Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2613) hat der Bund die Förderzeiträume nach § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvG) nunmehr verlängert. Für die in Hessen im Rahmen des Kommunalinvestitionsprogrammgesetz (KIP-G) weitergeleiteten Bundesmittel gilt nunmehr folgende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 KInvG:
„Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden.“
Auch für die Regelungen zur Vorabfinanzierung Öffentlich Privater Partnerschaften wurden die Fristen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KInvG entsprechend verlängert.
Die Kommunalen Spitzenverbände hatten sich für eine solche Fristverlängerung eingesetzt; auch das Land Hessen hatte die diesbezüglichen Forderungen unterstützt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
