Startseite Landesinvestitionsprogramme „Kinderbetreuung“ – 2020-2024 und 2021-2023 – Verlängerung der Fristen

Landesinvestitionsprogramme „Kinderbetreuung“ – 2020-2024 und 2021-2023 – Verlängerung der Fristen

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration teilt mit:

„In den Förderrichtlinien für die o.a. Landesprogramme ist jeweils der Maßnahmeabschluss für den 30. Juni 2024 und der Mittelabruf bis 31. Dezember 2024 (Nr. 6.4 der Richtlinien) vorgesehen. Wie von Ihnen geschildert, häufen sich derzeit die Aufforderungen der Kommunen und freien Trägern die Frist für den Maßnahmeabschluss zu verlängern, da aus verschiedenen Gründen (Bauverzögerungen durch Handwerkermangel, Ausschreibungserfordernisse u.a.) dieser Termin nicht eingehalten werden kann.

Wir beabsichtigen daher, die o.a. Fristen jeweils um ein Jahr (= Maßnahmeabschluss bis 30. Juni 2025, Mittelabruf bis 31. Dezember 2025) zu verlängern. Daraus erfolgt die Notwendigkeit der Änderung der hessischen Förderrichtlinien für die Landesinvestitionsprogramme „Kinderbetreuung“ 2020-2024 und 2021-2023.

(…) Die Änderungsrichtlinien, die derzeit auf Arbeitsebene mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen abgestimmt werden, sollen zeitnah in die offizielle Ressortabstimmung gegeben werden.

Die Trägerverbände und Jugendämter werden umgehend nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung (nach Unterzeichnung, Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt nur deklaratorisch) entsprechend informiert.“

Der HSGB hat dem Ministerium mitgeteilt, dass für die beabsichtigte Änderung der Förderrichtlinien auf die Fristen nach dem Beteiligungsgesetz verzichtet wird. Dies ist deshalb vertretbar, weil das Land hier eine zuvor u.a. vom HSGB formulierte Forderung aufgreift.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Bü/Hö/Ju

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