Startseite Laut BGH begründet eine Überfahrtbaulast kein zivilrechtliches Wegerecht

Laut BGH begründet eine Überfahrtbaulast kein zivilrechtliches Wegerecht

Der BGH hat in einem Urteil vom 24. Januar 2025 klargestellt, dass eine (Überfahrt)-Baulast kein zivilrechtliches Wegerecht begründet. Denn eine Baulast als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung gewährt privatrechtlich weder dem dadurch Begünstigten einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie den Eigentümer, die Nutzung zu dulden.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke, die durch Grundstücksteilung entstanden sind. Das zu Wohnzwecken genutzte Grundstück der Klägerin verfügt über einen Hof und zwei Garagen. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgt über einen gepflasterten, über das Grundstück der Beklagten verlaufenden Weg. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit besteht derzeit nicht. Auf dem Grundstück der Beklagten ruht eine Überfahrtbaulast zur Gewährung der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Instandsetzung des beschädigten Wegs durch fachgerechtes Pflastern, dessen Instandhaltung, die Entfernung jeglicher Gegenstände von dort, welche die Überfahrt beeinträchtigen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Die Klage ist bei Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei schon nicht verpflichtet, die Nutzung der Zufahrt zu dulden und müsse den Weg daher weder instand halten noch die Überfahrt behindernde Gegenstände entfernen. Eine Duldungspflicht ergebe sich nicht aus der Baulast, da diese keine unmittelbare zivilrechtliche Wirkung habe. Insbesondere ergebe sich hieraus kein Nutzungsanspruch des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Der Klägerin stehe auch kein Notwegrecht aus § 917 BGB zu. Die Erreichbarkeit der Garagen gehöre nicht zur notwendigen Verbindung, weil das Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar sei und sich dort Parkmöglichkeiten befänden. Das gelte selbst dann, wenn die Zufahrt mittels einer Baulast gesichert sei. Fehlten die Voraussetzungen des § 917 BGB, ergebe sich auch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kein Wegerecht.

Laut BGH hält das revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Weitere Informationen :       BGH-Urteil: Az.: V ZR 51/24 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

2.2 Vo/SB/AE

Nach oben scrollen