Örtliche Verwaltungskostensatzung oder Verwaltungskostenordnung des fachlich zuständigen Ministeriums? Das ist ausweislich von Anfragen Thema etwa bei Melderegisterauskünften im Vorfeld von Wahlen.
Meldewesen
Nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) erheben die Gemeinden bei Aufgaben nach § 4 HGO ihre Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem HVwKostG und den dazu nach § 2 Abs. 1 HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenordnungen. Aufgaben nach § 4 HGO sind die als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben. Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HGO die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr; nach Satz 2 dieser Vorschrift können weitere Angelegenheiten als Auftragsangelegenheiten übertragen werden.
Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) hat das Land durch das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG) auf die Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auf die Gemeindevorstände als Gefahrenabwehrbehörden übertragen (§ 1 BMGAG).
Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (VwKostO-MdI, vom 7. Juni 2013, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2024, GVBl. 2024 Nr. 27) regelt im Gebührenverzeichnis (Anlage zur VwKostO-MdI) u.a. die Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Meldewesens (Nr. 42). Mit Blick auf Gruppenauskünfte sieht Nr. 425 des Verzeichnisses vor, dass neben der Gebühr auch die Kosten je Auskunft in voller Höhe zu erstatten, die durch den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage entstehen.
Allgemein: Weisungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten
Weitere Fälle von Weisungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten sind im thematischen Umfeld des Meldewesens die Angelegenheiten des Personenstandswesens. Auch hier regelt das Land in der VwKostO-MdI Gebührentatbestände (Nr. 6 ff. der Anlage zur VwKostO-MdI). Das Hessische Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (HAG PStG) enthält in § 5 allerdings eine Öffnung für örtliche abweichende Regelungen: Die Gemeinden können danach die Höhe der Gebühren für das Personenstandswesen durch Satzung nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz abweichen.
Abt. 1.2 Dr. R./Rau/Ju/Hö
Ab. 1.3 Wg/Ga/Sy
