Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern begleiten die Nutzung einiger sozialer Netzwerke durch Behörden sehr kritisch. Hierüber hatten wir bereits im Eildienst Nr. 6 – ED 83 vom 27.4.2022 berichtet und Handlungsempfehlungen gegeben.
Die Hessische Landesregierung hat nunmehr auf eine Kleine Anfrage von Mitgliedern des Hessischen Landtags das Ziel bekräftigt, in enger Zusammenarbeit mit anderen Landesregierungen, der Bundesregierung und dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) „eine adäquate Lösung zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Seiten herbeizuführen“ (so wörtlich die Ausführungen in Landtags-Drucks. 20/8286; mit der Drucksachennummer zu finden unter https://starweb.hessen.de/starweb/LIS/drucksache19.htm).
Die Hessische Landesregierung berichtet weiter, dass das Bundespresseamt und die Länder nunmehr im Austausch mit dem Meta-Konzern stehen, um die Problematik zu klären. Zudem vermittele die Facebook-Seite der Landesregierung keine Informationen, die nicht auch auf anderen Kanälen vermittelt würden (z.B. Internetpräsenz hessen.de).
Hinweise der Geschäftsstelle des HSGB:
- Die Landesregierung bestätigt damit, dass Facebook-Präsenzen von öffentlichen Stellen einstweilen weiterbetrieben werden können, sofern die dort geteilten Informationen auch auf anderen Informationskanälen verfügbar gemacht werden.
- Zurückhaltung empfiehlt sich bei der Schaffung neuer Facebook-Präsenzen durch Behörden.
- Die von den Datenschutzbeauftragten in Bund und Ländern maßgeblich herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) betrifft eine Fallgestaltung, in der eine privatrechtlich verfasste Gesellschaft (GmbH) im Jahr 2011 von der Datenschutzbehörde zur Deaktivierung ihrer Facebook-Fanpage verpflichtet worden war (BVerwG, Urt. v. 11.9.2019 Az. 6 C 15/18, 6 C 15/18 (1 C 28/14) – juris). In einer Anmerkung zu dieser Entscheidung gibt eine Richterin des BVerwG wörtlich diesen Praxishinweis (Steiner, jurisPR-BVerwG 5/2020 Anm. 6; abrufbar bei juris):
„Facebook hat im Verlauf des langjährigen Rechtsstreits bereits Korrekturen an der datenschutzrechtlichen Infrastruktur seiner Seiten vorgenommen. Ob diese der aktuellen Rechtslage genügen, wird im vorliegenden Rechtsstreit infolge des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nicht geklärt werden können. Institutionelle und gewerbliche Nutzer sollten die Empfehlungen der Datenschutzaufsichtsbehörden auch weiterhin im Blick behalten.“
In dem Beitrag wird darauf hingewiesen, dass die Fanpage-Betreiber neben Facebook datenschutzrechtlich mitverantwortlich seien, wenn der Zweck der Facebook-Seite in einem Vermarktungsinteresse liegt. Ein solches Vermarktungsinteresse wird bei einer Stadt bzw. Gemeinde in aller Regel aber zu verneinen sein. Der Gemeindevorstand hat nach § 66 Abs. 2 HGO die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. Dieser gesetzliche Auftrag wird heute vielerorts auch durch Nutzung sog. sozialer Medien erfüllt. Von daher bestehen nach Auffassung der Geschäftsstelle erhebliche Zweifel, ob die bisherigen Entscheidungen von EuGH und BVerwG in vollem Umfang auf die Öffentlichkeitsarbeit von Bund, Ländern und Kommunen übertragbar ist. Zudem sind, wie vorstehend dargestellt, die entsprechenden Entscheidungen zu einer anderen Sach- und Rechtslage ergangen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
