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Kommunalinvestitionsprogramm: Fristen beachten

Die Förderrichtlinie zum Kommunalinvestitionsprogramm (KIP; folgend: Förderrichtlinie) wurde Anfang Februar 2016 im Staatsanzeiger veröffentlicht (Nr. 6/2016, S. 167 ff.; wir berichteten ausführlich im Eildienst Nr. 2 – ED 25 vom 17.02.2016, dort auch mit näheren Angaben zum Inhalt und zum Investitionsbegriff im Bundesprogramm).

Wir weisen nochmals auf Folgendes hin:

  1. Frist zum 30.06.2016 beachten

Nach Ziff. 6.2 der Richtlinie sollen die Anmeldungen für das Bundes- und Landesprogramm der WIBank bis zum 30.06.2016 in  schriftlicher und elektronischer Form nach den vorgegebenen Mustern (Anlagen 1 bis 3 der Förderrichtlinien) übermittelt werden. Die der Stadt bzw. Gemeinde zustehenden Kontingente sollen durch die Anmeldung von förderfähigen Maßnahmen bis zum 30.06.2016 vollständig belegt sein (Ziff. 6.2 a.E. der Förderrichtlinie).

  1. Notwendigkeit des Abschlusses von Darlehensrahmenverträgen 

Zur Vertragsabwicklung schließt die WIBank im Rahmen der Kontingente des Landesprogramms und der Komplementärfinanzierung des Bundesprogramms Darlehensrahmenverträge mit der Stadt bzw. Gemeinde ab (vgl. Ziff. 8.1 der Förderrichtlinie). Insoweit verweisen wir auf Ziff. 2 der Hinweise in unserer Eildienstmitteilung vom 17.02.2016. Wenn die Stadt bzw. Gemeinde diese Darlehen in Anspruch nehmen möchte, muss sie unverzüglich eine entsprechende Vereinbarung abschließen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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