Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle Anfragen, denen Sachverhalte zu Grunde liegen, in denen der Meldebehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Melderegister unrichtig ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die/der Wohnungsgeber/in oder andere Dritte Umstände an die Meldebehörde mitteilen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der/die Meldepflichtige aus der Wohnung ausgezogen ist oder z. B. mehrere Wohnungen im Inland hat. Im ersten Schritt ist zu dokumentieren, auf welche Weise, wann und durch wen der Meldebehörde welche Informationen bekannt geworden sind.
Werden der Meldebehörde solche Umstände bekannt, so hat sie zu prüfen, ob eine Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters nach § 6 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vorzunehmen ist. Das ist der Fall, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist.
- Rechtliche Einordnung der Berichtigung des Melderegisters
Bei der Berichtigung von Meldedaten kann es sich nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs um einen feststellenden Verwaltungsakt handeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn das aktive und/oder passive Wahlrecht der/ des Meldepflichtigen von der melderechtlichen Entscheidung berührt ist.
2. Verfahrensmäßige Schritte
a) Anhörung des Betroffenen
Aus dieser rechtlichen Einordnung folgt, dass die Meldebehörde die/den Meldepflichtigen nach § 28 HVwVfG anhören muss. Schon aus Gründen der Dokumentation sollte diese Anhörung unbedingt schriftlich erfolgen. Das Gesetz verlangt insoweit, dass die/der Meldepflichtige sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern kann. Das bedeutet, dass im Anhörungsschreiben von der Meldebehörde beschrieben werden muss,
– welcher Sachverhalt der Behörde bekannt geworden ist und
– welche rechtlichen Folgerungen,
also bspw. Abmeldung und Erlass eines entsprechenden Bescheides oder Eintragung eines Nebenwohnsitzes anstatt eines Hauptwohnsitzes und Erlass eines entsprechenden Bescheides, die Meldebehörde hieraus für den Fall ziehen wird, dass sich der ihr bekannt gewordene Sachverhalt bestätigt.
Das BMG knüpft an den sog. objektiven Wohnungsbegriff an, also daran, wo sich ein Einwohner am häufigsten oder gegebenenfalls ausschließlich aufhält. Hierzu ist eine quantitative (größenordnungsmäßige) Betrachtung der Aufenthaltszeiten erforderlich.
Dieser Vergleich muss im Ausgangspunkt die Angaben des Meldepflichtigen zugrunde legen, wobei dessen Angaben mit Rücksicht auf die nicht ohne weiteres zugänglichen persönlichen Verhältnisse und Absichten eines Einwohners jedoch nur daraufhin beschränkt überprüfbar sind, ob sie plausibel, d. h. in sich schlüssig und glaubhaft erscheinen (BVerwG, DVBl. 1992, S. 305, 307) und generell geeignet sind, den behaupteten Status der Wohnung objektiv zutreffend darzutun (vgl. HessVGH, HSGZ 1991, S. 456).
b) Weiteres Vorgehen nach Anhörung des Betroffenen
Nach erfolgter Anhörung kann auf zweierlei Weise vorgegangen werden:
- Sind die Angaben des Meldepflichtigen schlüssig und nachvollziehbar, ist das Melderegister auf deren Grundlage zu führen, also gegebenenfalls fortzuschreiben bzw. eine Fortschreibung zu unterlassen.
- Gehen keine oder im Vergleich zu den der Meldebehörde sonst bekannt gewordenen Umständen widersprüchliche Angaben ein, sind weitere Ermittlungen vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre unvereinbar ist, zu gestatten, unbeschränkt sensible Daten aus dem Bereich der inneren Persönlichkeitssphäre des Meldepflichtigen mit dem Ziel zu ermitteln, festzustellen, wo seine Wohnung sich befindet (vgl. HessVGH a. a. O., VG Gießen, HSGZ 1996, S. 21, 22). Daher soll nach der Rechtsprechung des VG Gießen, a. a. O.. eine umfassende Erforschung von Aufenthaltszeiten, Lebensgewohnheiten und persönlichen Familienverhältnissen des Betroffenen, beispielsweise durch Überprüfung seiner Angaben beim Finanzamt oder Nachfragen beim Nachbarn oder Ortsvorstehern unzulässig, weil unverhältnismäßig sein.
- Zulässig sind daher insoweit:
- die Einholung von Auskünften bei dem Wohnungsgeber, welche Personen bei ihr oder bei ihm wohnen oder gewohnt haben (§ 19 Abs. 5 BMG),
- die Einholung von Auskünften bei anderen Meldebehörden, insbesondere dann, wenn mehrere Wohnungen im Inland vorhanden sind,
- die Durchführung einer örtlichen Überprüfung unter der angegebenen Adresse,
- sowie die Verwertung von Erkenntnissen, die die Meldebehörde aus ihrer sonstigen Tätigkeit bekannt geworden sind, namentlich etwa der Umstand, dass die Stadt bzw. die Gemeinde in der Vergangenheit zahlreiche Anfragen von Behörden und Dritten zur Anschrift des Meldepflichtigen zu bearbeiten hatte, die den Meldepflichtigen unter der auch von ihm genannten Adresse nicht erreichen konnten.
c) Erlass eines entsprechenden Bescheides
Soweit sich bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Fortschreibung des Melderegisters vorliegen, ist dem Meldepflichtigen ein entsprechender förmlicher Bescheid, der auch zu begründen ist, zu erteilen. Gegen einen solchen Bescheid ist unmittelbar – ohne Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) – der Rechtsbehelf der Klage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht gegeben (§ 16a Abs. 1 i. V. m. Ziff. 2.3 der Anlage des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung, HessAGVwGO). Um den Beginn des Laufs der Klagefrist nachweisen zu können, sollte der Bescheid mit Postzustellungsurkunde übermittelt werden. Sämtliche Schritte des Verfahrens sind nachvollziehbar geordnet, datiert und vollständig in der Behördenakte zu dokumentieren.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
