Ab dem 01. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber gem. §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) die Pflicht, Mehrwegverpackungen als Alternative für Einwegverpackungen anzubieten. Gem. § 34 VerpackG greifen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten Erleichterungen. Hierzu hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zusammen mit dem Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V. das
„Merkblatt Mehrwegverpackungen“
bereitgestellt, welches auf der Homepage von Umwelt Hessen unter
https://umwelt.hessen.de/umwelt/abfall-und-recycling
im Bereich Abfallvermeidung und unter
DEHOGA Homepage Pressemitteilung: Die Mehrwegangebotspflicht kommt ab 2023
abrufbar ist.
Bei Anfragen von Gewerbetreibenden können Sie diese auf das entsprechende Merkblatt verweisen. Außerdem kann es auch Ihnen als Informationsmaterial dienen.
Abteilung 2.2 – Vo/SB/YK
