„Es soll in Hessen modellhaft erprobt werden, wie sich eine teilweise Öffnung des öffentlichen Lebens in bspw. Städten/Regionen mit niedrigen Inzidenzen in Verbindung mit einem Testregime auf die Infektionszahlen auswirkt. Konkret könnten getestete Bürgerinnen und Bürger dann bspw. ins Theater, zum Einkaufen gehen u.v.m.“
– so hat es die Hessische Landesregierung wörtlich in ihrer Pressemitteilung vom 23.3.2021 angekündigt.
Die aktuelle Fassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung enthält dazu nunmehr eine rechtliche Grundlage. Sie lautet:
§ 9a Kommunale Modellprojekte
Die Hessische Landesregierung kann befristete Modellprojekte zur Untersuchung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Gewinnung von Erkenntnissen, die zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie beitragen, beschließen. Landkreise, Städte oder Gemeinden können nach Maßgabe eines Beschlusses nach Satz 1 in ihrem Gebiet oder in Teilen davon Modellprojekte durchführen und dabei befristet Ausnahmen von den Regelungen der Corona-Quarantäneverordnung, der Corona-Einrichtungsschutzverordnung und dieser Verordnung zulassen.
In der Begründung zur Verordnung wird weiter ausgeführt:
„Kommunale Modellprojekte
Die Hessische Landesregierung kann befristete Modellprojekte zur Untersuchung von Maß-nahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Gewinnung von Erkenntnissen, die zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie beitragen, beschließen. Dabei kann sie einem Landkreis, einer Stadt oder einer Gemeinde gestatten, in ihrem Gebiet oder in Teilen davon befristet Ausnahmen von den Regelungen der Corona-Quarantäneverordnung, der Corona-Einrichtungsschutzverordnung und dieser Verordnung zuzulassen (Nr. 6 (§ 9a)). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere das lokale Infektionsgeschehen im Landkreis, der Stadt oder der Gemeinde, die geplanten Schutzmaßnahmen, das Testregime, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnachverfolgung, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle Berücksichtigung finden.“
Die Hessische Landesregierung hat im Austausch mit den Kommunalen Spitzenverbänden am 26.3.2021 deutlich gemacht, dass die Landesregierung diese Modellkommunen auswählen wird, und zwar anhand der von den Kommunen erarbeiteten Konzepte. Die Landesregierung hat angekündigt, dazu alsbald einen Kriterienkatalog an die Kommunalen Spitzenverbände zu übermitteln. Sobald dieser vorliegt, werden wir diesen weitergeben.
In den Erörterungen zeichnete sich eine eher restriktive Linie ab. Wegen der rasch wachsenden Fallzahlen wird erwogen, regional je Krankenhausversorgungsregion nur eine Modellkommune zuzulassen (d.h. für Nord-, Mittel- und Südhessen sowie das Rhein-Main-Gebiet jeweils eine Modellregion).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
GF – Hg./Dr.R./HS
