Startseite Migrationsgeschehen und Landesaufnahmegesetz: Verbesserungen für die kommunale Ebe-ne insgesamt und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Migrationsgeschehen und Landesaufnahmegesetz: Verbesserungen für die kommunale Ebe-ne insgesamt und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hatte bereits mit Schreiben vom 13. September 2021 darüber berichtet, dass die Zugangszahlen für die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes aufgrund des intensiveren Migrationsgeschehens wachsen. Nach aktueller Mitteilung des HMSI haben sich diese Erwartungen mit Blick auf die Lage insbesondere in Afghanistan und Belarus. Hieraus resultieren perspektivisch auch wachsende Zuweisungszahlen an die Gebietskörperschaften, auch wenn durch Änderungen in den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen (§ 47 AsylG in der seit 2019 geltenden Fassung) eine deutlich längere Verweildauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen vorgesehen (und umgesetzt) ist.

Auf Grundlage einer Verabredung der Hessischen Landesregierung und der Kommunalen Spitzenverbände vom Februar 2020 ist auch das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen
(Landesaufnahmegesetz), vom 5.7.2007 (GVBl. I 2007 S. 399) geändert worden (Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 12.11.2020, GVBl. S. 767). Das Gesetz regelt eine regelmäßig aufwachsende Finanzierung der Unterbringungsaufgaben der Kommunen und bringt einige Verbesserungen der Rechtsposition der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Verhältnis zum Landkreis.

Die nach Landesaufnahmegesetz unterzubringenden Personen werden danach nach der Erstaufnahme den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes obliegt den Landkreisen die Zuweisung an die Gemeinden. Neu ist, dass der Gesetzgeber hier ausdrücklich vorschreibt, dass die Kreise im Benehmen mit den Gemeinden vorgehen müssen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes n.F.). Eine Verpflichtung des Landkreises, Geflüchtete an die Gemeinden zuzuweisen, besteht nicht; d.h. die Landkreise können weiterhin die Unterbringung auch in Eigenregie organisieren, wie es nach Kenntnis der Geschäftsstelle die Mehrzahl der Landkreise tut. Weist der Landkreis Geflüchtete an die Städte und Gemeinden zur Unterbringung förmlich zu, haben Landkreis und kreisangehörige Gemeinde eine angemessene Erstattung zu vereinbaren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Landesaufnahmegesetz).

In der Gesetzesbegründung der Landesregierung wird zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesaufnahmegesetz neuer Fassung ausgeführt:

„Die Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, dass die Delegation von Aufgaben wie z.B. die Unterbringungsverpflichtung durch die Landkreise auf kreisangehörige Gemeinden zukünftig im Benehmen mit diesen erfolgt. Eine angemessene Erstattungsregelung ist zu vereinbaren, siehe unten § 7 Abs. 1 Satz 3 LAG neu.“

vgl. Landtags-Drucks. 20/2965 S. 8 und

„Das Land und die Kommunalen Spitzenverbände haben vereinbart, dass bei einer Delegation einzelner Aufgaben der Aufnahme und Unterbringung von Personen des LAG nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LAG der jeweilige Landkreis und die jeweilige kreisangehörige Gemeinde eine angemessene Kostenerstattung zu vereinbaren haben. Diese Erstattung hat sich in ihrer Höhe an den entsprechenden Kostenbestandteilen der Pauschale zu orientieren“

vgl. Landtags-Drucks. 20/2965 S. 11.

Die Gesetzesbegründung führt zur Unterbringung aus (Landtags-Drucks. 20/2965 S. 8):

„Im Bereich „Unterbringung“ (insb. §§ 3 und 4 des Landesaufnahmegesetzes) wurden Vereinbarungen zur Unterstützung der Gebietskörperschaften getroffen, wie z.B. die Aufnahme einer umfassenden Satzungsermächtigung, verschiedener neuer oder erweiterter Beendigungstatbestände, die Regelung einer Auszugsverpflichtung von allen anerkannten Personen aus einer Unterkunft sowie die gesetzliche Möglichkeit, zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit Personen mit einer aufenthaltsrechtlichen Anerkennung noch vorübergehend in der Unterkunft wohnen zu lassen. Darüber hinaus wurde bezogen auf den neuen Beendigungstatbestand, wonach das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Schutzstatus endet, vereinbart, dass Landkreise und kreisangehörige Gemeinden zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit zusammenzuwirken haben. Hinsichtlich der Regelung von Gebühren in eigenen Satzungen wurde vereinbart, dass die Satzungen Regelungen zur Gebührenermäßigungen enthalten sollen, sog. Härtefallregelungen.“

Die Gremien des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hatten diese Verabredungen vor dem Hintergrund der in den Jahren 2015/2016 gemachten Erfahrungen gebilligt (wir berichteten im Eildienst Nr. 3 – ED 56 vom 19.3.2020). Die seinerzeit zu verzeichnenden Herausforderungen hatten sich am besten in enger Abstimmung von Landkreis, Städten und Gemeinden bewältigen lassen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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