Das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ vom 31. Oktober 2019 (GVBl. Nr. 22/2019 S. 314 f.) enthält in Art. 1 das Gesetz über die Heimatumlage sowie Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes in Art. 2, die rechtliche Grundlagen für Teile der Verwendung des Umlageaufkommens enthalten. Diese Vorschriften traten am 1. Januar 2020 in Kraft (Art. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Programm „Starke Heimat Hessen“ sowie § 4 des Gesetzes über die Heimatumlage).
Neben der im Gesetzgebungsverfahren ausführlich dargestellten inhaltlichen Ablehnung durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund lassen sich gegen diese Gesetzgebung auch in erheblichem Umfang verfassungsrechtliche Einwände führen. Diese sind des Näheren in unserer einschlägigen Stellungnahme an den Hessischen Landtag und einer zusammenfassenden Mitgliederinformation vom 30.09.2019 dargestellt (abrufbar in unserer Internetpräsenz hsgb.de Rubrik Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht/Starke-Heimat-Hessen/kommunale Informationen, Anlagen 3 und 4 der Meldung vom 11.09.2019).
In den zurückliegenden Monaten hatten sich einige Mitgliedsstädte und –gemeinden an die Geschäftsstelle gewandt und mitgeteilt, dass jeweils erwogen werde, die Regelungen des Gesetzes über die Heimatumlage und die damit zusammenhängenden Vorschriften über die Verwendung dieser Mittel einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
Nach § 46 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) können u. a. Gemeinden die Grundrechtsklage mit der Behauptung erheben, dass Landesrecht die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen über das Recht der Selbstverwaltung verletzt. Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift kann jedoch nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 45 Abs. 2 StGHG). Die kommunale Grundrechtsklage muss binnen dieser Frist auch vollständig und substantiiert begründet eingereicht werden. Da dies einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert, können derartige Klagen nicht kurz vor Fristablauf erhoben werden.
Soweit Mitgliedsstädte und -gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes eine kommunale Grundrechtsklage mit Unterstützung der Geschäftsstelle erheben wollen, muss dies unserer Geschäftsstelle bis
schnellstmöglich, spätestens aber bis zum 17. September 2020
verbindlich mitgeteilt werden. Anderenfalls ist eine sachgerechte Prozessvertretung nicht zu gewährleisten.
Wir weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs die Entscheidung über die Erhebung einer kommunalen Grundrechtsklage ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fällt (StGH, Urt. v. 13.06.2001, P.St. 1562, HSGZ 2001 S. 341 f.).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.
