Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Eilbeschluss vom 12.01.2017 (Az.: 1 B 7215/16) entschieden, dass kommunale Satzungen, nach der die Stadt Zirkussen mit Wildtieren keine öffentlichen Flächen zur Verfügung stellen darf, rechtswidrig seien. Ein Verbot wild lebender Tiere in Zirkussen könne nur der Bund regeln. Im Rahmen des geltenden Tierschutzgesetzes werde derzeit aber lediglich eine behördliche Erlaubnis gefordert. Über diese Erlaubnis hinaus könne eine Kommune kein Verbot aussprechen. Kommunalrechtlich könne nicht verboten werden, was bundesrechtlich erlaubt sei. Der Rechtsausschuss des DStGB hat sich ausführlich mit dem sogenannten „Wildtierverbot“ vor dem Hintergrund befasst, dass es in zahlreichen Kommunen eine Diskussion gebe. Der Ausschuss hat sich im Ergebnis gegen ein generelles Verbot ausgesprochen. Vielmehr müsse die Kommune im Einzelfall auf der Basis des geltenden Tierschutzgesetzes und Ordnungsrechts entscheiden.
Der Rechtsausschuss des DStGB empfiehlt den Kommunen die Empfehlungen der Landestierschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg zu Rate zu ziehen. Diese sind unter: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/Praxisorientierte_Anforderungen_Zirkuselefanten.pdf abrufbar.
Der Bundesrat hatte sich vor 8 Jahren dafür ausgesprochen dass zumindest für bestimmte Wildtierarten wie Elefanten, Bären und Affen ein Verbot ausgesprochen würde. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag bis jetzt nicht aufgegriffen. Viele Kommunen haben in Ermangelung einer bundesrechtlichen Regelung durch Beschlüsse oder kommunale Satzungen Zirkusunternehmen keine Standortgenehmigung erteilt. Die Rechtsprechung hat hierauf sehr unterschiedlich geurteilt. In der Regel wurde der Klage der Zirkusunternehmen stattgegeben. Maßgeblich stützten sich die Gerichte dabei auf das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover weist in seien Begründung auf den Vorrang des Bundesrechts vor dem Kommunalrecht hin. Dies schließt allerdings nicht aus, dass eine Kommune auf der Basis des Ordnungsrechts Sicherheitsauflagen für Zirkusbetriebe machen kann. Dies betrifft Auflagen zu Umzäunungen und Aufsichtspersonal. Darüber hinaus ist selbstverständlich bei der Erlaubnis nach dem Tierschutz zu prüfen, ob tierschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden.
Auch das Verwaltungsgericht in Darmstadt hat bereits mit Beschluss vom 19.02.2013 Az.: 3 L 89/13.DA) festgestellt, dass eine Gemeinde mit einem Verbot, Wildtiere mitzuführen und auftreten zu lassen in die Freiheit der Berufsausübung eines Zirkusunternehmens eingreift. Eine solche Einschränkung durch Beschluss einer Gemeindevertretung ist derzeit nicht durch eine einfache gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre Organe haben kein allgemein-politisches Mandat. Diese Entscheidung ist veröffentlicht in der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ 2014, S. 263).
Wir bitten um Beachtung.
