gemeinden und Gemeindeverbände können nach § 46 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof die Grundrechtsklage mit der Behauptung erheben, dass Landesrecht die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen über das Recht der Selbstverwaltung verletzt. Der Staatsgerichtshof ist das hessische Landesverfassungsgericht.

  1. Wer kann eine kommunale Grundrechtsklage erheben?

Klagen können Gemeinden und Gemeindeverbände, d.h. Städte, Gemeinden und Landkreise.

  1. Wer klagt gegen die Heimatumlage?

Der HSGB betreut die Kommunalen Grundrechtsklage, die die Gemeinde Biebergemünd und die Städte Büdingen, Schwalbach am Taunus und Stadtallendorf gemeinsam auf den Weg gebracht haben. Daneben klagt die Stadt Frankfurt am Main, die einen eigenen Prozessbevollmächtigten hat.

  1. Warum klagen nur vier der 400 Mitgliedsstädte und –gemeinden des HSGB?

Eine kommunale Grundrechtsklage muss angesichts der strengen Anforderungen des StGH sehr umfangreich begründet werden. Das ist für eine größere Anzahl von Städten und Gemeinden seriös schlicht nicht leistbar. Insbesondere müssen die klagenden Städte und Gemeinden eindeutig nachteilig betroffen sein, also in diesem Fall hohe Zahlungspflichten aus der Heimatumlage haben. Das trifft für die Klägerinnen stärker zu als für andere Gemeinden.

  1. Haben denn alle Gemeinden Nachteile aus der Heimatumlage?

Rechtliche Nachteile haben alle Städte und Gemeinden aus der Heimatumlage. Alle müssen Teile ihres Gewerbesteueraufkommens abgeben. Ein Teil kommt vielleicht auf Antrag und bei positiver Entscheidung des Landes als zweckgebundener Zuschuss zurück. Zudem fließen Teile des Heimatumlageaufkommens auch an Dritte, etwa nicht-kommunale Krankenhausträger oder nicht-kommunale Kita-Träger. So werden letztlich allen Kommunen frei verfügbare Mittel entzogen.

  1. Gilt die Entscheidung des StGH dann nur für die Klägerinnen?

Nein, wenn und soweit die aktuelle kommunale Grundrechtsklage Erfolg hat, würde sie für alle Städte und Gemeinden wirken. Von daher reicht es, wenn eine oder wenige Städte und Gemeinden klagen.

  1. Was ist die Aufgabe des HSGB im Verfahren?

Der StGH hat den HSGB als Beistand der Klägerinnen zugelassen; in der Sache nimmt der Verband die Aufgabe des Prozessvertreters wahr.

  1. Aus der „Heimatumlage“ fließt doch Geld für die Kommunen – wo ist der Grund zur Klage?

Das Land verteilt das Geld aus der Heimatumlage nach eigenen Vorstellungen und legt die Verwendungszwecke fest. Die Gemeinden müssen ihre Prioritäten nach den Fördermöglichkeiten ausrichten, wenn sie das Geld zurückholen wollen. Nur ein kleinerer Teil der Heimatumlage wird für Schlüsselzuweisungen, also ohne Verwendungsvorgaben verwendet. Und erhebliche Teile des Heimatumlageaufkommens gehen nicht an die Städte und Gemeinden, die sie zahlen – sondern an Landkreise sowie nicht-kommunale Träger von Krankenhäusern und Kitas.

  1. Was sind die wesentlichen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Heimatumlage?

Dies sind die wesentlichen Einwände aus der vom HSGB betreuten Klage:

  • Die Heimatumlage ist nichts anderes als eine Gewerbesteuerumlage, wie sie der Bund seit Langem regelt. Nach Auffassung des HSGB ergibt sich aus dem Grundgesetz, dass nur der Bund eine Gewerbesteuerumlage regeln darf. Wie hoch die Gewerbesteuerumlage ist, hat der Bund abschließend geregelt. Damit ist kein Raum für eine Landes-Regelung.
  • Die Mittel aus der Heimatumlage werden auch an Landkreise und nicht-kommunale Dritte wie Kita- und Krankenhausträger ausgeschüttet. Das darf aus mehreren Gründen nicht sein – zum einen steht eine Regelung der Landesverfassung dagegen, zum anderen spricht viel dafür, dass solche Umlagepflichten nur dann zulässig sind, wenn die Zahlungsverpflichteten auch für die finanzierten Aufgaben zuständig sind. Das trifft hier aber nicht ohne weiteres zu.
  • Das Land macht zu Unrecht viel zu detaillierte Vorgaben für die Verwendung der per Heimatumlage aufgebrachten Mittel.
  • Die gesetzlichen Regelungen zur Heimatumlage sind viel zu unbestimmt, konkret fehlen Regelungen zur Mittelverwendung, die so nach Gusto des Haushaltsgesetzgebers erfolgen kann.
  • Die Regelungen zur Heimatumlage sind in sich widersprüchlich: Laut Gesetzesbegründung soll sie dazu dienen, die finanziellen Unterschiede zwischen ärmeren und reicheren Gemeinden zu verringern. Dazu kommt es aber nicht, weil in vielen Bereichen ärmere und wohlhabendere Gemeinden gleich hohe Zuweisungen bekommen.
  • Bereits 2013 hat der StGH den Landesgesetzgeber verpflichtet, bei finanziellen Regelungen zwischen den kreisfreien Großstädten und den kreisangehörigen Gemeinden zu differenzieren. Das hat das Land mit den Regelungen zur Heimatumlage komplett missachtet. Das ist hier von besonderer Bedeutung, weil die Gewerbesteuer weit überproportional in den fünf hessischen Großstädten und dort v.a. in Frankfurt am Main anfällt.
  1. Sollten die Klagen Erfolg haben – was passiert dann?

Auch bei Erfolg der Klagen liefen die Programme erstmal weiter. Denn in der Praxis erklären die Verfassungsgerichte auch verfassungswidrige Vorschriften für übergangsweise weiter anwendbar, um eine geordnete Abwicklung der Regelungen zu ermöglichen.

In der Sache müsste das Land neue, überarbeitete Regelungen prüfen und als Gesetz umsetzen. Dabei sollten Landtag und Landesregierung die Kommunalen Spitzenverbände frühzeitig und intensiv einbeziehen, um eine bessere Qualität einer Neuregelung sicher zu stellen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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