Schon 2024 war in vielen Landkreisen ein Jahr mit Erhöhungen der Kreisumlagehebesätze. Nach Angaben des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) erhöhte sich der durchschnittliche Gesamthebesatz der Kreis- und Schulumlage landesweit von 50,9% (2023) auf 52,8% (2024). Aktuell kündigen viele Landkreise weitere Erhöhungen der Kreisumlage und der als Zuschlag zur Kreisumlage ausgestalteten Schulumlage für 2025 an.
Von der Anhörung zur Genehmigung: Festlegung der Hebesätze
Auch Landkreise haben ihre Haushalte auszugleichen, weil § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung für die Landkreise auf das für Gemeinden geltende Haushaltsrecht verweist. Die Landkreise haben nach § 50 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) von ihren Gemeinden eine Kreisumlage zu erheben, soweit die Leistungen nach diesem Gesetz und die sonstigen Erträge und Einzahlungen zum Ausgleich des Haushalts und zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren nicht ausreichen. Über den Hebesatz der Kreisumlage (und der Schulumlage) entscheidet zunächst der Kreistag im Rahmen der Haushaltssatzung (§ 53 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung (HKO). Wird der Hebesatz erhöht, müssen die umlagepflichtigen Städte und Gemeinden angehört werden und das Ergebnis ist dem Kreistag vor der Beschlussfassung mitzuteilen (§ 50 Abs. 5 Satz 2 und 3 HFAG).
Der Hebesatz für die Kreisumlage der kreisangehörigen Gemeinden bedarf nach § 50 Abs. 6 Sätze 1-3 HFAG der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn er den Hebesatz des Vorjahres um mehr als einen halben Prozentpunkt überschreitet; die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Hebesatz genehmigt werden, wenn ein Ausgleich zwischen der angemessenen Finanzausstattung des Landkreises und seiner Gemeinden dies erfordert. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Entscheidung über die Genehmigung einzubeziehen.
In der Praxis ist zu beobachten, dass Landkreise sich häufig auf Auswertungen des Kommunalen Auswertungssystems Hessen (KASH) stützen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden zu prüfen. Das hat zum einen den Nachteil, dass die Daten nicht immer aktuell sind. Zum anderen blendet die Betrachtung praktisch bedeutsame Faktoren aus, etwa die Grundsteuerbelastung von Bevölkerung und Wirtschaft im Kreisgebiet.
Von daher sollten die Städte und Gemeinden eines Landkreises ggfls. gebündelt über eine federführende Kommune im Rahmen der Anhörung nach § 50 Abs. 5 HFAG Stellung beziehen und vor allem Angaben zur Auswirkung der geplanten Hebesatzerhöhung auf die Fähigkeit zum Ausgleich von Ergebnis- und Finanzhaushalt machen.
Dazu sollten die Städte und Gemeinden insbesondere
- die zahlenmäßige Auswirkung der vom Landkreis angekündigten Hebesatzerhöhung anhand der in den KFA-Planungsdaten vom HMdF mitgeteilten Kreisumlagegrundlagen der Stadt bzw. Gemeinde ermitteln,
- anhand der von den Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellten letztverfügbaren Daten zur Ergebnis- und Finanzplanung die Auswirkungen auf den jeweiligen Haushaltsausgleich darstellen,
- etwaige negative Zahlungsmittelbestände der Städte und Gemeinden und vorgetragene Fehlbeträge im Ergebnishaushalt aufzeigen,
- eine Umrechnung der angekündigten Umlageerhöhung des Landkreises in Hebesatzpunkte der Grundsteuer B vornehmen und aufführen
- bei entsprechendem Anlass eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Entwurf des Kreishaushalts vornehmen (Themen könnten hier die Entwicklung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen im Haushaltsjahr sein, Aufwuchs an Personal, ohne dass bisher erkennbar Probleme bei der Aufgabenerfüllung aufgetreten wären usw.)
- soweit die bisherige Entwicklung von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen des Kreises dazu Anlass bietet Plan- und Istergebnisse vergleichen.
Entwicklung der Landkreisschlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen
Laut KFA-Planungsdaten für 2025 vom 11.11.2024 verändern sich im Vergleich zur endgültigen KFA-Festsetzung für 2024 die Landkreisschlüsselzuweisungen und die Umlagegrundlagen wie folgt:
|
Gebietskörperschaft |
Schlüsselzuweisungen an die Landkreise |
Kreisumlagegrundlagen |
||||||
|
|
2025 |
2024 |
Veränderung abs. |
in % |
2025 |
2024 |
Veränderung abs. |
in % |
|
Landkreis Bergstraße |
88.325.004 |
81.817.549 |
6.507.455 |
8,0% |
510.198.857 |
498.140.387 |
12.058.470 |
2,4% |
|
Landkreis Darmstadt-Dieburg |
98.922.511 |
94.483.595 |
4.438.916 |
4,7% |
546.876.191 |
525.262.203 |
21.613.988 |
4,1% |
|
Landkreis Groß-Gerau |
92.250.616 |
87.582.793 |
4.667.823 |
5,3% |
476.260.588 |
457.364.044 |
18.896.544 |
4,1% |
|
Hochtaunuskreis |
58.919.377 |
53.496.505 |
5.422.872 |
10,1% |
465.387.570 |
455.557.857 |
9.829.713 |
2,2% |
|
Main-Kinzig-Kreis |
133.811.052 |
129.051.828 |
4.759.224 |
3,7% |
747.056.548 |
708.844.850 |
38.211.698 |
5,4% |
|
Main-Taunus-Kreis |
9.087.063 |
8.125.690 |
961.373 |
11,8% |
679.020.915 |
652.403.167 |
26.617.748 |
4,1% |
|
Odenwaldkreis |
36.943.252 |
36.013.831 |
929.421 |
2,6% |
167.112.606 |
160.255.707 |
6.856.899 |
4,3% |
|
Landkreis Offenbach |
78.262.977 |
87.217.100 |
-8.954.123 |
-10,3% |
810.411.826 |
734.215.595 |
76.196.231 |
10,4% |
|
Rheingau-Taunus-Kreis |
62.358.908 |
60.431.430 |
1.927.478 |
3,2% |
350.939.040 |
335.155.274 |
15.783.766 |
4,7% |
|
Wetteraukreis |
104.744.380 |
100.599.667 |
4.144.713 |
4,1% |
580.888.528 |
555.664.057 |
25.224.471 |
4,5% |
|
Landkreis Gießen |
98.574.393 |
93.523.546 |
5.050.847 |
5,4% |
439.528.670 |
422.645.153 |
16.883.517 |
4,0% |
|
Lahn-Dill-Kreis |
81.695.238 |
78.677.897 |
3.017.341 |
3,8% |
444.509.604 |
423.997.557 |
20.512.047 |
4,8% |
|
Landkreis Limburg-Weilburg |
63.704.458 |
61.339.474 |
2.364.984 |
3,9% |
304.896.114 |
290.749.067 |
14.147.047 |
4,9% |
|
Landkreis Marburg-Biedenkopf |
75.525.197 |
54.932.495 |
20.592.702 |
37,5% |
431.890.079 |
472.727.405 |
-40.837.326 |
-8,6% |
|
Vogelsbergkreis |
41.458.919 |
39.524.486 |
1.934.433 |
4,9% |
180.755.444 |
175.142.434 |
5.613.010 |
3,2% |
|
Landkreis Fulda |
77.443.586 |
73.331.897 |
4.111.689 |
5,6% |
362.236.496 |
348.963.869 |
13.272.627 |
3,8% |
|
Landkreis Hersfeld-Rotenburg |
45.606.023 |
33.317.414 |
12.288.609 |
36,9% |
210.420.343 |
238.284.986 |
-27.864.643 |
-11,7% |
|
Landkreis Kassel |
82.186.090 |
85.731.495 |
-3.545.405 |
-4,1% |
433.970.504 |
393.999.886 |
39.970.618 |
10,1% |
|
Schwalm-Eder-Kreis |
68.507.849 |
65.469.271 |
3.038.578 |
4,6% |
319.080.871 |
305.696.109 |
13.384.762 |
4,4% |
|
Landkreis Waldeck-Frankenberg |
50.001.817 |
53.365.003 |
-3.363.186 |
-6,3% |
308.902.818 |
279.368.298 |
29.534.520 |
10,6% |
|
Werra-Meißner-Kreis |
38.246.308 |
36.753.896 |
1.492.412 |
4,1% |
171.826.246 |
165.349.484 |
6.476.762 |
3,9% |
Die Zahlen zeigen, dass in den weitaus meisten Landkreisen die Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen steigen, sich die Ertragslage also zunächst einmal auch ohne Hebesatzerhöhung teils deutlich verbessert.
Rechtlicher Rahmen
Die Kreisumlage ist eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), d.h. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung und die festgesetzte Umlage ist zu zahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den zurückliegenden Jahren die Grenzen für die Umlageerhebung abstrakt umschrieben. Wie die dort abstrakt aufgestellten Grundsätze im konkreten Einzelfall anzuwenden sind, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der unteren Instanzen aber nicht geklärt. Für Hessen gibt es insoweit gar keine neuere Rechtsprechung. Der HSGB vertritt aktuell ein Mitglied in einem Normenkontrollverfahren gegen die Haushaltssatzung eines Landkreises vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Wann eine Entscheidung ergeht, ist nicht absehbar.
Wichtig sind die Anhörungen der Städte und Gemeinden aber doch, um Kreistag wie Aufsichtsbehörden die Folgen der Hebesatzerhöhungen deutlich zu machen.
Entlastung von Städte-, Gemeinde- und Kreishaushalten ist letztlich ein politisch umzusetzendes Thema
Halt! So geht es nicht weiter! – Das muss leider auch für die Hebesätze der Kreis- und Schulumlage zunehmend konstatiert werden. Die Landkreise haben eine gesetzlich festgelegte Aufgabenstruktur und können sich zusätzlichen Aufgaben, neuen Rechtsansprüchen und höheren Standards nicht ohne weiteres entziehen. In manchen Bereichen nehmen Landkreise auch im Einvernehmen mit ihren Städten und Gemeinden Aufgaben wahr, die die Leistungsfähigkeit der örtlichen Ebene übersteigen oder in denen Zusammenarbeit sich sachlich anbietet.
Daher haben in Hessen HSGB und Landkreistag viele Forderungen von gemeinsamem Interesse formuliert, etwa nach Entlastungen bei den Aufgaben nach den Sozialgesetzbüchern (inhaltlich und finanziell) und dauerhafter und wirksamer Reduzierung der Fluchtmigration und vollständige Deckung der damit verbundenen Kosten durch Bund und Land.
