Startseite Mitteilung über den Anteil an der Kompensationszahlung des Bundes zum Ausgleich von Steuermindereinnahmen durch die Auszahlung des Kinderbonus

Mitteilung über den Anteil an der Kompensationszahlung des Bundes zum Ausgleich von Steuermindereinnahmen durch die Auszahlung des Kinderbonus

Kürzlich hat das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) an die Kommunen die „Mitteilungen über den Anteil an der Kompensationszahlung des Bundes zum Ausgleich von Steuermindereinnahmen durch die Auszahlung des Kinderbonus“ verschickt.

Hintergrund: Mit dem Steuerentlastungsgesetz vom Frühjahr 2022 wurde den Bürgerinnen und Bürgern im Zuge des zweiten Maßnahmenpakets zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gewährt.

Der Bund kompensiert den daraus resultierenden Einkommensteuerausfall bei Ländern und Kommunen über einen Festbetrag bei der Umsatzsteuer. Auf die hessischen Kommunen entfallen davon insgesamt 15,6 Mio. Euro.

Aufgrund in der Folge einer Reihe von Anfragen aus dem kommunalen Bereich zur Verbuchung der Kompensationszahlungen ergeht seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in Abstimmung mit dem Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) folgende Verbuchungsregelung:

„Mit den Kompensationszahlungen soll ein Ausgleich für entgangene Einkommensteueranteile erreicht werden und sich die Verteilung nach den Schlüsselzahlen für den jeweiligen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer gemäß § 5 GFRG bestimmen. Die Verbuchung der Kompensationszahlungen orientiert sich daher an der Verbuchung der Erträge und Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.

Die Verbuchung der Erträge aus den Kompensationszahlungen hat demzufolge in der Ergebnis-/Finanzrechnung 2022 unter der Position “Erträge/Einzahlungen aus Steuern und ähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus gesetzlichen Umlagen“ unter Verwendung der Hauptkonten “550 – Gemeinschaftssteuern ” und „814 – Einzahlungen aus Steuern und ähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus gesetzlichen Umlagen“ zu erfolgen.

In der Finanzstatistik sind die Kompensationszahlungen dem Konto „6021 – Gemeindeanteil an der Einkommensteuer“ zuzuordnen.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau/Ju

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