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Liquiditätsnachweise zum 31.1./30.4.2021

Nach den Ausführungen unter Punkt II. 5 b des Finanzplanungserlasses 2021 (Staatsanzeiger 2020, S. 1113 ff.) den Aufsichtsbehörden Angaben zum Stand von Liquiditätskrediten bzw. Liquidität zu machen.

In den digitalen Seminaren rund um das kommunale Haushaltsrecht vom 19.1./21.1. wurde gebeten, in Anlehnung an diese Berichte eine Excel-Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen, insbesondere um die zur Ermittlung der viel zitierten „ungebundenen Liquidität“ vorzunehmen. Eine entsprechende Arbeitshilfe steht jetzt zur Verfügung. Sie kann auf unserer Internetseite hsgb.de (https://www.hsgb.de/kommunalfinanzen-arbeitshilfen) abgerufen werden.

Hintergrund: Bis zum 31.1.2021 sollte danach an die Aufsichtsbehörde Bericht erstattet werden über

  • den Stand der Liquiditätskredite zum 31.12.2020 und dazu, warum diese ausnahmsweise abweichend von § 105 Abs. 1 Satz 3 HGO nicht zurückgeführt werden konnten und/bzw.
  • den Stand der liquiden Mittel – ohne Differenzierung nach einer etwaigen Zweckbindung – zum 31.12.2020,
  • längerfristig angelegte Geldvermögen unter
  • Vorlage einer vorläufigen Finanzrechnung.

Zum 30.4.2021 soll ein weiterer Bericht an die Aufsichtsbehörde erfolgen über

  • das vorläufige Rechnungsergebnis (Finanzrechnung),
  • Stand der gebundenen Liquidität (= gebundene Liquidität)
  • verbleibende (ungebundene) Liquidität
  • Bestand Liquiditätsreserve.

Die Excel-Arbeitshilfe soll diese Informationen und ihre Ableitung erleichtern.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2-Ju./Rau./Dr.R.

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