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Kommunalinvestitionsprogramm

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat Mitte September Eckpunkte eines Hessischen Kommunalen Investitionsprogramms (folgend: KIP) vorgestellt. Unter dem Dach der KIP werden ein Bundesprogramm zur Stärkung von Investitionen finanzschwacher kommunen ebenso zusammengefasst wie ein Darlehensprogramm des Landes. Umgesetzt soll dies auf Grundlage des Entwurfs für ein Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes (folgend: KIP-G) werden (LT-Drucks. 19/2417).

  1. Bundesprogramm

Durch das Gesetz zur Förderung finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KlnvFG) des Bundes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I 2015, S. 974, 975) hat der Bund Unterstützungszahlungen an die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden geregelt. Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen Kommunalinvestitionsförderungsfonds den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe von insgesamt 3,5 Mrd. €. Hiervon entfallen rd. 317 Mio. € auf das Land Hessen.

Der Anteil der einzelnen Länder am Kommunalinvestitionsförderungsfonds des Bundes bemisst sich nach einem Schlüssel, der gleichrangig aus Einwohnerzahl, Arbeitslosigkeit und Kassenkreditbeständen zusammengesetzt ist.

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des (Bundes-)Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen ist es allein Sache des jeweiligen Landes, entsprechend der landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände vorzunehmen. Das Kriterium der „Finanzschwäche“ hat das Land Hessen dann dahingehend ausgefüllt, dass die Finanzschwäche sich in Hessen anhand eines dreistufigen Verfahrens unter Berücksichtigung einer unterdurchschnittlichen Steuereinnahmekraft, von überdurchschnittlichen Arbeitslosenzahlen nach § 16 SGB III sowie einem Ausschluss der Kommunen, die innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums der Jahre 2012 bis 2014 in allen drei Jahren die Mindestschlüsselzuweisung erhielten (also abundant waren, vgl. LT-Drucks. 19/2417, S. 11), bemisst.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat im Zuge der Anhörung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtsvorschriften geprüft, ob eine zusätzliche Berücksichtigung des Kassenkreditkriteriums für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden vorteilhaft wäre. Angesichts der im Vergleich zur Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden deutlich höheren Kassenkreditverschuldung der hessischen Landkreise wäre das aber nicht der Fall.

Ein Vorteil des Bundesprogramms liegt sicherlich darin, dass es im Gegensatz zu dem Landesprogramms keine Darlehen ausgereicht, sondern nicht zurückzuzahlende Zuschüsse bewilligt werden.

Allerdings beschränkt § 3 des Bundesgesetzes die Verwendung der Finanzhilfen auf zwei Schwerpunkte, nämlich Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur.

Im Bereich Infrastruktur sind im Bundesprogramm

  • Krankenhäuser,
  • die Lärmbekämpfung (insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm),
  • der Städtebau (ohne Abwasser) einschl. altersgerechter Umbau, Barriereabbau – auch im öffentlichen Nahverkehr -, und Brachflächenrevitalisierung,
  • die Informationstechnologie beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten zur Erreichung des 50 mBit-Ausbauziels im Breitbandbereich,
  • die energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen und
  • die Luftreinhaltung förderfähig.

Im Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur beschränkt sich die Verwendungsmöglichkeit der Bundesinvestitionen auf

  • Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur einschl. des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
  • die energetische Sanierung von Einrichtung der Schulinfrastruktur,
  • die energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung und die
  • Modernisierung überbetrieblicher Berufungsbildungsstätten.

Dieser Katalog von Verwendungsmöglichkeiten ist vor dem Hintergrund der begrenzten Förderzuständigkeiten des Bundes formuliert worden. Ausgeschlossen ist die Förderung von Einrichtungen in den beiden genannten Bereichen, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind (§ 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen).

Nach den Vorgaben des Bundes beteiligt sich dieser mit bis zu 90 %, die Länder einschl. der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 10 % am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen). In der hessischen Ausgestaltung ist ein Förderanteil von 90 % vorgesehen, wobei der kommunale Eigenanteil durch ein Darlehen der WI-Bank mit einer Laufzeit von 10 Jahren sichergestellt werden kann, sofern die Kommune dies beantragt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KIP-G).

Aufgrund der oben beschriebenen Identifikation finanzschwacher Kommunen wurden in Hessen 248 der 447 Städte, Gemeinden und Landkreise als finanzschwach identifiziert.

  1. Darlehensprogramm des Landes

Im Darlehensprogramm des Landes können alle Städte und Gemeinden die vom HMdF mitgeteilten Förderkontingente auf Antrag in Anspruch nehmen.

Insoweit handelt es sich allerdings um Darlehensprogramme, bzgl. der Verwendungsmöglichkeiten gliedert sich dieser Landesteil in drei große Blöcke:

  • 370 Mio. € für zusätzliche Maßnahmen im Bereich kommunale Infrastruktur, wovon ein Kontingent von 25 Mio. € für Investitionen von Kommunen, in denen ein Standort zur Erstaufnahme von Flüchtlingen betrieben wird, vorbehalten bleibt;
  • 230 Mio. € an Darlehen für Maßnahmen der Wohnraumförderung und
  • 75 Mio. € für Investitionen in die Krankenhausinfrastruktur.

Die Tilgung der Darlehen erfolgt gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 KIP-G in folgendem Verhältnis:

Programmteil

Tilgungsanteil Land %

Tilgungsanteil Kommune %

Kommunale Infrastruktur

80%

20%

Krankenhäuser

66,7%

33,3% (Krankenhausträger)

Wohnraum

0%

100% (Kommune oder kommunalersetzender Maßnahmenträger)

Differenziert ist auch die Regelung zur Tragung der Darlehenszinsen.

  • In den ersten zehn Jahren der Laufzeit trägt das Land die Darlehenszinsen in allen Programmteilen (§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 3 Satz 4 KIP-G).
  • In den Programmteilen kommunale Infrastruktur und Krankenhäuser erfolgt eine Zinsdiensthilfe von max. einem Prozentpunkt für das elfte bis 20. Jahr (§ 2 Abs. 3 Satz 5 KIP-G). Für die Finanzierung vom elften bis zum 20. Jahr kann den Kommunen eine zusätzliche Zinsdiensthilfe von max. einem Prozentpunkt aus dem Landesausgleichsstock gewährt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 7 KIP-G); bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt (§ 2 Abs. 3 Satz 6 und 8 KIP-G).
  • Im Programmteil Wohnraum trägt ab dem elften Jahr der kommunale oder kommunalersetzende Maßnahmeträger die Zinsen (§ 3 Satz 5 KIP-G).

Die typischen Aufgabenbereiche kreisangehöriger Städte und Gemeinden werden insbesondere durch den Programmteil kommunale Infrastruktur berührt. Die Darlehen sind insoweit zu verwenden (vgl. § 4 Abs. 2 KIP-G) für:

  • Investitionen in Ganztagsschulen (sog. Pakt für den Nachmittag),
  • sonstige Bildungsinfrastrukturinvestitionen,
  • Verbesserung der Mobilität (insbesondere Instandhaltung und Sanierung von Straßen und Fußgängerwegen, Neuerrichtung, Instandhaltung und Sanierung von Radwegen, Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr, Elektromobilität, Herstellung der Barrierefreiheit),
  • Breitbandausbau der Informationstechnologie und
  • sonstige kommunale Infrastrukturinvestitionen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung ist der Begriff der „sonstigen kommunalen Infrastruktur“ inhaltlich nicht weiter eingeschränkt. Insoweit heißt es lediglich, dass mit den Kontingenten des Landesprogramms erforderliche Investitionen im pflichtigen Bereich vorrangig durchgeführt werden sollen (vgl. LT-Drucks. 19/2417, S. 13); ein Ausschluss von Investitionen von freiwilligen Bereichen ist mithin nicht gegeben. Auch beim Landesprogramm gilt, dass Einrichtungen, die durch Gebühren oder Beiträge vollständig zu finanzieren sind, nicht gefördert werden (§ 4 Abs. 3 KIP-G).

  1. Landesprogramm und Haushaltsrecht

In Anlehnung an die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Sonderinvestitionsprogramm (Konjunkturpakete von Bund und Land) sieht der Gesetzentwurf vor, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung, Festsetzung und aufsichtsbehördliche Genehmigung von Kreditaufnahmen, wie sie sich aus der HGO ergäben, nur modifiziert Anwendung finden.

Nach § 10 KIP-G dürfen abweichend von § 103 Abs. 1 Satz 1 HGO auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Kosten und Darlehen aufgrund des KIP-G finanziert und wie Investitionen im Finanzhaushalt gebucht werden. Abweichend von den allgemeinen Abschreibungsregeln können Investitionen, die im Programm Kommunale Infrastruktur finanziert werden, über die Laufzeit der Darlehen abgeschrieben werden. Auch gelten die Kreditaufnahmen der Kommunen im Rahmen des KIP-G nach § 94 Abs. 2 HGO in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 HGO als aufsichtsbehördlich genehmigt. Mit anderen Worten müssen die Maßnahmen nicht in den Haushaltsplänen des Jahres 2016 veranschlagt und die damit verbundenen Kreditaufnahmen bei der Bemessung der Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung weder berücksichtigt noch aufsichtsbehördlich genehmigt werden.

Details des Bewilligungsverfahrens werden noch durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Hierüber werden wir selbstverständlich ebenso informieren wie zu erwarten ist, dass das HMdF die Kommunen zeitnah über entsprechende Regelungen unterrichtet. Nach § 5 Abs. 3 KIP-G sind Anträge auf Investitionsförderung bis zum 30. Juni 2016 nach einem vorgegebenen Muster zu stellen, wobei Form und Frist nicht für den Programmteil Wohnraum gelten. Bewilligungsstelle für Darlehen im Programmteil Krankenhäuser ist das für Soziales zuständige Ministerium, für Darlehen im Programm Wohnraum das für Wohnungswesen zuständige Ministerium und im Übrigen das HMdF (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KIP-G). Verwendungsnachweise müssen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme erfolgen, wobei auch hier die Förderrichtlinien das Nähere regeln (vgl. § 6 KIP-G).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

 

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