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Modellberechnung Kommunaler Finanzausgleich 2021

Auf Nachfrage einer Reihe von Mitgliedsstädten und –gemeinden unseres Verbandes hat die Geschäftsstelle trotz der beschriebenen Unwägbarkeiten (wir berichteten im Eildienst Nr. 7 – ED 149 vom 16. Juli 2020) eine Modellberechnung zur Entwicklung des für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen zentralen Grundbetrags vorgenommen.

Eingeflossen sind:

  • die Ist-Ergebnisse der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer, die Kompensationszahlungen Familienleistungsausgleich und das Gewerbesteuer-Istaufkommen vom 3. Quartal 2019 bis zum 2. Quartal 2020, die Grundsteuereinnahmen bis einschließlich zum 1. Quartal 2020,
  • die vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Bevölkerungszahlen zum 31.12.2019 und 31.12.2009.
  • Das Hessische Statistische Landesamt hat am 22.07.2020 die Daten zum Gewerbesteueraufkommen der Städte und Gemeinden im 2. Quartal 2020 veröffentlicht.
  • Bei der Gewerbesteuerumlage sind als Gesamtvervielfältiger (einschl. Heimatumlage) 56,75 Punkte in 2020 anzusetzen (2019: 64 Punkte).
  • Auf dieser Grundlage ist es des Weiteren möglich geworden, die geplanten Pauschalzahlungen zum Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen (wir berichteten im Eildienst Nr. 8 – ED 183 – vom 30.07.2020 und durch Sofort-Info vom 30.07.2020) zu berechnen. Nach aktuellem Stand ist vorgesehen, diese Pauschalzahlungen hälftig dem ersten bzw. zweiten Halbjahr 2020 zuzuordnen. Das Land hat zudem angekündigt, dass auf diese Pauschalzahlungen keine Gewerbesteuer- und Heimatumlage erhoben wird. Dies ist für Zwecke unserer Modellberechnung erfolgt.

Die wesentlichen Grundlagen für die Berechnungen der Steuerkraftmesszahlen, wie sie für das Ausgleichsjahr 2021 relevant werden, stehen damit fest, wobei noch nicht in allen Punkten verbindliche gesetzliche Regelungen vorliegen. Ist-Daten liegen aber noch nicht für die Grundsteuern A und B im 2. Quartal 2020 vor; hier sind die Daten des 1. Quartals auch für das 2. Quartal übernommen worden.

Dies gilt indes nicht im selben Maße für die Ausgleichsmesszahl.

  • Angenommen wurde, dass das Volumen der Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden im Ausgleichsjahr 2020 steigen muss. Hierfür wurde im Sinne einer konservativen Annahme die allgemeine Angabe aus dem Erlass betr. kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2023 vom 29.11.2019 (Staatsanzeiger S. 1320) zu Grunde gelegt, wonach das Ausgleichsvolumen um 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 4% steigt.
  • So gibt es derzeit noch keine Aussagen des HMdF zur Höhe des Haushaltsansatzes für die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden. Diese werden nach Angaben des HMdF voraussichtlich in ersten – nicht notwendig schon endgültigen – Ansätzen erst im Laufe des Septembers vorliegen.
  • Zudem begründet sich aus einer zwischen dem Land Hessen und dem Hessischen Städtetag geschlossenen Vereinbarung ein Risiko für die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden im Ausgleichsjahr 2021 (wir berichteten dazu per Mitglieder-Mail vom 30. 9. 2019, abrufbar unter https://www.hsgb.de/starke-heimat-hessen/aktuelle-downloads-zur-starken-heimat-1568205325/2019/09/11#blog3084).
     

In Umsetzung dieser Vereinbarung heißt es im Landeshaushalt 2020 (Einzelplan 17, S. 138):
 

„Zur Vermeidung von Verwerfungen zwischen den kommunalen Gruppen im KFA 2020 und zur Gewährleistung eines planungssicheren und stabilen kommunalen Finanzausgleichs kreditieren die kreisfreien Städte im Jahr 2020 einen Teil des Aufwuchses ihrer Teilschlüsselmasse zugunsten der Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden. Demnach erhalten die kreisfreien Städte im KFA 2020 60 % des tatsächlichen Aufwuchses. Im Gegenzug verzichten die Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden in den Folgejahren zugunsten der kreisfreien Städte auf Schlüsselzuweisungen in Höhe des ihnen im KFA 2020 zusätzlich zukommenden Betrags. Die Rückzahlung erfolgt gemeindescharf gemäß der KFA-Festsetzung 2020. Über die Rückzahlungsraten wird im Rahmen der Aufstellung des Haushalts 2021 entschieden.“ 

Konkret steht hier ein „Rückzahlungsbetrag“ von 93 Mio. Euro zulasten der kreisangehörigen Gemeinden im Raum. Wir gehen davon aus, dass dieser Betrag angesichts der eingetretenen Entwicklungen beim Gewerbesteueraufkommen und vor allem den Gemeindeanteilen aus heutiger Sicht noch nicht einmal ausreicht, um die finanzielle Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2020 zu gewährleisten. Die Mittel sind also auf keinen Fall überobligatorisch.
 

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat ebenso wie der Hessische Landkreis-tag den Abschluss der diesen Ausführungen zugrundeliegenden Vereinbarung abgelehnt. Dies auf Seiten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes insbesondere unter der Erwägung, dass die wirtschaftliche Entwicklung und die daraus resultierende Entwicklung der Steuereinnahmen bereits bei Verabschiedung des Landeshaushalts im Februar 2020 aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Unsicherheiten nicht seriös kalkulierbar war. Wir gehen davon aus, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Ausgleichsjahr 2021 erheblichen zusätzlichen Unterstützungsbedarf haben und haben Land und Städtetag gesprächsweise bereits mitgeteilt, dass aus hiesiger Sicht in der Ausgleichsmasse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in den kommenden Jahren nichts zu holen ist. Die verfehlte Kreditierungsoperation ist vielmehr zwischen Land und kreisfreien Städten abschließend und ohne Belastung des kreisangehörigen Bereichs zu regulieren.
 

Demgemäß ist der angebliche Rückzahlungsbetrag in unserer Modellberechnung nicht mindernd berücksichtigt. Dies umso mehr, als auch nach Landeshaushaltsrecht der Haushaltsplan Ansprüche und Verbindlichkeiten nicht begründet, also auch die oben wiedergegebene Formulierung nicht (§ 3 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung, LHO).

Im Sinne einer Modellberechnung ergeben sich danach aktuell unter Zugrundelegung der dargestellten Annahmen als:

  • Grundbetrag: rd. 1.474 Euro (2020: 1.447,00 Euro)
  • Quotient für die Schlüsselzuweisung A (§ 17 Abs. 2 HFAG): 684 Euro

Die Ergebnisse der aktuellen Modellberechnung können auch auf hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/ Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht /Steuer- und Finanzdaten heruntergeladen werden. Das ist unter https://www.hsgb.de/kommunalfinanzen-arbeitshilfen abrufbare  Rechenschema für Schlüsselzuweisungen und Umlagen im KFA umfasst die geplanten Erstattungszahlungen für Gewerbesteuerausfälle noch nicht und liefert daher noch keine passenden Ergebnisse. Ersatzweise haben wir daher die Modellberechnung – Stand 11.08.2020 – eingestellt, die gegenüber der per Sofort-Info vom 06.08.2020 versandten Aufstellung noch kleinere Änderungen enthält und den aktuellen Stand darstellt.

Im Zusammenhang mit den Pauschalzahlungen für ausfallende Gewerbesteuer wurde verschiedentlich kritisch angemerkt, dass diese vor allem die sonst gewerbesteuerstärkeren Gemeinden begünstigen. Da das geplante Bundesgesetz bezweckt, erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen auszugleichen, lässt sich das aber nicht vermeiden. Vor allem aber muss darauf hingewiesen werden, dass

a) die Berücksichtigung dieser Zahlungen im KFA insgesamt zu einem höheren Grundbetrag führt und

b) ohne die Zahlungen für ausfallende Gewerbesteuer die sonst gewerbesteuerstarken Städte und Gemeinden Anspruch auf höhere Schlüsselzuweisungen hätten.

Die geplante Stützungsaktion von Bund und Land beim Gewerbesteueraufkommen kommt mithin letztlich allen Städten und Gemeinden zu Gute. Ohne Berücksichtigung dieser Einnahmen läge der Grundbetrag laut Modellberechnung rund 45 Euro unter dem aktuell ermittelten Niveau, würde also in der Modellrechnung im Vergleich zu 2020 leicht sinken.

Wir bitten um Kenntnisnahme. 

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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