Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat die kommunalen Spitzenverbände nunmehr zum Entwurf der Richtlinie zur Änderung der ergänzenden Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ angehört. Zweck dieser Förderrichtlinie ist es, die niederen Regelungen für das im Landeshaushalt 2020 vorgesehene Landesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuung“ in einem Volumen von 92 Mio. € zu regeln. Das Landesprogramm war erforderlich geworden, weil das aus Bundesmitteln finanzierte „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung“ angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs nicht ausgereicht hatte (vgl. dazu unsere Zusammenfassung im Eildienst Nr. 1 – ED 5 vom 16.01.2020).
Der nunmehr vorliegende Entwurf baut auf der im Jahr 2019 veröffentlichten ergänzenden Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2018 – 2020 (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 10/2019, S. 226 ff.) auf. Die dort geregelten Fördertatbestände, Förderhöchstbeträge und Fördervoraussetzungen sollen laut Ministerium unverändert bleiben. Neu geregelt wird dagegen die Mittelverteilung.
Hierzu ist vorgesehen, dass die einzelnen Jugendämter Budget erhalten, die – unter Einbeziehung der bereits erfolgten Förderung im Rahmen des Bundesinvestitionsprogramms sich jeweils aus einem Sockelbetrag i.H.v. 2 Mio. € je Jugendamt und einem nach Anzahl der Kinder unter 6 Jahren im jeweiligen Jugendamtsbezirk verteilten Betrag zusammensetzen werden. Die sich aufgrund dieser „Berechnungsformel“ ergebenden Budget je Jugendamt sind unter Ziff. 7.3.1 des Richtlinienentwurfs betragsmäßig im Einzelnen dargestellt. Laut Richtlinienentwurf sollen bereits gestellte Anträge der örtlichen Jugendhilfeträger weiterhin als gestellt gelten. Antragsberechtigt bleiben also wie bisher gegenüber dem Regierungspräsidium unmittelbar die örtlichen Jugendämter, mit denen sich die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach wie vor abstimmen müssen.
Die Verbandsgremien des Hessischen Städte- und Gemeindebundes haben mit Blick auf den viel höheren Investitionsbedarf im Bereich der Kinderbetreuung verlangt, dass sämtliche förderfähigen Vorhaben auch verlässlich gefördert werden müssen. Dies stellt der aktuelle Richtlinienentwurf nicht sicher. Zudem beabsichtigt die Geschäftsstelle, dahin Stellung zu nehmen, dass wegen des häufig hohen Zeitdrucks bei der Umsetzung von Kita-Investitionen eine Geltung des so genannten Refinanzierungsverbotes ausgeschlossen sein muss. Dieses besagt grundsätzlich, dass eine Förderung nur für noch nicht begonnene Maßnahmen erfolgen darf. Da die Städte und Gemeinden in dem Mitgliederbereich des Hessischen Städte- und Gemeindebundes nach unserer Kenntnis insbesondere im Bereich der Krippenbetreuung zusätzliche Plätze schaffen, war es im Einzelfall nicht immer möglich auf das Vorliegen von Förderbescheiden zu warten, bis eine Investition angegangen wird. Hier sollte Rechtssicherheit geschaffen werden, dass in Fällen unabweisbaren zusätzlichen Platzbedarfs das Refinanzierungsgebot nicht gelten kann.
Die vorgeschlagene Neufassung der Richtlinie ist im Mitgliederbereich unserer Internetseite hsgb.de in der Rubrik „Stellungnahmen und Beschlüsse“ abrufbar. Sie wurde auch bereits per Rundmail an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister weitergeleitet.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
