Nach der Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans im 1. Halbjahr 2020 gab es u. a. aus den Reihen der Kommunen sowie des HSGB Kritik an verschiedenen Festsetzungen des Planentwurfs. Über 2000 Argumente wurden ausgewertet und beraten.
In einigen Punkten änderte die Oberste Landesplanungsbehörde ihren Verordnungsentwurf und führt nun in der Zeit vom 23.11. bis 23.12.2020 eine auf die Änderungen beschränkte Teiloffenlage durch. Bis einschließlich zum 12.01.2021 besteht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, allerdings nur zu den geänderten Punkten.
Die Geschäftsstelle wird im Rahmen dieser erneuten Beteiligung eine Stellungnahme entwerfen, die im schriftlichen Verfahren zunächst dem zuständigen Fachausschuss zugeleitet und sodann allen Mitgliedskommunen bekannt gegeben wird.
Die Änderungen betreffen unter anderem die Zuordnung zahlreicher kleiner Orte zu den Mittelzentren, die für sie Versorgungsaufgaben wahrnehmen. Im geänderten Entwurf folgt die Landesregierung der Forderung, dass die Zuordnung von Kommunen zu einem Mittelzentrum nur innerhalb eines Landkreises erfolgen darf und nicht von der jeweiligen Entfernung zum Mittelzentrum abhängt.
Des Weiteren sollen die im ersten Planentwurf vorgegebenen Mindestdichtewerte in Wohneinheiten je Hektar für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein/Main gestrichen werden.
Die im ersten Entwurf als „Oberzentrum in Kooperation“ eingestuften Städte Gießen und Wetzlar sollen nun jeweils als eigenständiges Oberzentrum klassifiziert werden. Die Kooperationsauflage für die Mittelzentren soll dagegen unverändert beibehalten werden. Weitere Änderungen betreffen den großflächigen Einzelhandel. Möbel- und Einrichtungshäuser sowie Küchen-, Bad- und Sanitärfachmärkte sollen weiterhin nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig sein. Erweitert werden soll die Liste von Sortimenten, die in der Regel in Innenstädten und zentralen Versorgungsbereichen – und daher nicht im großflächigen Einzelhandel am Ortsrand – angeboten werden sollen. Zu den ergänzten Artikeln zählen Zeitungen, Zeitschriften, Haus- und Heimtextilien, Stoffe, Kurzwaren, Handarbeitsartikel, Bild- und Tonträger, Kunst und Kunstgewerbe, Antiquitäten, Musikinstrumente und Parfümeriewaren.
Dagegen soll die aktualisierte Zuordnung von Kommunen zu unterschiedlichen Raumtypen unverändert beibehalten werden. Unter anderem sollen im Vergleich zum geltenden Landesentwicklungsplan 48 Kommunen von der Kategorie „Ordnungsraum“ in die Kategorie „ländlicher Raum“ wechseln, was ihnen ab 2024 höhere Zahlungen aus dem kommunalen Finanzausgleich verschafft.
15 Orte, die derzeit noch dem „ländlichen Raum“ angehören, sollen künftig dem „verdichteten bzw. dem hochverdichteten Raum“ (früher „Ordnungsraum“) zugerechnet werden. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen sollen für die hiervon betroffenen Kommunen für einen angemessenen Zeitraum degressiv gestaltet ausgeglichen werden.
Soweit das Wirtschaftsministerium auf Bezüge zum Kommunalen Finanzausgleich (KFA) verweist ist festzuhalten, dass die aktuelle Fassung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) in der Tat an zentralörtliche Funktionen einer Gemeinde und/oder ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Strukturraum anknüpft (§ 3 Abs. 4 HFAG).
§ 3 Abs. 4 Satz 1 HFAG bestimmt allerdings, dass die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangen Kalenderjahres geltenden Fassung zugrunde zu legen sind; diesbezügliche Änderungen würden also – wie allgemein im Rahmen des Finanzausgleichs – nur zeitversetzt berücksichtigt.
Zu beachten ist auch, dass die Bestimmungen des HFAG nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Land Hessen (StGH) regelmäßig darauf überprüft werden müssen, ob die getroffenen Festlegungen die angemessene Finanzausstattung der Städte, Gemeinden und Landkreise noch sicherstellen oder ob Änderungsbedarf besteht. Mit anderen Worten kann entgegen des aus den Verlautbarungen des Wirtschaftsministeriums ggf. zu gewinnenden Eindruck nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass entsprechende Festlegungen zu zentralörtlicher Funktion und strukturräumlicher Einordnung auf Dauer auch die aktuell im HFAG daran angeknüpften finanziellen Folgen haben.
Richtigerweise sollte nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes die Landes- und Entwicklungsplanung nicht in erster Linie mit Blick auf mögliche finanzielle Konsequenzen, sondern mit Blick auf angestrebte Entwicklungen erfolgen. Soweit sich dann aus den planerischen Festlegungen finanzielle Belastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände ergeben, sind diese im Rahmen des Finanzausgleichs dann jeweils zu berücksichtigen.
Abteilung 2.2 – KP/Wb/Go/Dr.R
