Startseite Landesregierung beschließt Erhöhung der Pro-Kopf-Pauschale für Kommunen zur Versorgung Geflüchteter

Landesregierung beschließt Erhöhung der Pro-Kopf-Pauschale für Kommunen zur Versorgung Geflüchteter

Mit Pressemitteilung vom 01.07.2024 hat die Hessische Landesregierung in Form des Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales über die zum 01.01.2024 rückwirkende Erhöhung der Erstattungspauschalen nach dem Landesaufnahmegesetz wie folgt informiert:

Das Land Hessen weist den 26 Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG) in der Erstaufnahme ankommende Asylsuchende zu. Als Ausgleich für deren Versorgung und Unterbringung erhalten die Kreise und Städte pro Person und Monat im Gegenzug eine Erstattung in Form der sogenannten LAG-Pauschale. Die Landesregierung hat jetzt verabredet, diese Pauschale rückwirkend zum 1. Januar 2024 pauschal um zehn Prozent zu erhöhen: „Wir haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die LAG-Pauschalen so anzupassen, dass die Steigerungen der Asylbewerberleistungen und die gestiegenen Lohn- und Energiekosten angemessen abgebildet werden. Diese Vereinbarung setzen wir jetzt rückwirkend um, das notwendige Verordnungsverfahren wurde bereits angestoßen. Wir setzen damit unseren Kurs des schnellen und praxisbezogenen politischen Handelns fort und zeigen den Kommunen, dass wir ihre Situation sehen, ernst nehmen und sie nach Kräften unterstützen“, sagt Sozial- und Integrationsministerin Heike Hofmann.

„10 Prozent mehr: Damit erhalten die Kommunen alleine für 2024 nochmals zusätzlich rund 40 Millionen Euro und damit insgesamt rund 507 Millionen Euro über die pauschalen Zahlungen des Landes. Auch in Zeiten knapper Kassen stehen wir dazu, unsere Kommunen tatkräftig zu unterstützen. Gerade die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen kann nur gelingen, wenn jeder in der Gesellschaft dazu beiträgt. Die Erhöhung gilt dauerhaft. Weiterhin gilt die Verabredung, die Pauschalen Jahr für Jahr um weitere 1,5 Prozent zu erhöhen. Wir geben den Kommunen mit diesen Zusagen wichtige Planungssicherheit“, sagt Finanzminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz. „Damit stellen wir den Kommunen in Hessen 2024 insgesamt rund 760 Millionen Euro für die Flüchtlingshilfe zur Verfügung – weit mehr als die vorgesehenen 130 Millionen Euro, die wir vom Bund für die Flüchtlingshilfe von Land und Kommunen erhalten.“

Das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen – kurz Landesaufnahmegesetz – regelt die Verpflichtung der Landkreise und Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und der weiteren im LAG benannten ausländischen Personen. Auch die Kostenerstattung seitens des Landes ist darin festgelegt. Die LAG-Pauschale wurde zuletzt in den Jahren 2019/2020 evaluiert und ausführlich mit den Kommunalen Spitzenverbänden analysiert und besprochen. Hier wurde eine dynamische Anpassung von jährlich 1,5 Prozent verabredet. Insbesondere die Inflation lag aber im letzten Jahr darüber. Die dynamische und die Gegebenheiten der jeweiligen Gebietskörperschaft berücksichtigende Summe liegt aktuell – also noch ohne Berücksichtigung der Erhöhung – zwischen 904 Euro und 1098 Euro für Unterkunftskosten, Gesundheitskosten und Asylbewerberleistungen.

Einschätzung der Geschäftsstelle
Aus Sicht der hessischen Kommunen ist die Seitens des Landes vorgenommene Erhöhung der Erstattungspauschalen nach dem Landesaufnahmegesetz dem Grunde nach zu begrüßen. Nach bisheriger Rechtslage betrugen die Erstattungspauschalen im Jahr 2024 je nach kreisfreier Stadt bzw. Landkreis 904,- €/983,- €/1098,- €. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Flüchtlingsunterbringung eine den Kommunen durch das Land Hessen übertragene Pflichtaufgabe darstellt und daher auch die Finanzierungsverantwortung weiterhin beim Land liegt. Daher war mit Blick auf die Entwicklung der durch den stetigen Zustrom von Flüchtlingen bedingten Unterbringungskosten sowie der Preisentwicklungen der letzten Jahre seitens des Landes eine Anerkennung der Realität wie auch der finanziellen Situation der kommunalen Haushalte unumgänglich. Allerdings zahlt das Land die Erstattungspauschalen nur an die kreisfreien Städte sowie die Landkreise, die kreisangehörigen Kommunen sind hingegen auf eine Weiterleitung der Erstattungen durch die Landkreise angewiesen, soweit die Landkreise Flüchtlinge nicht selbst unterbringen und an die Städte und Gemeinden weiterverteilen. Soweit die Städte und Gemeinden selbst unterbringen, müssen sie auch von der Erhöhung profitieren.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

 

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