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Mitteilungspflicht von Behörden und Gerichten bei möglichen Steuerstraftaten nach § 116 AO

Nach § 116 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) haben u.a. die Behörden von kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen.

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) weist nun darauf hin, dass es zur Durchführung dieser Meldung ein Merkblatt gibt, das in der Internetpräsenz des Bundeszentralamts für Steuern heruntergeladen werden kann:

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Mitteilung_von_Steuerstraftaten/mitteilung_von_Steuerstraftaten_node.html

Hintergrund des Hinweises ist ein Bericht des Bundesrechnungshofs. Dieser schloss aus der von ihm festgestellten (geringen) Anzahl von Mitteilungen, dass viele Behörden ihren Mitteilungspflichten nicht nachkämen oder diese gar nicht kennen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

 

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