Startseite Kostenbeitragserhebung und Corona-Bekämpfungs-Regelungen: Aktueller Stand – Auszahlung in Sicht

Kostenbeitragserhebung und Corona-Bekämpfungs-Regelungen: Aktueller Stand – Auszahlung in Sicht

Kinderbetreuungsangebote (Kitas und Tagespflege) wegen Corona geschlossen: Um diese Härten für Familien zumindest in finanzieller Hinsicht zu mildern, wurden vielerorts Kita-Beiträge nicht erhoben oder nachträglich erstattet. Viele Städte und Gemeinden hatten dazu bereits entsprechende Beschlüsse gefasst.

Das Land hatte seit Längerem angekündigt, sich hier mit einer Pauschalzahlung an den Beitragsausfällen zu beteiligen. Entsprechende Satzungsregelungen sind vielerorts bereits beschlossen; dafür gibt es auch Musterformulierungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (Eildienst Nr. 1 – ED 6 vom 15.1.2021).

Mittelbereitstellung und Vorgaben

Entsprechende Mittel sind auch in der Übereinkunft betr. die Kommunalmittel nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG) zwischen Kommunalen Spitzenverbänden und dem Land sieht für Beitragsausfälle im Zusammenhang mit dem Betretungsverbot im Frühjahr 2020 40 Mio. Euro vor. Mit Inkrafttreten der Appellregelung, dass Eltern die Kinder zu Hause betreuen sollen, hat das Land für Januar und Februar 2021 jeweils monatlich 11 Mio. Euro an Ausgleichszahlungen für Kita-Beitragsausfälle angekündigt (wir berichteten dazu im Eildienst Nr. 1 – ED 5 vom 15.1.2021). Die Mittel sollen pauschal und ohne Antragsverfahren ausgeschüttet werden, und zwar differenziert nach den U3- und Ü3-Betreuungsbereichen. Da die U3-Betreuung

  • kraft gesetzlicher Vorgabe mit höheren Personalstandards deutlich kostenintensiver ist als der Ü3-Bereich,
  • für die U3-Betreuung in der Praxis meist deutlich höhere Kita-Beiträge erhoben werden und
  • es nur im Ü3-Bereich eine Beitragsfreiheit für die ersten sechs Betreuungsstunden gibt,

fällt die Pauschalzahlung im U3-Bereich deutlich höher aus als für den Ü3-Bereich.

Das Land bestand hier auf der Vorgabe, dass eine Beteiligung mit Landesmitteln nur für die Städte und Gemeinden in Betracht kommt, in denen grundsätzlich Kosten- bzw. Teilnahmebeiträge nach § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs erhoben werden, da nur sie Beitragsausfälle durch die Freistellung haben (LT-Drucks. 20/4204 S. 11; s. dazu auch Eildienst Nr. 15 – ED 307 vom 18.12.2020).

Zwischenzeitlich hat die Hessische Landesregierung auf Nachfrage noch einmal bestätigt, dass keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, damit Kommunen die Zahlungen des Landes in Anspruch nehmen können. Unser Verband hatte sich nachdrücklich dafür eingesetzt, dass das Land hier keine weitergehenden Vorgaben macht. Aufgegriffen hat das Land auch den gemeinsamen Vorschlag des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Hessischen Städtetags, dass die Auszahlung anhand der Zahl betreuter Kinder an die Standortstädte und –gemeinden erfolgt und es keine Zahlungen vom Land an nicht-kommunale Träger geben wird. Dies unter der Erwägung, dass die Städte und Gemeinden den weit überwiegenden Teil der Defizite auch nicht-kommunaler Träger finanziell tragen. Etwaiger Beitragsverzicht bei nicht-kommunalen Trägern wird in der Praxis damit an die Standort-Stadt oder –gemeinde „weiterbelastet“. Mit der Erstattung an die Städte und Gemeinden werden die Landesmittel direkt dahin geleitet, wo das Defizit letztlich auch landet.

Es ist damit also gleichermaßen „förderunschädlich“, wenn durch örtliches Satzungsrecht eine Beitragsbefreiung nur für diejenigen Abgabepflichtigen vorgesehen wird, die das Betreuungsangebot nicht in Anspruch genommen haben. In diesem vorgenannten Fall können die Städte und Gemeinden auf unsere Musterformulierung wie im Eildienst Nr. 1 – ED 6 vom 15.1.2021 veröffentlicht zurückgreifen. Die Gemeinden können aber auch weitergehende Befreiungen im Rahmen einer örtlichen kommunalpolitischen Entscheidung vorsehen, sofern sie dies für angemessen erachten.

Mittel nach dem GZSG hatte der Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags erstmals im Dezember 2020 einstimmig bewilligt (LT-Drucks. 20/4220 S. 4). Laut HMdF ist beabsichtigt, eine entsprechende Bewilligung für Ausfälle im Februar 2021 am 24.2.2021 im Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags herbeizuführen.

Ergebnisse der Abfrage zur Beitragserhebung im Mitgliederbereich des Hessischen Städte- und Gemeindebundes

In der Folgezeit fragten der Hessische Städte- und Gemeindebund und der Hessische Städtetag in ihrer Mitgliedschaft abgefragt, wo auch „ohne Corona“ ausnahmslos keine Elternbeiträge erhoben werden (für den Mitgliederbereich des Hessischen Städte- und Gemeindebundes Eildienst Nr. 15 – ED 308 vom 18.12.2021 und Sofort-Info Kita-Beitrags-Umfrage vom 19.1.2021).

Wie erwartet, teilten nur wenige Städte und Gemeinden mit, dass vor Ort keine Elternbeiträge erhoben werden. Ein derartiger Verzicht erfolgt durchweg auch nur für den Bereich der Ü3-Betreuung mit mehr als sechsstündigen Betreuungszeiten.

Einige Zweifelsfälle aus der Mitgliedschaft des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat die Landesseite nach dortigen Angaben wie von unserer Geschäftsstelle vorgeschlagen als nicht zuweisungsschädlich eingeordnet.

Auszahlung für Ende Februar / Anfang März angekündigt

Das HMdF hat angekündigt, dass Ende Februar/Anfang März die Zahlungen an die Standortstädte und –gemeinden fließen. Die Städte und Gemeinden erhalten dann auch offizielle Zuweisungsschreiben.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2-Dr.R.

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