Nach den Ausführungen unter Punkt II. 5 b des Finanzplanungserlasses 2021 (Staatsanzeiger 2020, S. 1113 ff.) den Aufsichtsbehörden Angaben zum Stand von Liquiditätskrediten bzw. Liquidität zu machen.
In den digitalen Seminaren rund um das kommunale Haushaltsrecht vom 19.1./21.1. wurde gebeten, in Anlehnung an diese Berichte eine Excel-Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen, insbesondere um die zur Ermittlung der viel zitierten „ungebundenen Liquidität“ vorzunehmen. Eine entsprechende Arbeitshilfe steht jetzt zur Verfügung. Sie kann auf unserer Internetseite hsgb.de (https://www.hsgb.de/kommunalfinanzen-arbeitshilfen) abgerufen werden.
Hintergrund: Bis zum 31.1.2021 sollte danach an die Aufsichtsbehörde Bericht erstattet werden über
- den Stand der Liquiditätskredite zum 31.12.2020 und dazu, warum diese ausnahmsweise abweichend von § 105 Abs. 1 Satz 3 HGO nicht zurückgeführt werden konnten und/bzw.
- den Stand der liquiden Mittel – ohne Differenzierung nach einer etwaigen Zweckbindung – zum 31.12.2020,
- längerfristig angelegte Geldvermögen unter
- Vorlage einer vorläufigen Finanzrechnung.
Zum 30.4.2021 soll ein weiterer Bericht an die Aufsichtsbehörde erfolgen über
- das vorläufige Rechnungsergebnis (Finanzrechnung),
- Stand der gebundenen Liquidität (= gebundene Liquidität)
- verbleibende (ungebundene) Liquidität
- Bestand Liquiditätsreserve.
Die Excel-Arbeitshilfe soll diese Informationen und ihre Ableitung erleichtern.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Ju./Rau./Dr.R.
