Startseite Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen hier: Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen hier: Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

In Staatsanzeiger 24/2015, S. 630 vom 08.06.2015 hat das Hessische Ministerium des
Innern und für Sport den Erlass zur Korruptionsvermeidung in Hessischen Kommunalverwaltungen vom 15. Mai 2015 veröffentlicht.

Dieser soll der gezielten Bekämpfung der Korruption in den verschiedenen Aufgabenbereichen der öffentlichen Verwaltung dienen, wobei vor allem diejenigen Bereiche angesprochen werden, in denen Investitionsvorhaben geplant, vergeben oder überwacht werden und
Bereiche in denen Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse erteilt, Fördermittel
bewilligt, Kontrollaufgaben wahrgenommen sowie Verträge abgeschlossen werden.

Der Erlass gliedert sich in vier Teile, wobei die Teile I bis III als Empfehlungen zu verstehen sein sollen und die Regelungen in Teil IV verbindlichen Charakter besitzen.

In Teil I sind allgemeine Regelungen in Bezug auf das Thema Korruptionsvermeidung in den Kommunalverwaltungen enthalten.

Der Teil II betrifft die Planung und Ausführung von Beschaffungen.

Aus Teil III ergeben sich Hinweise in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.

Der (verbindliche) Teil IV regelt, dass Zuwendungen des Landes ganz oder teilweise zurückgefordert werden können, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Regelungen dieses Erlasses festgestellt wurden.

Vor diesem Hintergrund und auch vor dem Hintergrund, dass in dem Erlass hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen ausgeführt wird, dass diese einheitlich befolgt werden sollen, ist die Beachtung der hier aufgestellten Regelungen unbedingt zu empfehlen. Jedenfalls wird durch die in Teil IV enthaltene Regelung eine faktische Bindungswirkung hinsichtlich der
anderen Regelungen erzeugt. Umso mehr erstaunt es, dass der Hessische Städte- und Gemeindebund als Kommunaler Spitzenverband vor Bekanntmachung des Erlasses nicht gemäß den Regelungen des Gesetzes über die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung bei der Gesetzgebung in Hessen beteiligt wurde.  Denn mit den Regelungen des vorliegenden Erlasses werden wesentliche Belange der Gemeinde berührt (siehe § 4 des Beteiligungsgesetzes). Die Geschäftsstelle wird das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nachdrücklich auf diesen Rechtsverstoß hinweisen.

Erlass zur Korruptionsvermeidung in Hessischen Kommunalverwaltungen.pdf

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

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