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Lärmaktionsplanung: Beginn der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes startet das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) am 15. November die 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bis zum 15. Dezember dauert. Kommunen, Bürger oder Lärmschutzvereinigungen, die von Schienenlärm betroffen sind, haben nun die Möglichkeit, eine Rückmeldung zur 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung, zum bereits veröffentlichten Pilot-Lärmaktions-plan Teil A und zu vorhandenen Lärmminderungsmaßnahmen zu geben. 

Auf der Beteiligungsplattform (www.laermaktionsplanung-schiene.de) steht ein Fragebogen zur Verfügung, der online ausgefüllt oder auch ausgedruckt und auf dem Postweg eingeschickt werden kann. Die Ergebnisse der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung werden als Auswertung in den Pilot-Lärmaktionsplan Teil B einfließen. Der Pilot-Lärmaktionsplan Teil A ist bereits im Internet (www.eba.bund.de/lap) abrufbar und kann auch als Druckversion beim Eisenbahn-Bundesamt angefordert werden. Beide Teile zusammen bilden den vollständigen Pilot-Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. 

Hintergrund 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wird den ersten bundesweiten Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit in den Jahren 2015 und 2016 erarbeiten und veröffentlichen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der ersten Lärmaktionsplanung durch das EBA nicht um eine rückwirkende Lärmaktionsplanung der Stufe 2 handelt. Hierfür waren bzw. sind die Kommunen oder die nach Landesrecht verantwortlichen Behörden zuständig. Die Zuständigkeit des EBA begann erst am 1. Januar 2015 und gilt nicht rückwirkend für vorherige Lärmaktionsplanungen. 

Nach Ausarbeitung und Veröffentlichung des ersten Pilot-Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit, hat das EBA vor, ab 2018 in die turnusgemäße Lärmaktionsplanung im Fünf-Jahres-Abstand einzusteigen (§ 47d Abs. 5 BImSchG). 

Das Eisenbahn-Bundesamt ist nach eigenen Angaben dabei, das Verfahren der Lärmaktionsplanung weiter zu verbessern und zu optimieren. 

 

(Quelle: DStGB Aktuell 4915 – Städtebau, Vergabe und Umweltrecht v.4. Dezember 2015)

 

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