Nach § 112 Abs. 5 HGO soll der Gemeindevorstand den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten. Im Regelfall soll mithin der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 bis zum 30.04.2021 aufgestellt sein, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine Überschreitung der Frist rechtfertigen.
Auf Grundlage des Erlasses betreffend kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2024 (StAnz. 2020 S. 1113 ff., folgend: Finanzplanungserlass) bestehen für den Jahresabschluss 2020 inhaltliche Besonderheiten in den nachfolgend dargestellten Punkten, zu denen jeweils kurze Erläuterungen im Anhang erfolgen sollten (§ 50 GemHVO).
Haushaltsausgleich in der Ergebnisrechnung: Wahlrecht für die Inanspruchnahme der außerordentlichen Rücklage
Nach § 92 Abs. 4 HGO soll der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
Für den Ergebnishaushalt bestimmt § 92 Abs. 6 Nr. 1 HGO, dass die Ergebnisrechnung ausgeglichen ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann. Dabei kommen nach § 24 GemHVO Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses normalerweise erst nachrangig und unter einschränkenden Voraussetzungen zum Zuge.
Im Finanzplanungserlass heißt es abweichend davon aber unter Abschn. II.3 Buchst. c, dass Kommunen, die einen Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis darstellen, den Fehlbetrag wahlweise mit Rücklagen ausgleichen können, die aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses (ordentliche Rücklage) oder wahlweise aus bis zum 31. Dezember 2020 entstandenen Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses (außerordentliche Rücklage) gebildet wurden; entsprechende Anpassungen der GemHVO sind angekündigt (aber noch nicht abschließend umgesetzt, das Wahlrecht kann aber auf jeden Fall bereits ausgeübt werden). Diese Sonderregelung gilt laut Finanzplanungserlass für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022.
Wie das Wahlrecht ausgeübt wurde, ist u.E. im Anhang zu darzustellen (§ 50 Abs. 1 GemHVO).
KFA-Rückstellung und Pauschalzahlungen Gewerbesteuerausfälle
Zur Regelung nach § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO sind Rückstellungen u. a. zu bilden für unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat auf Nachfrage aus den Reihen der Rechnungsprüfungsämter mitgeteilt, dass mehr für eine Einbeziehung der Zahlungen betreffend Erstattung für Gewerbesteuerausfälle im Rahmen der Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO spricht. Das HMdIS hat dazu einem Rechnungsprüfungsamt bereits Folgendes mitgeteilt:
„Gerne bin zu Ihrer Anfrage für eine Einschätzung bereit. Die in 2020 gewährten Gewerbesteuerkompensationszahlungen sind nach den Buchungshinweisen im Finanzplanungserlass den Erträgen/Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen” unter Verwendung der Hauptkonten “541 – Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse” und “816 – Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeinen Umlagen” zuzuordnen.
Somit erfolgt keine unmittelbare Verbuchung als Gewerbesteuererträge oder Gewerbesteuereinzahlungen. Nach § 70a Abs. 1 HFAG gilt als „Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im Sinne von § 21 Abs. Abs. 2 Nr. 3 und § 27 Abs. 2 Nr. 3 gilt auch der jeweils auf die Gemeinde entfallende Betrag des pauschalen Ausgleichs der Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020, der von Bund und Land gemeinsam zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie geleistet wird. Demzufolge werden die Gewerbesteuerkompensationszahlungen in die Steuerkraftmesszahl und somit die Umlagegrundlagen für die Kreis- und Schulumlage einbezogen.
Die Gewerbesteuerkompensationszahlungen beeinflussen insofern die Umlagebelastungen für die Kreis- und Schulumlage künftiger Jahre. In diesem Sinne bestimmt § 70a Abs. 2 HFAG, dass „der auf die jeweilige Gemeinde entfallende pauschale Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 jeweils hälftig dem ersten und dem zweiten Halbjahr 2020 zugerechnet wird.“
Da Rückstellungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in Höhe der voraussichtlichen zukünftigen Belastung zu bilanzieren sind, neige ich zu der Einschätzung, die Gewerbesteuerkompensationszahlungen bei der Bemessung der Rückstellung nach § § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO (…) zu berücksichtigen.“
Auch nach Auffassung der Geschäftsstelle trifft diese Einordnung zu: Soweit ungewöhnlich hohe Steuereinnahmen in die Berechnung der Umlagegrundlage einfließen, ist die KFA-Rückstellung zu bilden (§ 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO). Da nach § 70a des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) die im Oktober 2020 erfolgten Pauschalzahlungen in die Umlagegrundlagen einbezogen sind, sind diese auch entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in die Berechnung der KFA-Rückstellung einzubeziehen.
Pandemiebedingte Aufwendungen ins außerordentliche Ergebnis
Nach § 58 Nr. 5a GemHVO sind außerordentliche Aufwendungen im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge, die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, oder selten oder unregelmäßig anfallen.
Maßgebliches Kriterium ist insoweit die Planbarkeit der Aufwendungen. Die angesichts der ab März 2020 getroffenen Regelungen zur Bekämpfung des Corona-Virus kurzfristig umgesetzten Schutzmaßnahmen können nach Beurteilung unserer Geschäftsstelle rechtlich gut vertretbar als außerordentliche Aufwendungen eingeordnet werden (z.B. Anschaffungen von Trennwänden, Schutzausrüstung, Kosten für höheren Reinigungsaufwand usw.; dazu ausführlich die Darstellung von Rauber/Watz, Corona und Haushaltsrecht, HSGZ Nr. 11/2020 S. 320, 323):
Der Begriff „außerordentliche Aufwendungen“ wird im kommunalen Haushaltsrecht in § 58 Nr. 5 GemHVO definiert. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist § 58 Nr. 5a GemHVO heranzuziehen.
Nach § 58 Nr. 5a GemHVO sind außerordentliche Aufwendungen im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge, die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, oder selten oder unregelmäßig anfallen.
Ein Tatbestand ist selten, wenn er unter sonst gleichen Voraussetzungen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich nicht nochmals entstehen wird. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Entstehung des seltenen Tatbestandes orientiert sich an den Erkenntnissen der Vergangenheit. Unregelmäßig sind Tatbestände, wenn sie aufgrund ihrer Natur so zufällig auftreten, dass sie nicht planbar sind und keinen völlig eindeutigen Bezug zur stetigen (gewöhnlichen) Aufgabenerledigung einer Gemeinde aufweisen.
Naturkatastrophen wie eine Pandemie entziehen sich der Planbarkeit und fallen selten oder unregelmäßig an. Deshalb sind Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und ihrer Bekämpfung stehen, haushaltsrechtlich als außerordentliche Aufwendungen einzuordnen. Beispielhaft können hier Aufwendungen für Schutzausrüstungen, Plexiglasscheiben, Desinfektionsmittel, höherer Reinigungsaufwand, Mehrarbeitsvergütungen, erhöhte Betriebskostenzuweisungen an Kita-Träger genannt werden.
Bei der Abgrenzung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen kann sich die Gemeinde auf die eindeutig pandemiebedingten Geschäftsvorfälle konzentrieren. Eine zeitaufwendige Analyse von beziehungsreichen Geschäftsvorfällen ist nicht unbedingt erforderlich, weil gemäß Finanzplanungserlass die Heranziehung von außerordentlichen Rücklagen zum Ausgleich von ordentlichen Fehlbeträgen ermöglicht worden ist.
Soweit die Gemeinde Aufwendungen als ordentliche Aufwendungen behandelt, bedarf das keiner besonderen Begründung oder Darstellung im Anhang. Die Zuordnung außerordentlicher Vorgänge von wesentlicher Bedeutung sollte im Anhang kurz erläutert werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 GemHVO).
In den Anhang: Hinweise auf den Corona-Erlass vom 30.3.2020, soweit in Anspruch genommen
Soweit die Gemeinde im Haushaltsjahr 2020 Erleichterungen auf Grundlage des Corona-Erlasses vom 30.3.2020 in Anspruch genommen hat (z.B. Verzicht auf ein Haushaltssicherungskonzept, ggfls. Nachtragssatzung), sollte das ebenfalls im Anhang erläutert werden. Der Erlass ist in der Internetpräsenz des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) abrufbar: https://innen.hessen.de/kommunales/kommunale-finanzen/downloads.
Empfehlung: Keine besonderen zusätzlichen Prüfungen der Werthaltigkeit von Forderungen
Soweit in der Darstellung von Rauber/Watz, Corona und Haushaltsrecht, HSGZ Nr. 11/2020 S. 320, 326 Ausführungen zu besonderen Darstellungsnotwendigkeiten im Bereich der Werthaltigkeit von Forderungen, Rückstellungen (z.B. Drohverlustrückstellung) und die Berichterstattung (z.B. im Rechenschaftsbericht) enthalten sind, gilt Folgendes: Aktuell zeigt die Zahl der Unternehmens- und Privatinsolvenzen noch keine besonderen Auffälligkeiten.
Ob solche problematischen Entwicklungen in den kommenden Monaten eintreten werden, ist selbst für mit diesen Fragen täglich befassten Branchen wie Banken und Versicherungswirtschaft aktuell schwer zu ermessen. Von daher werden erst recht die Städte und Gemeinden hierzu in aller Regel keine belastbaren Aussagen treffen können. Daher besteht im Regelfall sicherlich keine Notwendigkeit, die für die Jahresabschlüsse der Vorjahre vor Ort geübte Praxis in Bezug auf die Forderungsbewertung oder im Rückstellungsbereich zu ändern.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.
