Der Hessische Landtag hat am 26. April 2018 das „Hessische Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit“ beschlossen. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl) in der Ausgabe vom 9. Mai 2018 bekanntgemacht. Herzstück des 31 Artikel umfassenden Gesetzespakets ist das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Es löst das bisherige Hessische Datenschutzgesetz (HDSG) ab. Die Neuregelungen treten am 25. Mai 2018 in Kraft (vgl. Art. 31 des Gesetzes). In diesem Zusammenhang wird das Hessische Datenschutzgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) aufgehoben.
Der Hessische Datenschutzbeauftragte (HDSB) hat in der neu gestalteten Internetpräsenz datenschutz.hessen.de umfangreiche Informationen zur Reform des Datenschutzrechts zur Verfügung gestellt. In der Rubrik „Infothek“ sind Hinweise und Muster zur DSGVO und weitere informative Materialien kostenlos zur Verfügung gestellt worden (wir berichteten im Eildienst Nr. 13 – ED 253 vom 13.12.2017).
Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, hat kürzlich in einer Sitzung des Unterausschusses für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung des Hessischen Landtags anlässlich von Erörterungen des Berichts über die Fachprüfung der Überörtlichen Prüfung zur IT-Sicherheit deutlich gemacht, dass die nunmehr erfolgenden gesetzlichen Neuregelungen beispielsweise nicht erforderten, dass kommunale Körperschaften externe Berater zur Umsetzung der Vorgaben der DSGVO in Anspruch nähmen. Auch das HD-SIG sieht ausdrücklich vor, dass zu den Aufgaben des Hessischen Datenschutzbeauftragten ein umfangreiches Beratungs- und Informationsmandat gehört, das die Behörde auch schon der Vergangenheit wahrgenommen hat.
Auf Initiative des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) wurde unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Hessischen Datenschutzbeauftragten nunmehr ein Arbeitskreis Datenschutz ins Leben gerufen, der Ende April erstmals tagte. Hierbei wurde deutlich, dass auch die künftige Stellung des Datenschutzbeauftragten durch Dritte bspw. im Rahmen von Schulungsangeboten unzutreffend dargestellt wird. Entgegen vereinzelt vertretener Auffassungen, wonach der behördliche Datenschutzbeauftragte persönlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haftet, ist festzuhalten, dass mit den Neuregelungen des HDSIG die bereits bisher geltenden Bestimmungen in wesentlichen Punkten weitergeführt werden. Verantwortlich für die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten ist der Verantwortliche (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).
Hervorzuheben ist zudem, dass gem. § 36 Abs. 2 HDSIG wegen eines Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 4 – 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HDSIG keine Geldbußen verhängt werden.
Nähere Informationen zu wesentlichen Inhalten und Anforderungen auf Grundlage des ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzrechts enthält unsere ausführliche Mitteilung im Eildienst Nr. 4 – ED 50 – vom 11.04.2018.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
