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Kommunalwahl 2016: Zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Kommunalwahl

Im Rahmen von § 16 Abs. 2 S. 3 KWG besteht die Möglichkeit, auf dem Stimmzettel zu jedem Bewerber zusätzlich den Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, den Geburtsnamen, sofern ein abweichender Familienname geführt wird und den Gemeindeteil der Hauptwohnung anzugeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweilige Vertretungskörperschaft mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder dies spätestens 12 Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist ein ausdrücklicher Beschluss der Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung) erforderlich. Zu beachten ist auch, dass nicht alle Merkmale zwingend auf dem Stimmzettel erscheinen müssen, sondern für die Vertretungskörperschaft auch die Möglichkeit besteht, einzelne Merkmale auszuwählen. Darüber hinaus kann zwischen dem Stimmzettel für die Vertretungskörperschaft sowie den Stimmzetteln für die Ortsbeiräte differenziert werden, wobei für die Wahl der Ortsbeiräte allerdings darauf zu achten ist, dass der Beschluss der Vertretungskörperschaft für sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen muss.

Bei einer Aufnahme der Gemeindeteile auf den Stimmzettel verweisen wir zudem auf den Inhalt unserer Eildienstmitteilung Nr. 4 – ED 38 vom 18.03.2005, in der wir ausgeführt haben, dass vor dem Beschluss über die Aufnahme der Gemeindeteile auf den Stimmzettel eine gesonderte Beschlussfassung über die Benennung der verschiedenen Gemeindeteile im Sinne des § 12 S. 4 HGO erfolgen muss. Insoweit wird auch vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vertreten, dass für die besondere Benennung von Gemeindeteilen ein ausdrücklicher Beschluss zu erfolgen hat. Da es sich – insbesondere wegen der politischen Bedeutung – um kein „laufendes Verwaltungsgeschäft“ handelt, ist als zuständiges Organ die Gemeindevertretung anzusehen. Wegen der Formulierung, dass der „benannte Gemeindeteil“ aufzunehmen ist, wird auch die Auffassung vertreten, dass der Beschluss über die Benennung der Gemeindeteile vor dem Beschluss über die Aufnahme der Gemeindeteile in den Stimmzettel erfolgen muss. Zulässig ist es, die beiden Beschlüsse in einer Sitzung zu fassen. Sofern die beiden Beschlüsse im Rahmen eines Tagesordnungspunktes gefasst werden sollen, müsste sich aus dem Tagesordnungspunkt allerdings in hinreichend deutlicher Form ergeben, dass sowohl über die Benennung der Gemeindeteile als auch über die Gestaltung des Stimmzettels beschlossen werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Eildienstmitteilung verwiesen.

Auch für den Fall, dass bereits ein Beschluss im Sinne von § 16 KWG im Vorfeld der letzten Kommunalwahl gefasst wurde, gehen wir aufgrund des Wortlautes des Gesetzes davon aus, dass eine erneute Beschlussfassung im oben genannten Sinne erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Beschlussfassung im Jahr 2010 nur die Kommunalwahl 2011 in Bezug genommen wurde.

Mit der Bitte um Beachtung.

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