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Konsumcannabisgesetz, Auslegung und Umsetzung in der Praxis

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat mehrere Fragen hinsichtlich der Auslegung des Konsumcannabisgesetzes an das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz übersandt, die nunmehr wie folgt beantwortet wurden:

Frage 1.: Können nach dem Konsumcannabisgesetz weitere Verbotszonen außer der unter § 5 genannten Bereiche eingerichtet/ausgewiesen werden? Wenn nein, kann dies über das HSOG über Gefahrenabwehrverordnungen erfolgen?

Weitere Verbotszonen außer der unter § 5 KCanG genannten Bereiche können nach dem Konsumcannabisgesetz nicht eingerichtet werden.

Mangels Spezialgesetz ist ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht zulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Rechtsverordnungen i.S.v. § 71 i. V. m. § 74 HSOG bzw. Allgemeinverfügungen nach § 11 HSOG muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, ob ein Cannabisverbot im konkreten Einzelfall zur Gefahrenabwehr aufgrund regelmäßig und typischerweise auftretender Schäden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Frage 2.: Wie definiert der Gesetzgeber den Eingangsbereich von Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6? Wird z.B. bei einem Kinderspielplatz die Sichtweite nur vom offiziellen Eingang gemessen oder rund um den Bereich (Grundstücksgrenze)? Was ist bei mehreren Zugängen?

Frage 3.: Von wo sollen 100m Entfernung berechnet werden, wenn sich der Kindergarten z.B. innerhalb eines Bürgerparks befindet? Ab dem Eingangsbereich des Bürgerparks oder direkt von der Grenze des Spielplatzes?

Frage 4.: Wie ist die gesetzgeberische Vorgabe hinsichtlich des 100-m-Abstands technisch oder anders umzusetzen?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 bis 4 zusammen beantwortet.

Eine Definition des Bundesgesetzgebers für den Begriff des Eingangsbereichs findet sich weder im Gesetz (vgl. insbesondere § 1 KCanG) noch in der Gesetzesbegründung. Aus einer Gesamtschau der Normen des Konsumcannabisgesetzes (vgl. insbesondere §§ 5, 7, 10, 11 Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG) zeigt sich allerdings die generelle Intention des Gesetzgebers, den Konsum an Orten zu verbieten, wo Kinder und Jugendliche regelmäßig anzutreffen sind (vgl. dazu auch Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BTDrs.20/8704, S. 1, sowie VG Kassel, Beschl. v. 22. Mai 2024, 7 L 725/24.KS). Letzteres verdeutlicht exemplarisch die Gesetzesbegründung für das Konsumverbot in Fußgängerzonen (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 98). Diese Wertung ist bei der Auslegung des Begriffes des Eingangsbereichs zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne BGHZ 17, 276).

Der Begriff des Eingangsbereichs sollte daher in einem weiten Sinne verstanden werden. Sein Sinn erschließt sich zutreffend erst in der Gegenüberstellung zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG. Während Fußgängerzonen typischerweise nicht abgeschirmte öffentliche Straßen und Plätze sind, denen die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung des Kinder- und Jugendschutzes mithin immanent ist, ist in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen demgegenüber von einem beherrschbaren Gefahrenpotenzial auszugehen.

Ein Eingangsbereich kann daher nach Sinn und Zweck der Norm bei allen erleichterten Zugangsmöglichkeiten angenommen werden.

Der Bürgerpark ist in § 5 Abs. 2 KCanG nicht genannt. Die gesetzgeberische Wertung des Absatzes 2 (unwiderlegliche Vermutung, dass sich abstrakte Gefahr verwirklicht) (vgl. dazu VG Kassel, Beschl. v. 22. Mai 2024, 7 L 725/24.KS), der Orte enumerativ benennt, in denen der öffentliche Konsum in den aufgezählten Orten per se verboten ist, sollte daher nach hiesiger Auslegung nicht durch Erweiterung der Außengrenze des Spielplatzes umgangen werden. Die Ausführungen zu Frage 1 bleiben davon unberührt.

Zur Bemessung des 100-m-Abstands führt die Gesetzesbegründung aus, dass der Abstand linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung (bzw. nach obiger Auslegung bis zur Zugangsmöglichkeit des öffentlichen Orts) zu bemessen ist (Luftlinie). Sofern kein Geoinformationssystem vorhanden ist, kann dieser Abstand maßstabsgetreu auf Karten ermittelt werden.

Frage 5.: In § 5 Abs. 3 ist geregelt, dass in den militärischen Bereichen der Bundeswehr der Konsum verboten ist. Sind auch Regelungen für den Bereich von anderen Rettungs- und Katastrophenschutzdiensten geplant?

Eine gesetzgeberische Regelung ist nicht geplant. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Frage 1 und 6 verwiesen.

Frage 6.: Können Kommunen über ihr Hausrecht in sämtlichen Gebäuden auf eigenen Veranstaltungen und öffentlichen Plätzen den Konsum von Cannabis verbieten?

Für öffentliche Gebäude erscheint eine Regelung über das Hausrecht nicht erforderlich. Das Rauchen von Cannabis – allein oder in Kombination mit Tabak – wird im Wege der Auslegung unter das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessNRSG subsumiert. Diese Auslegung ist auch vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dem Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten gleichgestellt und damit ebenfalls verboten ist das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten. Dem steht nicht entgegen, dass in der Einleitung der Gesetzesbegründung als Zweck des Gesetzes der Schutz der Passivrauchenden vor Tabakrauch benannt ist (HLT Drcks. 16/7488, S. 6).

Mit dem hessischen Nichtraucherschutzgesetz verfolgte der Landesgesetzgeber einen umfänglichen Nichtraucherschutz, was sich auch in der Anpassung des Gesetzes an neue Produktentwicklungen zeigt (vgl. HLT Drcks. 20/5996, S. 3; Einfügen der Wörter „einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern“). Für Cannabisrauch und -dampf ist bekannt, dass diese – wie auch Tabakrauch – gesundheitsschädliche und krebserregende Substanzen enthalten. Die potenziellen gesundheitlichen Risiken für Passivraucher sind – ähnlich wie beim Tabakrauch – auf die Freisetzung krebserzeugender und anderer gesundheitsschädlicher Stoffe während des Verbrennungsprozesses zurückzuführen (BLT Drucksache19/2073, S. 8). Wäre der Konsum von Cannabis zum Zeitpunkt der Schaffung des hessischen Nichtraucherschutzgesetzes bereits legal gewesen, hätte der Gesetzgeber zum Schutz der Passivraucher diesen erst Recht vom Rauchverbot in öffentlichen Räumen erfasst wissen wollen.

Öffentliche Plätze stehen im Gemeingebrauch, werden also in den Grenzen der allgemeinen Gesetze und möglicher spezieller Widmungen genutzt. Aufgrund der Teillegalisierung von Cannabis ist im Rahmen des gesetzlich Erlaubten der Konsum von Cannabis vom Umfang des zulässigen Gemeingebrauchs erfasst. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

Frage 7.: Wie ist mit sichergestellten Cannabisprodukten umzugehen? Sind die Kommunen bei eingeleiteten Ordnungswidrigkeiten zuständig für die Lagerung und Aufbewahrung? Wie lange ist das Cannabis insbesondere für den Fall, dass die betreffende Person kurz vor der Volljährigkeit steht, zu verwahren? Ist geplant, diesbezüglich eine Durchführungsverordnung zu erlassen?

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 KCanG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, können gem. § 37 KCanG i.V.m. §§ 22, 23 OWIG eingezogen werden.

Die Sicherstellung hat in einer geeigneten Verpackung zu erfolgen. Nach der Sicherstellung ist das Beweismittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter besonderem Verschluss zu halten und vor fremdem Zugriff (z.B. durch verschließbare Schränke) zu schützen.

Zur Vermeidung von Verwechslungen ist bei der Sicherstellung des Cannabis ein Anhänger oder Aufkleber zu befestigen, auf dem zur eindeutigen Identifizierung notwendige Daten eingetragen werden. Auf eine genaue und lückenlose Nachweisung ist besonderer Wert zu legen.

Die Zuständigkeit der Kommunen für die Lagerung und Aufbewahrung der sichergestellten Cannabisprodukte ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (GVBl. 2024 Nr. 21).

Eine Durchführungsverordnung ist nicht geplant. Es gelten die allgemeinen Regelungen der Asservierung.

Mit der Bitte um Beachtung.

2.1 T.D.

 

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