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Krankenhausreform kommt ins Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung hat den seit Längerem diskutierten Gesetzentwurf zur Krankenhausreform ins Gesetzgebungsverfahren gegeben. Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz soll eine Reihe von Anpassungen und Verbesserungen bringen.

Inhalte des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes
Viele Krankenhäuser in Deutschland befinden sich in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Um die Klinikversorgung zukunftssicher zu machen, hat das Bundeskabinett die sogenannte Krankenhausreform beschlossen. Durch sie soll flächendeckend eine hohe Qualität bei den Klinikbehandlungen sichergestellt und Bürokratie in Krankenhäusern abgebaut werden.

Ohne die Struktur der stationären Versorgung zu ändern, würden nach Einschätzung der Bundesregierung Klinikinsolvenzen, schlechte Behandlungen für Patientinnen und Patienten sowie weite Anfahrtswege zu den Krankenhäusern drohen, so Lauterbauch bei der Vorstellung des Entwurfs.

Ziel des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes ist es laut Bundesgesundheitsministerium, auch weiterhin den berechtigten Ansprüchen von Patientinnen und Patienten gerecht zu werden. Hierzu gehörten beispielsweise „das Krankenhaus auf dem Land, die Geburtsstation in erreichbarer Nähe, eine schnelle Versorgung im Notfall und hervorragende Qualität bei komplizierten Eingriffen“.

Dies sind die zentralen Elemente der Reform:

  • Ein Kernpunkt der Reform ist es, das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen anzupassen. Damit sollen Kliniken von dem finanziellen Druck befreit werden, immer mehr Fälle erbringen zu müssen. Stattdessen sollen sie künftig einen Großteil der Vergütung für das bloße Vorhalten von Leistungsangeboten bekommen.
  • Kliniken sollen künftig bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten „Leistungsgruppe“ zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein. Ziel der Zuweisung in Leistungsgruppen ist es, dass Leistungen künftig nur noch dort erbracht werden sollen, wo die geeignete technische Ausstattung sowie das passend geschulte Personal vorhanden ist.
  • Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung für die Krankenhausplanung. Sie entscheiden, welche Klinik welche Leistungsgruppen anbieten soll.  
  • Um eine gute wohnortnahe Grundversorgung zu sichern, können die Länder künftig außerdem sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen – sogenannte „Level-1i“-Einrichtungen – bestimmen. In diesen werden stationäre, ambulante und pflegerische Leistungen angeboten.
  • Die Krankenhaus-Dokumentation soll verringert und damit der Bürokratie-Aufwand reduziert werden.

Nach dem Kabinettsbeschluss starten nun die Beratungen im Bundestag. Die Reform soll Anfang Januar 2025 in Kraft treten.

Bedeutung für die Kommunen in Hessen
Es bleibt kompliziert – die Verantwortlichkeiten für Organisation und Finanzierung im Krankenhauswesen sind nach dem Grundgesetz auf Bund und Länder verteilt.
Sache der Länder ist insbesondere die Krankenhausplanung und die Sicherstellung der Finanzierung von Investitionen in Krankenhäuser.
Die Sicherstellung der Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist nach dem § 3 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes (HKHG) Aufgabe des Landes, der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatus-Städte, soweit Letztere Krankenhaus-Standort sind. Diese Sicherstellung muss nicht notwendigerweise mit Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft bewerkstelligt werden.
Die schwierige finanzielle Lage von Krankenhäusern zeigt sich auch in Hessen, sei es in Einzelfällen durch Insolvenzen oder auch umfangreiche Verlustausgleiche aus den Haushalten kommunaler Klinikträger. Im kreisangehörigen Bereich geht das zunehmend zulasten der Kreishaushalte, die sich auch insoweit über die Kreisumlagen der Städte und Gemeinden refinanzieren. Eine Finanzierung der Betriebskosten von Krankenhäusern aus kommunalen Haushalten ist jedoch eigentlich nicht vorgesehen und darf kein Dauerzustand werden.
Der HSGB fordert seit Längerem gemeinsam mit den Schwesterverbänden in Hessen eine verlässliche finanzielle Absicherung der Krankenhäuser im Land und mehr finanzielles Engagement des für die Investitionsfinanzierung im Krankenhausbereich zuständigen Landes.

1.2 Dr.R./Rau/Bü/Hö/Ju

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