Der Hessische Landtag hat nunmehr den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen (HessenkasseG) beschlossen. Auch das Antragsformular ist jetzt verfügbar (wir berichteten bereits durch Rundmail Finanzen vom 27. April). Das Antragsformular und der Muster-Beschluss zur Teilnahme am Entschuldungsprogramm und viele weitere Informationen zur HESSENKASSE hat das HMdF unter: www.hessenkasse.de eingestellt.
Das Gesetzespaket umfasst insbesondere das „Gesetz zur Ablösung von kommunalen Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen mittels des Sondervermögens Hessenkasse“, sozusagen das „eigentliche“ Hessenkassegesetz. Weitere Bestandteile sind insbesondere Verschärfungen des Haushaltsrechts in HGO und GemHVO.
- „Eigentliches“ Hessenkassegesetz – Gegenstände und Antragsfristen
Das Hessenkassegesetz regelt das Entschuldungs- und das Investitionsprogramm. Überblicksweise ergibt sich Folgendes:
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Teilnahme am Entschuldungsprogramm |
Teilnahme am Investitionsprogramm |
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Antragsfrist (Ausschlussfrist) |
31.05.2018 (Antragstellung) 30.06.2018 (bis dahin Nachweis des Beschlusses der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung über die Teilnahme) |
31.12.2018, siehe aber auch die nachstehenden Erläuterungen zur Kassenkreditfreiheit am 30. Juni 2018 |
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Gegenstand/ Gegenstände |
Ablösung „echter“ Kassenkredite |
Zuweisungen zur Finanzierung von Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen, Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen, Herstellung, Umbau, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung kommunaler oder kommunalersetzender Infrastruktureinrichtungen sowie Anschaffung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens; bis zur Hälfte des Zuschusskontingents auch zur Tilgung verwendbar (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Hessenkassegesetzes) |
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Wichtige Hinweise des HMdF |
1. Kommunen, für die eine Kassenkreditentschuldung in Betracht kommt und die bisher noch kein Gespräch mit dem HMdF vereinbart haben, wird dies zur Vorbereitung der Antragstellung dringend empfohlen!
2. Für den Antrag auf Ablösung von Kassenkrediten muss zwingend das elektronische Formular verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Kommune im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes einen formlosen schriftlichen Antrag gestellt hat. Ausschlussfrist für den Eingang des Antrags bei dem HMdF ist der 31. Mai 2018 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessenkassegesetzes)!
3. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses der Vertretungskörperschaft über die Verpflichtungserklärungen der Kommune muss spätestens am 30. Juni 2018 bei dem HMdF eingehen!
4. Zur Durchführung von Kassenbestandsprüfungen benötigen die Rechnungsprüfungsämter Daten auf den Stichtag 30. Juni 2018, die die Kommunen vorhalten müssen. Details hierzu werden noch zwischen HMdF und Rechnungsprüfungsämtern abgestimmt.
5. Erster Stichtag für die Ablösung von Kassenkrediten ist der 17. September 2018.
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Voraussetzung für die Teilnahme am Investitionsprogramm ist grds. die Kassenkreditfreiheit am 30. 6. 2018. Ein abweichender Stichtag, der innerhalb des 2. Halbjahres 2018 liegen kann, muss vor dem 30. 6. 2018 festgelegt sein und bedarf eines vorherigen Antrags der Kommune an das HMdF. |
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Fragen? Ansprechpartner für alle Belange des Antragsverfahrens sind erreichbar unter Tel. 0611/32 4488 und hessenkasse@hmdf.hessen.de!
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- Keine Mitfinanzierung der Hessenkasse über eine erhöhte Gewerbesteuerumlage
Die im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Hessenkasse vorgesehene Mitfinanzierung der Hessenkasse über eine um zunächst rund 4 Punkte erhöhte Gewerbesteuerumlage ist entfallen. Die noch mit dem Finanzplanungserlass 2017 angekündigte Mehrbelastung entfällt damit auf Dauer. Der Gesetzgeber hat hier eine wesentliche Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes aufgegriffen.
- Mehr antragsberechtigte Kommunen für das Investitionsprogramm
Ebenfalls aufgegriffen wurde die Forderung unseres Verbandes nach Erweiterung des Kreises der für das Investitionsprogramm antragsberechtigten Gemeinden. Danach kommen eine Reihe bisher nicht als finanz- oder strukturschwach eingeordneter Städte und Gemeinden in den Genuss eines Investitionsmittelkontingents von 750.000 Euro. Zusätzlich zu den bisher in für das Investitionsprogramm in Betracht kommenden Städten und Gemeinden betrifft das Bad Vilbel, Bickenbach, Einhausen, Elz, Eppertshausen, Erzhausen, Friedrichsdorf, Groß-Bieberau, Groß-Rohrheim, Groß-Zimmern, Kelsterbach, Kiedrich, Langenselbold, Liederbach am Taunus, Limburg/Lahn, Linden, Mainhausen, Niederdorfelden, Niestetal, Petersberg, Rockenberg, Schlangenbad, Schöneck, Weiterstadt.
- Weitere wichtige Regelungen
Es ist auf Grundlage von § 2 Abs. 5 Satz 4 Hessenkassegesetz beabsichtigt, den Eigenbeitrag der am Entschuldungsprogramm teilnehmenden Kommunen von 25 € je Einwohner und Jahr mit den Zuweisungen aus dem Einkommensteueranteil zu verrechnen.
Für das Investitionsprogramm sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 des Hessenkassegesetzes eine Ausschlussfrist vor, die erst am 31.12.2018 endet. Zu beachten ist insoweit aber, dass die Gemeinde schon jetzt prüfen muss (s. obige Tabelle), ob sie zum Stichtag 30. Juni kassenkreditfrei ist. Ist das laut Liquiditätsplanung nicht der Fall, muss die Gemeinde vor dem 30. Juni 2018 beim HMdF beantragen, einen anderen Stichtag zu Grunde zu legen. Auch ist vorgesehen, dass es zum Investitionsprogramm noch eine Förderrichtlinie geben wird (§ 12 des Hessenkassegesetzes).
- Hessenkasse und Landesausgleichsstock
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat durch Erlass vom 19. März 2018 das Verhältnis von Fehlbetragszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock vor dem Hintergrund der Hessenkasse dargestellt.
Danach gilt Folgendes:
- Anträge auf Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock, die vor dem 4. Juli 2017 (dem Tag der Veröffentlichung der Grundzüge des Programms der Hessenkasse) gestellt wurden, werden bearbeitet.
- Unterlagen zum Antrag müssen bis zum 31.07.2018 beim HMdIS vervollständigt vorliegen.
- Die Zuweisung erfolgt auf Grundlage „geprüfter“ Jahresabschlüsse. Ausreichend hierfür ist, dass das Rechnungsprüfungsamt die Richtigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.
- Die Zuweisung erfolgt als Unterstützung für den Eigenbeitrag von 25 € je Einwohner und Jahr für maximal 5 Jahre. Die zugewiesenen Mittel werden direkt an die Hessenkasse gezahlt, dafür wird die Zuweisung aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in den betreffenden Jahren ungeschmälert ausgezahlt.
- Laut HMdIS ist ein vereinfachtes Bearbeitungsverfahren vorgesehen, um eine Bescheidung aller noch offenen Anträge im Jahr 2018 zu ermöglichen.
Hinweis: Nach den allgemein üblichen Bewilligungspraktiken zum Landesausgleichsstock scheidet eine Zuweisung insbesondere aus, wenn eine Gemeinde bestehende Fehlbeträge in Folgejahren ausgeglichen und Kassenkredite abgebaut hat (vorhandene Liquidität sowie Überschüsse der Vor- und Folgejahre werden mindernd berücksichtigt, vgl. Antwort des Ministers des Innern und für Sport vom 29.03.2018 auf eine Anfrage der Abg. Faeser u.a., LT-Drucks. 19/6083 S. 1 f.).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
