Startseite Landtag beschließt das Kommunalinvestitionsprogrammgesetz (KIPG) – Abweichungen vom geltenden Gemeindehaushaltsrecht in wesentlichen Punkten

Landtag beschließt das Kommunalinvestitionsprogrammgesetz (KIPG) – Abweichungen vom geltenden Gemeindehaushaltsrecht in wesentlichen Punkten

Der Hessische Landtag hat mit dem KIPG nunmehr die gesetzliche Grundlage für das Hessische Kommunalinvestitionsprogramm (KIP) beschlossen (wir berichteten über den zu Grunde liegenden Gesetzentwurf im Eildienst Nr. 10 – ED 133 vom 15.10.2015). Zur Durchführung des Gesetzes im Einzelnen wird es ausführliche Förderrichtlinien geben. Diese liegen derzeit nur im Entwurf vor.

Antworten zu einer Vielzahl von Einzelfragen bietet die FAQ-Liste, die unter www.partnerderkommunen.de abgerufen werden kann. Ihre Erstellung und Aktualisierung erfolgt durch das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF).

  1. Eckpunkte und Fördervolumen

Unter dem Dach des KIP gibt es zum einen das Bundesprogramm, in dem Investitionszuweisungen im Umfang von 317.138.500 Euro gewährt werden. Daneben steht das Darlehensprogramm des Landes mit einem Volumen von bis zu 715.585.702 Euro.

Das KIP hat im Darlehensprogramm vier Säulen, den Bundeszuschuss nebst Komplementärfinanzierungsdarlehen des Landes, die Programmteile kommunale Infrastruktur, Wohnen und Krankenhäuser.

Programmteil

Laufzeit (Jahre)

Darlehens-nehmer

Tilgungsanteil Land

Tilgungsanteil Kommune

Tragung der Zinsen

Komplementärdarlehen Bundeszuschuss (§ 2 Abs. 2 KIPG)

10

Kommune

0%

100%

100% Land

Kommunale Infrastruktur (§ 2 Abs. 3 KIPG)

bis zu 30

Kommune

80%

20%

erste 10 Jahre: 100% Land, 11.-20. Jahr: Zins- diensthilfen auf Antrag

Krankenhäuser (§ 2 Abs. 3 KIPG)

bis zu 30

Krankenhaus-träger

66,7%

33,3%

Wohnen (§ 3 KIPG)

bis zu 30

Kommune oder kommunalerset-zender Maß- nahmeträger

0%

100% Kommune oder kommunal-ersetzender Maßnahme- träger

erste 15 Jahre: Land, danach Kommune oder Maßnahme- träger

Beachte: Im Programmteil kommunale Infrastruktur können bis zu 20% der Darlehen für kleinere Instandhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen als Pauschalmittel in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KIPG).

Damit enthält das KIPG auch eine Möglichkeit zur Entlastung des Ergebnishaushalts, da § 11 Abs. 1 Satz 1 KIPG zulässt, dass auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Kosten mit Darlehen aufgrund des KIPG finanziert und wie Investitionen im Finanzhaushalt gebucht werden.

      2. Bewilligungsverfahren und Frist

Die Investitionsförderung in allen Teilen des KIP einschließlich des Bundesprogramms erfolgt nur auf Antrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KIPG).

Der Antrag ist an die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KIPG zuständige Bewilligungsstelle zu richten. Für den Programmteil Krankenhäuser ist das das für Soziales zuständige Ministerium, für den Programmteil Wohnraum das für Wohnen zuständige Ministerium und im Übrigen das HMdF. Die Bewilligungsstellen können ihre Befugnisse auf Dritte übertragen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KIPG), bspw. die WI-Bank.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KIPG sollen Anträge auf Investitionsförderung bei der zuständigen Bewilligungsstelle in schriftlicher und elektronischer Form bis zum 30. Juni 2016 nach vorgegebenem Muster gestellt werden; die Frist gilt nicht für den Programmteil Wohnraum.

      3. Maßnahmenbeginn und Fristen für Abnahme und Abrechnung

 

Bundesprogramm

Landesprogramm

 

 

allgemein

Sonderregelung Programmteil Wohnraum

Maßnahmenbeginn

nach dem 30.06.2015

nach dem 30.06.2015 und bis zum 31.12.2018

vollständige Abnahme bis

31.12.2018

31.12.2020

keine Vorgabe

vollständige Abrechnung

im Jahr 2019

keine Vorgabe

keine Vorgabe

Verwendungsnachweis

muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme erfolgen (§ 7 Satz 1 KIPG i.V.m. Förderrichtlinien)

Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages oder der Beginn von Eigenarbeiten. Die Auftragsvergabe für Planungsleistungen begründet noch keinen Maßnahmenbeginn (vgl. Ziff. 6.10 der FAQ-Liste, Stand: 25.11.2015).

      4. Kommunal- und haushaltsrechtliche Fragen

Das KIPG enthält bezüglich der Schaffung der Auszahlungsermächtigungen, der Kreditaufnahmen und der Veranschlagungen Sonderregelungen (§ 11 KIPG, siehe dazu die Übersicht unten).

Nicht ausdrücklich im KIPG geregelt ist die Zuständigkeit für die abschließende Entscheidung über die Antragstellung und die Auswahl der Maßnahmen. Das KIPG enthält allerdings in § 11 Vorschriften, die insbesondere von den Regelungen in §§ 94, 98 und 103 HGO betreffend die Haushaltssatzung, Nachtragssatzungen und Kreditaufnahmen abweichen. Diese Sonderregelungen betreffen ausdrücklich nur die Verwendung von Einzahlungen aus Kreditaufnahmen, die Festsetzung von Darlehen in der Haushaltssatzung, die Abschreibungsdauer, die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Kreditaufnahmen und die Erforderlichkeit einer Nachtragssatzung. Sonderregelungen für die Zuständigkeit enthält die Vorschrift hingegen nicht. Da die Entscheidung insbesondere über Haushalts- und Nachtragssatzung der Gemeindevertretung vorbehalten ist und das KIPG insoweit keine Sonderregelungen enthält, bleibt es bei der Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die Entscheidung über Antragstellung und Auswahl der Maßnahmen. Für Vorbereitung und Ausführung der Beschlussfassung gilt demgegenüber § 66 HGO.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 KIPG können die für die Durchführung der nach dem KIPG geförderten Maßnahmen erforderlichen Auszahlungsermächtigungen außerplanmäßig nach § 100 HGO bereitgestellt werden; die dort genannten Voraussetzungen gelten kraft Gesetzes als erfüllt.

Die Abweichungen nach § 11 KIPG vom allgemeinen Haushaltsrecht im Überblick:

Die Förderrichtlinien werden konkrete Verbuchungsvorgaben enthalten. Sobald die Förderrichtlinien in Kraft gesetzt sind, werden wir darüber unverzüglich berichten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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