Startseite Möglichkeit der Anordnung der 3G-Regelung für Besucher von Rathäusern

Möglichkeit der Anordnung der 3G-Regelung für Besucher von Rathäusern

Die Geschäftsstelle wurde nach der Verschärfung der Corona-Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) wiederholt mit der Frage befasst, ob der Zugang zu den Rathäusern o.ä. Verwaltungsgebäuden für Besucher nach der 3G-Regel gestaltet werden kann, d.h. es können nur noch Geimpfte, Genese oder Getestete das Rathaus betreten.

Nach Auffassung der Geschäftsstelle kann – jedenfalls außerhalb von Gremiensitzungen – per Hausrecht der Zugang zu den Rathäusern beschränkt werden. Vielerorts wird ohnehin ein Zutritt grds. nur nach Terminvereinbarung praktiziert. Nach hiesiger Kenntnis gibt es in einer Reihe von Städten und Gemeinden auch Rückmeldungen der Besucherinnen und Besucher, wonach entsprechende Sicherheitsmaßnahmen wie „3G“ auch aus „Kundensicht“ durchaus begrüßt werden. Eine Reihe von Städten und Gemeinden hat entsprechende Regelungen wohl auch schon getroffen.

Eine ausdrückliche Regelung der Zugangsvoraussetzungen zu Behörden ist in der CoSchuV weiterhin nicht erfolgt.

Allein für die Bediensteten gilt nach § 28b IfSG grundsätzlich eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Für andere Personen kann der Zugang damit nicht nach Maßgabe von Regelungen des Infektionsschutzrechts davon abhängig gemacht werden, dass ein 3G-Nachweis erfolgt. In Betracht kommt allerdings, eine entsprechende Vorgabe der Behördenleitung auf das Hausrecht zu stützen. Inwieweit dies möglich ist, ist in der einschlägigen Rechtsprechung in Hessen nicht abschließend geklärt. Rechtlich ließe sich eine derartige Beschränkung aber mit den nachfolgenden Erwägungen durchaus begründen:

Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des jeweiligen Behördenleiters umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Es bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Konkretisierung, sondern folgt als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 08.05.2019 – OVG 12 S 13.19; OVG NRW, Urt.v. 05.05.2017 – 15 A 3048/15). Da die Ausübung des Hausrechts die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen darstellt, müssen die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (vgl. i.E. BVerwG, B.v. 17.05.2011 – 7 B 17/11).

Das auf den ersten Blick relativ schwach anmutende Hausrecht ist damit Ausfluss der Organisationshoheit der Kommunen und nimmt somit auch an der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG teil (vgl. auch OVG NRW, B.v. 26.10.2005 – 19 B 1473/95).

Mit Blick auf Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden an einer Trauung hat das VG Schleswig in einem rechtskräftigen Beschluss das Hausrecht als rechtliche Grundlage ausreichen lassen (Beschl. v. 6.11.2020 Az. 3 B 132/20 – juris) und zur Herleitung ausgeführt (Rn. 10 des Beschlusses):

„Die rechtliche Grundlage für die hier in Frage stehende Beschränkung des Zugangs zu den Räumlichkeiten des Standesamtes findet sich im öffentlich-rechtlichen Hausrecht für das öffentliche Gebäude. Die Ausübung dieses Hausrechts stellt einen Annex zur Sachkompetenz der dort ansässigen Behörde dar, hier des Standesamtes zur Durchführung der Eheschließung im Sinne der §§ 1310 Abs. 1 und ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der §§ 11-15 des Personenstandsgesetzes sowie der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes. Das Hausrecht wird von der Behördenleitung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser ihr zugewiesenen Verwaltungsaufgaben ausgeübt. Die Behördenleitung ist demnach dazu ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung sicherzustellen, insbesondere Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und die Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher zu gewährleisten. Die Behördenleitung kann insbesondere Anordnungen über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen zu bzw. in den Räumen eines öffentlichen Gebäudes treffen.“

Diese Erwägungen erachtet die Geschäftsstelle durchaus für übertragbar.

Angesichts des derzeitigen Pandemiegeschehens mit Neuinfektionszahlen bundesweit gesehen von durchschnittlich mehr als 50.000 Personen pro Tag, auch in Hessen überall steigender Inzidenzen und einer immer stärkeren Auslastung der Krankenhäuser ist insgesamt von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen.

Ferner ist den Mitarbeitern der Zutritt nur nach der 3G-Regelung möglich, was jedoch nur ein unvollständiger Schutz der Mitarbeiter und auch der Rathausbesucher ist, wenn die Besucher ohne strengere infektionsbezogene Beschränkungen als eine bloße Maskenpflicht das Rathaus betreten würden. Auf der einen Seite der Abwägung steht daher der unvollständige Schutz der Gesundheit von Mitarbeitern und Rathausbesuchern und mithin ein hohes Schutzgut/-interesse.

Auf der anderen Seite steht eine nur sehr geringfügige und kurzzeitige Einschränkung der persönlichen Freiheit des Einzelnen. Für Geimpfte und Genese besteht bei 3G keine Zugangsbeschränkung, so dass diese bei der Betrachtung außen vor bleiben können. Auch für Ungeimpfte stehen die kostenlosen Bürgertestungen zur Verfügung. Alternativ könnten die Kommunen auch am Rathauseingang kostenlose Tests unter Aufsicht zulassen.

Somit bleibt nur die kurzzeitige und etwas unangenehme Probennahme per Nasen-Rachen-Abstrich im Rahmen der Testung, was eine nur äußerst geringe Einschränkung der persönlichen Freiheit bedingt. Diese muss angesichts der hohen Schutzgüter der übrigen Betroffenen zurückstehen. Durch 3G wird auch niemandem der Zugang zu den Verwaltungsleistungen verwehrt. Es besteht kein Anspruch darauf, die Verwaltungsleistungen ohne Beschränkungen nach seinen eigenen Wünschen in Anspruch nehmen zu können.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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