Startseite Masernschutzgesetz – Informationen zu den Änderungen vom 12.12.2021 Nachweis des Masernschutzes in den Kindertageseinrichtungen

Masernschutzgesetz – Informationen zu den Änderungen vom 12.12.2021 Nachweis des Masernschutzes in den Kindertageseinrichtungen

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) weist auf die Verlängerung der Frist zur Vorlage der Nachweise für den Masernschutz bis zum 31. Juli 2022 hin.
Eltern von betroffenen Kindern und Jugendlichen sowie betroffene Beschäftigte müssen somit erst bis zum 31. Juli 2022 den entsprechenden Nachweis erbringen und die Gemeinschaftseinrichtungen erst nach dem 31. Juli 2022 die fehlenden  Nachweise dem Gesundheitsamt melden.

Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Mit der Änderung der Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 20 Abs. 9a IfSG) wurde die Grundlage dafür geschaffen, wonach die Leitungen der jeweiligen Einrichtung, den altersgemäßen Masernschutzstatus nach Vollendung des ersten Lebensjahres und den vollständigen Masernschutzstatus nach Vollendung des zweiten Lebensjahres bei bereits betreuten Kindern zu erheben haben.

Seitens des Ministeriums wird dazu ferner erläutert:

 „Soweit sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (1. Masernimpfung in der Regel ab Vollendung des ersten Lebensjahres) oder vervollständigt werden kann (2. Masernimpfung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) oder ein Nachweis über das Bestehen einer vorübergehenden Kontraindikation aufgrund von Zeitablauf seine Gültigkeit verliert, sind Personen, die in den relevanten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, verpflichtet, innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Der Nachweis kann durch Zeitablauf insbesondere dann seine Gültigkeit verlieren, wenn das ärztliche Zeugnis bezüglich einer Kontraindikation sich auf einen Umstand bezieht, der nachträglich wegfallen kann.

Konkret bedeutet dies, dass bspw. für Kinder,

  • die bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres in der jeweiligen Einrichtung betreut werden und deren Impfstatus der Einrichtungsleitung bei Aufnahme vorgelegt wurde,
  • nach Vollendung des zweiten Lebensjahres erneut ein entsprechender Impfschutz nachgewiesen werden muss, da gemäß § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ein ausreichender Impfschutz gegen Masern dann vorliegt, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Dieser erneute Nachweis nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes kann nach § 20 Abs. 9 IfSG unter anderem dadurch erbracht werden, dass eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG (Impfausweis) oder ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass beim entsprechenden Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern vorliegt oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

 

Änderung der Benachrichtigungspflicht der Gemeinschaftseinrichtungen, z.B. Kindertageseinrichtungen, an das Gesundheitsamt:

Personen, die ihren Nachweis nicht fristgerecht erbringen oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Nachweisen besteht, müssen von der Einrichtungsleitung unverzüglich an das Gesundheitsamt gemeldet und personenbezogene Daten übermittelt werden.

Befugnis des Gesundheitsamtes zur ärztlichen Untersuchung:

Wenn der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt erhält durch die Gesetzesänderung die ausdrückliche Befugnis bei bereits in der jeweiligen Einrichtung Betreuten und Tätigen im Falle von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Das Gesundheitsamt kann einer Person die trotz der Anforderung des Gesundheitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist keinen Nachweis vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die der Einrichtung zugehörigen Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Allerdings kann einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder einer Unterbringungspflicht unterliegt, ein entsprechendes Betretungsverbot nicht erteilt werden.

Die Änderungen sind bereits im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 11.12.21 veröffentlicht: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s5162.pdf und können als Gesamttext unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ abgerufen werden.

Dokumentationshilfen, anhand derer der Masernschutz altersentsprechend dokumentiert werden kann, sowie ein Übermittlungsbogen an das jeweilig zuständigen Gesundheitsamt können auf der Internetseite des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration heruntergeladen werden: https://soziales.hessen.de/Gesundheit/Impfungen/Dokumentationshilfen-fuer-Kitas

Bei Fragen können Sie sich gerne an folgendes Postfach wenden: impfen@hsm.hessen.de

Wir bitten mit um Kenntnisnahme und um Weiterleitung dieser Information an die betroffenen Stellen.

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