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Kooperationsverträge Glasfaserausbau

Derzeit ist eine Anzahl von Unternehmen unterwegs, um mit unterversorgten Kommunen Kooperationsvereinbarung einzugehen, die zu einem flächendeckenden Ausbau von Glasfasernetzes führen sollen, ohne dass zusätzliche öffentliche Zuschüsse erforderlich werden. Diese Kooperationsvereinbarungen werden letztendlich auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes mit Gemeinden und Städten abgeschlossen. Sie stellen jedoch keine zwingende Voraussetzung für den Netzausbau dar, da Telekommunikationsunternehmen, soweit sie durch die Bundesnetzagentur lizensiert wurden, privilegiert den öffentlichen Straßenraum nutzen dürfen.

Die Kooperationsvereinbarungen sollen jedoch sicherstellen, dass sich die Vertragspartner positiv für den Glasfaserausbau aussprechen und mit Unterstützungsmaßnahmen den geplanten Ausbau flankieren. Hierbei wird insbesondere vertraglich durch die Kommunen zugesichert, dass Anträge schnell bearbeitet werden und sonstige Unterstützungsleistungen gewährt werden. Des Weiteren verpflichten sich die Kommunen dazu, dass eine Vermarktung vor Ort aktiv begleitet wird. Der tatsächliche Ausbau wird meistens davon abhängig gemacht, dass eine Vorvermarkungsquote von 25% bis 40 % der möglichen Anschlussnehmer sichergestellt wird.

Darüber hinaus wird in einigen Kooperationsvereinbarungen pauschal vorab die Zustimmung der Kommunen zur Verlegung von Glasfaserleitungen in geringen Verlegetiefen, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, eingeholt. Auf Grundlage des neuen Telekommunikationsgesetztes, welches am 01.12.2021 in Kraft tritt ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung zur sog. untiefen Verlegung davon abhängig gemacht werden kann, dass das begünstigte Unternehmen vertraglich zusichert eventuelle Mehraufwendungen für die Unterhaltung der Straßen zu übernehmen. Mithin ist darauf zu achten, dass diese Klausel Eingang in die vorgelegten Kooperationsverträge findet.

Da der Ausbau marktgetrieben erfolgt, orientieren sich viele ausbauwillige Unternehmen an vorhandene Glasfaserleitungen, um die Erschließung von Gemeinden und Ortsteilen voranzubringen. Eine Erschließung in zweiter Linie wird in der Regel nicht beabsichtigt und folgt auch nicht zwingend aus dem Wortlaut der Verträge, da nur der Ausbau eines Glasfasernetzes im Rahmen einer erfolgreichen Vermarktung zugesichert wird. Die Verträge enthalten keine Verpflichtung zum vollständigen Ausbau eines Ortsnetzes. Es ist daher mit dem Unternehmen vorab zu klären, in welchem Umfang tatsächlich ein Ortsnetz erstellt werden soll.

Nach dem Wortlaut der Kooperationsverträge, können sich die Unternehmen darauf beschränken, den Ausbau in Straßen vorzunehmen, in denen eine tatsächliche Vermarktung erfolgte. Straßen in denen möglicherweise keine Vorvermarktung zum Erfolg fügte und die nicht notwendig für die Netzplanung sind, wird in der Regel ein Ausbau unterbleiben. Dies hat die Folge, dass eine nachträgliche Erschließung dieser Lücken relativ teuer wird. Vor dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung sollte daher darüber verhandelt werden, wie die Netzplanung des Unternehmens konkret vor Ort aussieht. Soweit Teile der Kommune von der Netzplanung ausgenommen werden, müsste verhandelt werden, ob diese Ortsteile mittels eines öffentlich geförderten Netzausbaues doch noch eingebunden werden.

Des Weiteren könnte in einem derartigen Kooperationsvertrag auch die Frage erörtert werden, inwieweit ein Überbau von vorhandenen Infrastruktureinrichtungen erfolgt und geplant ist. Soweit ein derartiger Überbau ein Bestandteil der Netzplanung ist, sollte geregelt werden, wie mit einem Konflikt umgegangen werden kann. Es geht hierbei vor allem um die Frage der Kostenaufteilung bei notwendigen Anpassungsarbeiten; wobei auch auf die Kostenregelung im TKG verwiesen werden könnte.

Rechtlich unbedenklich ist die Verpflichtung der Kommunen dazu, positive Beschlüsse für den Glasfaserausbau zu fassen. Eine Kommune kann die Ausbaumaßnahme letztendlich unterstützen und bekanntmachen, da es sich um eine wichtige Infrastruktureinrichtung handelt. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Werbung im Zusammenhang mit dem ausbauwilligen Unternehmen entweder auf dem Briefkopf der Firma oder auf dem Briefkopf der Kommune erfolgt. Hier liegt eine möglicherweise unzulässige Verknüpfung im Sinne des Wettbewerbsrechts vor. Bei Bürgerinformationsveranstaltungen, welche in Anbetracht der umfangreichen Ausbauziele sicherlich auch sinnvoll sind, ist daher auf wettbewerbsrechtliche Neutralität der Kommune zu achten.

Die ausbauwilligen Unternehmen werden in der Regel durch Fremdkapital finanziert. Aufgrund der Entwicklungen bei der Kapitalanlage sind diverse Großunternehmungen und Investmentfonds dazu bereit, Kapital für den Ausbau dieser Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies führt dazu, dass der Glasfaserausbau im ländlichen Raum an Fahrt aufnimmt, jedoch sind auch diese Unternehmungen dazu verpflichtet, gewinnorientiert zu arbeiten. Es muss daher geprüft werden, welche Teile einer Kommune nach dem Ausbau noch immer als unterversorgt einzustufen sind.

 

 

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