Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat im Rahmen der Anhörung zum Landeshaushalt 2020 die hohen Belastungen der Haushalte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowohl im Bereich der Betriebskosten für Kitas als auch den hohen Investitionsbedarf im Kita-Bereich thematisiert. Unser Verband fordert hier nachdrücklich eine verlässliche und dynamisierte Beteiligung des Landes mit eigenen Landesmitteln. Auch müssen Kita-Investitionen dauerhaft verlässlich unterstützt werden.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Schieflagen im KFA zulasten des kreisangehörigen Bereichs. Die gegenüber dem Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags abgegebene Stellungnahme kann auf unserer Internetseite hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht abgerufen werden.
Vorgeschaltet hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über das Programm Starke Heimat Hessen vom 31. 10. 2019 (GVBl. v. 11. 11. 2019 S. 314) einige Neuregelungen zum Hessischen Finanzausgleichsgesetz (HFAG) getroffen. Bestandteil dieser Regelungen ist auch das Gesetz über die Heimatumlage.
Gesetz über die Heimatumlage
Das Gesetz über die Heimatumlage bestimmt in § 1, dass von den Gemeinden eine Heimatumlage erhoben wird (Abs. 1 der Vorschrift), die entsprechend den Regelungen über die Ermittlung, Berechnung und Auszahlung der Gewerbesteuerumlage erhoben wird (§ 1 Abs. 2, § 3 des Gesetzes über die Heimatumlage). Der Vervielfältiger beträgt 21,75 % (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Heimatumlage).
Zur Verwendung der Heimatumlage bestimmt § 2 des Gesetzes über die Heimatumlage, dass die im Ausgleichsjahr von den Gemeinden abgeführte Heimatumlage der Finanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) zufließt und über Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen an die Gemeinden und Landkreise verteilt wird. Mit dieser Vorschrift soll laut Begründung zum Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drucks. 20/1409 S. 3) klargestellt werden, dass alle kommunalen Gruppen am Förderprogramm der Starken Heimat Hessen teilhaben. Jedoch sollen die Mittel, soweit sie für Schlüsselzuweisungen verwendet werden, nur die Teilschlüsselmassen der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden erhöhen, was auch im Haushaltsplanentwurf 2020 entsprechend umgesetzt ist (über die voraussichtliche Höhe der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden hatten wir bereits im vorangegangenen Eildienst Nr. 12 – ED 145 – vom 15.10.2019 berichtet).
Finanzausgleichsgesetz
Mit dem Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ wird das Finanzausgleichsgesetz zunächst in Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz, HFAG) umgetauft.
- Inhaltlich werden die Regelungen über die Berechnung der finanziellen Mindestausstattung in § 7 HFAG dergestalt geändert, dass die bisherige Vorgabe in § 7 Abs. 7 Satz 3 HFAG abgeschafft wird. Sie sieht vor, dass bei Berechnung der finanziellen Mindestausstattung kurz gesagt der Zuschussbedarf für pflichtige Aufgaben sowie ein Zuschlag für die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben ermittelt werden und hiervon die voraussichtlich erzielbaren allgemeinen Deckungsmittel in Gestalt von Einzahlungen und Einzahlungspotenzialen abgezogen werden (so § 7 Abs. 7 Satz 1 HFAG).Diese Nivellierungshebesätze liegen jedoch deutlich unter dem Niveau der aktuell bestehenden Realsteuerhebesätze im Land. Mithin reduziert sich durch den gesetzlichen Eingriff die finanzielle Mindestausstattung. Sofern im Fall einer schwereren wirtschaftlichen Krise die Kommunen im Wesentlichen nur Zuweisungen aus der Mindestausstattung erhalten würden, würden die Zahlungen des Landes auf Grundlage dieser Änderung geringer ausfallen.
- Von daher handelt es sich bei der gesetzlichen Änderung um eine Krisenvorsorge zugunsten des Landeshaushalts, die spiegelbildlich im Krisenfall zu Lasten der kommunalen Ebene ginge. Dies hat der Hessische Städte- und Gemeindebund abgelehnt. Solange den Kommunen ein Stabilitätsansatz nach § 9 HFAG verbleibt, wirkt sich dies allerdings nicht nachteilig auf die Zuweisungen an die Kommunen aus.
- Bisher sieht § 7 Abs. 7 Satz 3 HFAG vor, dass die Einzahlungen und Einzahlungspotenziale aus den Realsteuern auf der Grundlage der Nivellierungshebesätze nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1-3 bei den kreisangehörigen Gemeinden und der Parallelvorschrift für die kreisfreien Städte ermittelt werden.
- Weitere Änderungen in §§ 21 und 27 HFAG führen lediglich dazu, dass die Heimatumlage entsprechend den Regelungen zur Gewerbesteuerumlage bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl abgezogen werden.
- Eine Neufassung erfährt § 62 HFAG mit den Regelungen über die Zuweisungen unter dem Gesichtspunkt des Familienleistungsausgleichs. Die bisherige komplizierte Vorschrift dient kurz gesagt dazu, höhere Umsatzsteueranteile des Landes teilweise an die Kommunen weiterzugeben, die das Land Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts erhalten hat, weil Land und Kommunen aufgrund einer seinerzeit erfolgten Neuregelung des Kindergeldes Einbußen bei ihren Einkommensteuereinnahmen verzeichneten.Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte insoweit geltend gemacht, dass nach nicht bestrittenen Angaben der Landeshaushalt im Zuge der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzen insgesamt eine Besserstellung in der Größenordnung von rd. 570 Mio. € ab 2020 erfährt. Demgemäß hatte der Verband gefordert, das bisherige Zuweisungsniveau beizubehalten und zu dynamisieren. Diese Forderung hat der Gesetzgeber aufgegriffen. Um Einbußen der Kommunen beim Familienleistungsausgleich zu vermeiden, wird nunmehr ein Betrag von 246 Mio. € als Ausgangspunkt in § 62 Abs. 1 Satz 1 HFAG festgeschrieben. Dieser Betrag wird künftig entsprechend der Veränderungsrate des bundesweiten Aufkommens an der Umsatzsteuer dynamisiert.Bezüglich der Zuweisungen nach dem Familienleistungsausgleich bleibt es im Übrigen dabei, dass maßgeblich für die Verteilung auf die einzelnen Städte und Gemeinden die Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sind (§ 62 Abs. 2 HFAG).
- Da die Zuweisungen aus dem Familienleistungsausgleich zudem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 FAG zu berücksichtigenden allgemeinen Deckungsmitteln zählen, hätte ohne diese positive Änderung des § 62 HFAG allerdings ein anderweitiger Ausgleich im Rahmen des Finanzausgleichs erfolgen müssen.
- Das Land Hessen hat insoweit geltend gemacht, dass das Land durch die 2020 in Kraft tretende Neuregelung der Bund-Länder-Finanzen die bisherige Berechnungsmethode nach § 62 FAG a. F. die Zahlungen an die Kommunen unter diesem Gesichtspunkt vermindern werde.
- Schließlich werden in §§ 44a und 44b HFAG Pauschalzuweisungen für Verwaltungskapazitäten bei den Schulträgern sowie Zuweisungen für die Digitalisierung in den Kommunen vorgesehen. Die Zuweisungen für die Digitalisierung können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden, bspw. die ekom21 (§ 44b Satz 2 HFAG).Änderung des HessenkassegesetzesWir bitten um Kenntnisnahme.
- Mit einer Änderung des Hessenkassegesetzes wird dessen § 9 Abs. 1 dahingehend geändert, dass Maßnahmen im Investitionsprogramm nach dem 1. Januar 2019 begonnen werden müssen. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen. Als Maßnahmenbeginn gilt bei Baumaßnahmen der Abschluss eines wesentlichen Bauausführungsvertrages oder der Beginn von Eigenarbeiten und bei Beschaffungen der Abschluss eines Beschaffungsvertrags. Maßnahmenbeginn bei der Tilgung von Investitionskrediten ist der Fälligkeitstermin für die Zahlung.
- Die weiteren Verwendungszwecke des Programms „Starke Heimat Hessen“ wie Förderung von Krankenhausinvestitionen, Betriebskostenzuweisungen für KiTas und Förderung des ÖPNV werden im Haushaltsplan ausgewiesen. Zudem ist angekündigt, die erhöhten Betriebskostenzuweisungen auch im Rahmen einer Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs gesetzlich zu fixieren. Eine entsprechende Änderung insbesondere von § 32 HKJGB brächte es aber mit sich, dass auch insoweit die Mittel aus der Heimatumlage nicht ausschließlich an Kommunen, sondern auch an nicht-kommunale Träger fließen (so § 32 Abs. 1 Satz 1 HKJGB). Nichts Anderes gilt im Zusammenhang mit der Förderung von Krankenhäusern, die ebenfalls auch an private und gemeinnützige Träger erfolgt. Soweit Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft befindlich sind, sind diese in der Praxis ebenfalls in rechtlich selbständige Gesellschaften ausgelagert.
Änderung des Hessenkassegesetzes
Mit einer Änderung des Hessenkassegesetzes wird dessen § 9 Abs. 1 dahingehend geändert, dass Maßnahmen im Investitionsprogramm nach dem 1. Januar 2019 begonnen werden müssen. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen. Als Maßnahmenbeginn gilt bei Baumaßnahmen der Abschluss eines wesentlichen Bauausführungsvertrages oder der Beginn von Eigenarbeiten und bei Beschaffungen der Abschluss eines Beschaffungsvertrags. Maßnahmenbeginn bei der Tilgung von Investitionskrediten ist der Fälligkeitstermin für die Zahlung.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
