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Löschwasserversorgung

§ 38 Abs. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der bis zum 07.07.2018 geltenden Fassung regelte hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen noch Folgendes:

„Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist – das gilt nicht für Wochenendhäuser“ und

„Zur Brandbekämpfung muss für Gebäude nach Abs. 1 und für Ställe eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.“

Die Regelung des § 38 HBO a. F. ist im Rahmen der HBO-Novelle 2018 mit folgender Begründung ersatzlos gestrichen worden:

„Die bisher in § 38 Abs. 1 bis 3 a. F. enthaltenen Regelungen zu Wasserversorgungsanlagen sind als entbehrlich entfallen. Die Anforderungen, dass Gebäude mit Aufenthaltsräumen nur errichtet werden dürfen, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist (§ 38 Abs. 1 a. F.), ist bereits in dem bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung enthalten. Einer gesonderten Regelung mit dem Inhalt, dass zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen muss (§ 38 Abs. 2 a. F.), bedarf es mit Rücksicht auf die Grundanforderung des § 14 Abs. 1 nicht, da wirksame Löschmaßnahmen die ausreichende Löschwasserversorgung voraussetzen. Die Pflicht zur Bereitstellung von Löschwasser ist hinreichend im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz geregelt.“ (LT-Drs. 19/5379, S. 92 ff.).

Die Geschäftsstelle hat diese Streichung stets so verstanden, dass damit keine Änderung der Rechtslage verbunden ist. Denn § 14 Abs. 1 HBO enthält nach wie vor eine grundsätzliche Zielvorgabe für alle Brandschutzanforderungen des Bauordnungsrechts. Es obliegt also der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer des Baugrundstücks selbst, einen Zustand herzustellen, der den bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften entspricht. Hierzu können etwa auch die in § 45 Abs. 1 des Hess. Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz genannten Maßnahmen dienen, d. h. insbesondere die Bereithaltung der erforderlichen Geräte, Einrichtungen und Löschmittelvorräte (Hornmann, Kommentar zur Hess. Bauordnung, 3. Aufl., 2018, § 14 Rn. 13).

Derzeit sorgt der Beschluss des Hess. VGH vom 7. August 2019 (Az.: 4 A 410/19) für erhebliche Verunsicherung in der kommunalen Praxis. Im entschiedenen Fall hatte die Untere Bauaufsichtsbehörde – wegen der unzureichenden Versorgung der baulichen Anlagen mit Löschwasser – den Eigentümer eines Grundstücks im Wege der bauaufsichtlichen Anordnung aufgefordert einen Bauantrag für die Errichtung eines Löschwasserbehälters in einer näher definierten Größe vorzulegen. Auf die Klage des Grundstückseigentümers hob das VG Wiesbaden den Bescheid wegen Ermessensfehlerhaftigkeit und Unverhältnismäßigkeit auf. Demgegenüber vertrat der Hess. VGH in seinem Beschluss die Auffassung, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks nicht verantwortlich für die Löschwasserversorgung sei. Insoweit wird in den Gründen des Beschlusses wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Rechtmäßiger Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung ist – soweit eine ausdrückliche Regelung fehlt – der aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bekannte Störer (§§ 6, 7 HSOG). Verantwortlich sind demnach der Verhaltens- bzw. der Zustandsstörer. Unter den Voraussetzungen des § 9 HSOG kommt ebenso die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen in Betracht (Hornmann, HBO, 2. Auflage 2011, § 53 Rdnr. 99). Ist die Verantwortlichkeit jedoch einer bestimmten Person zugewiesen, kommt ein Rückgriff auf die Adressatenregelung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in der Regel nicht in Betracht (Eiding/Heck, in BeckOK, Bauordnungsrecht Hessen, 8. Edition, Stand: 15. Mai 2018, § 53 Rdnr. 56). … Dass der jeweilige Eigentümer neben der Gemeinde nicht aus den Vorschriften der Hessischen Bauordnung verpflichtet ist bzw. werden kann, eine entsprechende Löschwassermenge bereit zu halten, sondern dass diese Verpflichtung aufgrund der spezielleren Vorschriften des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes einzig die Gemeinde trifft, zeigt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung (Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018, GVBl. S. 198). In dieser ist § 38 Abs. 1 bis 3 HBO, und damit auch der bisherige § 38 Abs. 2 HBO, nach dem zur Brandbekämpfung für Gebäude sowie für Ställe nach § 38 Abs. 1 HBO eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung zu stehen hatte, entfallen. Die Regelung wurde als obsolet angesehen, da sich die Pflicht zur Bereitstellung von Löschwasser hinreichend aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz ergebe (Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs- und straßenrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 19/5379, S. 92 f.; Hornmann, HBO, 3. Auflage 2019, § 46 Rdnr. 8). Danach geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Pflicht zur Bereithaltung von Löschwasser aufgrund des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zuvörderst die jeweilige Gemeinde trifft und daneben keine originäre Verpflichtung des Grundstückseigentümers nach baurechtlichen Vorschriften besteht.“

Der entschiedene Fall betraf lediglich die Rechtslage bei einem bereits seit langer Zeit existierenden Außenbereichsvorhaben, nicht dagegen den Fall, dass sich im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens herausstellt, dass für die konkret zur Genehmigung anstehende bauliche Anlage auf dem Baugrundstück nicht die erforderliche Menge an Löschwasser vorhanden ist.

Allerdings ist die Begründung des Hess. VGH so allgemein formuliert, dass sie so verstanden werden könnte, dass Städte und Gemeinden bei bereits existierenden, aber auch bei geplanten, baulichen Anlagen allein zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung verpflichtet seien.

Vor dem Hintergrund, dass in der Gesetzesbegründung zur HBO – Novelle ausdrücklich ausgeführt wird, dass es

„einer gesonderten Regelung mit dem Inhalt, dass zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen muss (§ 38 Abs. 2 a.F.), es mit Rücksicht auf die Grundanforderung des § 14 Abs. 1 nicht bedarf, da wirksame Löschmaßnahmen die ausreichende Löschwasserversorgung voraussetzen“

wird die Geschäftsstelle die Landesregierung um Klarstellung und ggf. Berücksichtigung im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren bitten.

Mit der seit 1999 geltenden Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Hess. Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) hat der Gesetzgeber die Aufgabe der Löschwasserversorgung den Städten und Gemeinden zugewiesen. Es ist Aufgabe der Kommune, für eine geordnete Löschwasserversorgung zu sorgen, deren Umfang von den örtlichen Verhältnissen bestimmt wird. Mithin obliegt grundsätzlich im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes die Pflicht zur Löschwasserversorgung der Kommune. Soweit diese eine zentrale Wasserversorgung unterhält, hat sie in ausreichender Zahl und Kapazität, Hydranten und andere Löschwasserentnahmestellen zur Bekämpfung von Schadensfeuern zu schaffen und dafür zu sorgen, dass diese hinreichend kenntlich gemacht und im Bedarfsfall zugriffsbereit sind (so grundsätzlich BGH, Urt. v. 05.04.1984, Az.: III ZR 12/83 in NJW 1985, S. 104). Bei der Löschwasserversorgung handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe, die es den Kommunen zudem untersagt, die auf sie entfallenden Kosten auf die einzelnen Anschlussnehmer im Wege von Gebühren umzulegen (vgl. BGH, a.a.O.). Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 HBKG haben die Kommunen für eine „angemessene“ Löschwasserversorgung zu sorgen. Das Gesetz verzichtet auf die Verweisung auf technische Normen bzw. Vorschriften und stellt stattdessen auf die „örtlichen Verhältnisse“ als Maßstab für den Umfang der Löschwasserversorgung ab. Dabei geht es primär um die Gewährung eines sog. Grundschutzes. Eine Verpflichtung dergestalt, für jedes Risiko einstehen zu müssen, ist nicht erkennbar (so Klab/Zachertz zu § 3 HBKG Rn. 6).

In diesem Zusammenhang ist auf die korrespondierende gesetzliche Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 HBKG zu verweisen. Hiernach sind die Eigentümer und Besitzer von baulichen Anlagen, die besonders brand- und explosionsgefährdet sind, für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien verpflichtet.

Darüber hinaus ist auch nach § 45 Abs. 3 HBKG der Eigentümer bzw. der Besitzer baulich abgelegener Anlagen, die nicht über eine ausreichende öffentliche Löschwasserversorgung verfügen, verpflichtet, auf eigene Kosten ausreichend Löschmittel bereitzustellen (so Klab/Zachertz, a.a.O., § 45 Rn. 10). In welcher Form die Bereitstellung der ausreichenden Löschmittel im Sinne von § 45 Abs. 3 HBKG zu gewährleisten ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab, wobei sowohl eine Eigenwasserversorgung als auch ein Anschluss an ein offenes Gewässer insbesondere dann möglich ist, wenn auch in Trockenperioden eine ausreichende Wasserführung zu verzeichnen ist.

Eine derartige Verpflichtung muss gem. § 45 Abs. 3 HBKG gegenüber den Eigentümern bzw. Besitzern verpflichtend angeordnet werden.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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