Durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderungen wahlrechtlicher Vorschriften vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) wurde die zusätzliche Möglichkeit in § 16 Abs. 2 S. 3 KWG geschaffen, dass auch Ordens- und Künstlernamen auf dem Stimmzettel zur Kommunalwahl aufgenommen werden können, wenn diese im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen sind. Hiermit wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die durch das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1346) geschaffen wurde, wonach im Pass-, Personalausweis- und Melderecht Ordens- und Künstlernamen wieder eingeführt wurden. Für die Bundestageswahl am 22. März 2013 und die Europawahl am 25. Mai 2014 konnten Bewerberinnen und Bewerber erstmals auch bei diesen Wahlen einen Ordens- oder Künstlernamen auf dem Stimmzettel aufnehmen lassen.
Dieses soll – soweit dieser zuvor in einem genannten Register eingetragen worden ist – nunmehr auch bei den Kommunalwahlen darstellbar sein. Nach § 16 Abs. 2 S. 3 KWG kann ein entsprechender Beschluss mit qualifizierter Mehrheit (Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter) gefasst werden.
In Abweichung von § 16 Abs. 2 KWG, wonach der Beschluss dazu bis zum 31.03.2015 erfolgen müsste, sieht Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften eine Übergangsvorschrift vor, wonach eine entsprechende Beschlussfassung bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 erfolgen kann.
Mit der Bitte um Beachtung.
