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Konzessionsvertrag und Umsatzsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich mit Schreiben vom 5.8.2020 u.a. zur Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Konzessionsabgabe eine steuerbefreite Grundstücksüberlassung vorliegt. Das BMFSchreiben enthält insoweit aber keine abschließende Stellungnahme. Daher gingen die Interpretationen des BMF-Schreibens weit auseinander.

Daher hatte sich die Geschäftsstelle an das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) gewandt, um Konkreteres zu erfahren. Dabei hatten wir dem HMdF die Inhalte von Konzessionsverträgen mitgeteilt, die der Geschäftsstelle im Rahmen ihrer Rechtsberatungspraxis bekannt geworden waren.

In der Anfrage hatten wir ausgeführt:

„Nach unserer Einschätzung sind aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorgabe und der diese ausfüllenden gängigen Gestaltung von Konzessionsverträgen die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung aber unter den nachfolgend dargestellten Gegebenheiten erfüllt. Wir erbitten hierzu Ihre geschätzte Einschätzung und Stellungnahme.

Nach den allgemeinen Regelungen in Abschn. 4.12.1 Abs. 3 UStAE gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG nicht nur für die Vermietung und die Verpachtung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücksteilen. Hierzu gehören insbesondere Gebäude und Gebäudeteile wie Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Auch räumlich abgrenzbare und individualisierte Grundstücksparzellen fallen ggfls. hierunter.

Mit dem Konzessionsvertrag erfolgt ein Ausschluss anderer Netzbetreiber von der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet (so ausdrücklich § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Die Vertragsparteien des Konzessionsvertrags vereinbaren dann in näherer Ausgestaltung dieser gesetzlichen Vorgabe einen Wegenutzungsvertrag, der ein besonderes und exklusives Grundstücksnutzungsrecht beinhaltet. Es kann daher nach geltender Rechtslage immer nur einen Konzessionsabgabezahler für denselben Abschnitt des gemeindlichen Straßen- und Wegenetzes geben. Immer geht es um den Betrieb „des“ (einen!) Stromnetzes/Elektrizitäts- bzw. Gasverteilnetzes im Konzessionsgebiet.“

Das HMdF hatte dankenswerterweise zugesagt, die Angelegenheit noch einmal auf BundLänder-Ebene zu erörtern.

Nunmehr hat das HMdF das Ergebnis dieser Erörterung wie folgt mitgeteilt:

Sehr geehrter Herr Dr. Rauber,

gerne komme ich auf Ihre Anfrage vom 28. Oktober 2020 zurück. Das darin erwähnte BMFSchreiben zur „Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG“ vom 5. August 2020 (Az. III C 2 – S 7107/19/10007 :005; BStBl I 2020, 669) hat bekanntlich zu Irritationen hinsichtlich einer möglichen Umsatzsteuerbefreiung für die Einräumung eines Wegerechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe geführt. Das BMF-Schreiben knüpft die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG u. a. an den Umstand an, dass der Konzessionsinhaber das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an einem Grundstück in der Weise ausüben kann, dass er – vergleichbar einem Eigentümer – Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann. Es wird offensichtlich von kommunaler Seite so interpretiert, dass die mit den Konzessionsabgaben im Zusammenhang stehenden Leistungen zukünftig (generell) umsatzsteuerpflichtig seien. 12 Die in meiner Zwischennachricht vom 6. November 2020 erwähnte Erörterung auf BundLänder-Ebene hat dazu ergeben, dass mit den Ausführungen bzw. Formulierungen zu dem Punkt „Steuerbefreite Grundstücksüberlassung nach § 4 Nr. 12 UStG“ des vorgenannten BMF-Schreibens kein genereller Ausschluss der Anwendung der Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG verbunden ist. Hinsichtlich einer möglichen Anwendung der Befreiung kommt es maßgeblich auf die vertragliche Ausgestaltung des Konzessionsvertrages im Einzelfall an.

Die von Ihnen geschilderten Sachverhalte und die übersandten exemplarischen Konzessionsverträge können aus meiner Sicht nun rechtssicher hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Bst. a bzw. Bst. c UStG beurteilt werden. Dabei gelten die Hinweise in Abschnitt 4.12.1 und 4.12.8 UStAE uneingeschränkt auch für die Fälle der Konzessionsverträge. Danach ist aus meiner Sicht für die vorliegenden exemplarischen Verträge die Anwendung der Steuerbefreiung eröffnet. Es kommt dabei natürlich auf die Gesamtumstände der jeweiligen Leistungsbeziehungen an.

Ich hoffe, dass mit dieser Klarstellung die Verunsicherungen auf kommunaler Seite beseitigt werden konnten.

Eine Abschrift dieses Schreibens übersende ich zugleich Vertretern des Hessischen Städtetags sowie des Hessischen Landkreistags zur Information.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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