Startseite Landesregierung bringt ihren Gesetzentwurf für ein Hessisches Grundsteuergesetz in den Landtag ein

Landesregierung bringt ihren Gesetzentwurf für ein Hessisches Grundsteuergesetz in den Landtag ein

Die Hessische Landesregierung hat nach Durchführung der Regierungsanhörung den Gesetzentwurf für ein Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG) in den Hessischen Landtag eingebracht (Landtags-Drucksache 20/6379). Die Landesregierung hatte die Kommunalen Spitzenverbände über die Sommerpause angehört (wir berichteten dazu im Eildienst Nr. 9 – ED 146 vom 1.7.2021). Der Gesetzentwurf kann in der Internetpräsenz des Hessischen Landtags eingesehen werden (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/9/06379.pdf).

Gegenüber dem ursprünglich zur Anhörung gestellten Entwurf gibt es keine durchgreifenden Änderungen. Bezüglich der Möglichkeit, für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz oder mehrere höhere Hebesätze festzulegen (sog. Grundsteuer C) hat die Landesregierung jedoch einen Aspekt unserer Stellungnahme aufgegriffen. Danach wird nicht mehr vorgegeben, dass die Festlegung zwingend im Wege der Allgemeinverfügung erfolgen muss.

Der Gesetzentwurf regelt die Erhebung der Grundsteuer B abweichend vom Ende 2019 erlassenen Grundsteuergesetz des Bundes. Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bleibt es bei der Grundsteuer A, wie sie der Bund geregelt hat. Hessen will auch die Option der Grundsteuer C abweichend vom Bundesrecht ausgestalten. Die neuen Regelungen würden der Erhebung der Grundsteuer in Hessen ab 1.1.2025 zu Grunde liegen. Das Gesetz tritt aber schon früher in Kraft, damit die nötigen Vorbereitungen für den Erlass der Steuermessbescheide rechtzeitig vor dem Jahr 2025 umgesetzt sind.

In der Sache bleibt es auch nach hessischem Recht dabei, dass die Grundstücksbewertung Sache der Finanzämter bleibt. Diese erlassen die Steuermessbescheide. Das HGrStG enthält daher weitestgehend an die Finanzämter gerichtete Regelungen. Nur die Bestimmungen zur sog. Grundsteuer C betreffen eine Materie, die die Städte und Gemeinden selbst regeln.

Inhaltlich erfolgt die Grundstücksbewertung nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren, d.h. die Finanzämter leiten die Messbeträge aus Flächenbeträgen von 4 Cent je Quadratmeter Grundfläche und grds. 50 Cent je Quadratmeter Gebäudefläche ab (§ 5 des Gesetzentwurfs). Aus der so ermittelten Summe leiten sich nach Anwendung der Steuermesszahlen (§ 6) die Beträge ab, auf die abschließend der Faktor (§ 7) angewendet wird. Der Faktor berücksichtigt in abgemilderter Form die Unterschiede der Bodenrichtwerte innerhalb des Gemeindegebiets, so dass in ungünstigeren Lagen weniger Grundsteuer zu zahlen ist als in günstigen oder höherwertigen. Nicht aufgegriffen hat die Landesregierung den Vorschlag des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, auch die unterschiedlichen Wertverhältnisse zwischen den einzelnen Städten und Gemeinden des Landes durch einen ebenfalls gemilderten weiteren Faktor zu berücksichtigen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

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