Ein Rechtanspruch geschaffen von Bund und Ländern – zu finanzieren von den Kommunen.
Trotz erheblicher Bemühungen der Kommunalen Spitzenverbände in Hessen, bleiben wesentliche Fragen und Forderungen an die Landesregierung bislang unbeantwortet. Sie betreffen sowohl die Finanzierung des ab 2026 schrittweise umzusetzenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen als auch die von den Kommunen geforderte Umsetzung im Schulbereich sowie so niedrig wie möglich zu haltende Personalstandards.
Bereits seit dem Beginn der Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände setzen sich diese dafür ein, dass die Kommunen wirtschaftlich und tatsächlich in die Lage versetzt werden, den auf Bundesebene vorgegebenen Rechtsanspruch überhaupt erfüllen zu können.
Eine Umfrage der Kommunalen Spitzenverbände in Hessen unter den öffentlichen Schul- und Jugendhilfeträgern im Februar 2024 stellt fest, dass der vollständige Investitionskostenbedarf etwa 1,52 Mrd. Euro beträgt. Abzüglich der von Bund und Land getrennt oder zusammen zur Verfügung gestellten Mittel ergibt sich daraus ein ungedeckter Bedarf in Höhe von etwa 1,2 Mrd. Euro.
Auch bezüglich der Betriebskosten lässt die Landesregierung die Kommunen alleine. Der Bund wird ab 2026 den Ländern Betriebsmittel für den Ausgleich laufender Belastungen zur Verfügung stellen. Die Landesregierung hat sich bisher nicht dazu geäußert, ob und in welcher Höhe hiervon Anteile den Kommunen zur Verfügung gestellt werden.
Dieses Vorgehen wird dazu führen, dass die Qualität der Ganztagsbetreuung von der jeweiligen kommunalen – ohnehin angespannten – Finanzlage abhängt.
Die Kommunalen Spitzenverbände setzen sich weiterhin dafür ein, dass die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen im Schulgesetz erfolgt. Einer Verankerung im SGB VIII mit den Zuständigkeiten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe hätte das Land im Bundesrat nie zustimmen dürfen.
Die Personalstandards müssen so niedrig wie möglich gehalten werden. Allein der bereits bestehende Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ist vielerorts nicht realisierbar. Hinzu würde ab 2026 der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen treten – mit besonderen Qualifikationsanforderungen an das Betreuungspersonal nicht umsetzbar.
Bund und Land entziehen sich damit einer von Ihnen geschaffenen Aufgabe und umgehen damit das verfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju
