Das Hessische Ministerium der Finanzen hat sich an die Kommunalen Spitzenverbände mit der Bitte gewandt, nachfolgende Informationen zum Kommunal Investitionsprogramm weiterzuleiten, um Problemfälle zu vermeiden und ggf. zu korrigieren.
Mittelabrufe
Aufgrund von vielen Problemfällen bei der Verausgabung von Mitteln, sollten die Kommunen grundsätzlich erst einen Mittelabruf vornehmen, wenn fällige Rechnungen zur Begleichung vorliegen. Zwar können Fördermittel können abgerufen werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung durch die WIBank für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (s. Ziffer 9.1.1 sowie 9.2.1. der Förderrichtlinie KIP Kommunen, zu finden unter www.partnerderkommunen. de, Aktuelles/Downloads). Trotz der relativ geringen Summe der abgerufenen Fördermittel, ist es bereits zu einigen Fällen, der nicht rechtzeitigen Verwendung der Fördermittel gekommen, die zu Rückforderungs- und/oder Verzinsungsfällen (s. hierzu Ziffern 9.3.1 und 9.3.2 sowie Ziffer 11 der Förderrichtlinie KIP Kommunen) führen. Aufgrund der klaren Regelung, sind diese vermeidbar und sollten aufgrund des hohen administrativen Aufwands bei allen Beteiligten (Kommunen, WIBank, HMdF, Bund) vermieden werden. Auch ein Sicherungs-/Mängeleinbehalt sollte aus Eigenmitteln geleistet werden (s. Ziffer 9.3.3 der Förderrichtlinie KIP Kommunen).
Möglichkeiten der Maßnahmenänderungen
- Umschichtungen Nach Ziffer 6.3 der Förderrichtlinie KIP-Kommunen besteht die Möglichkeit, frei werdende Teile des Förderkontingents (z. B. weil sich die veranschlagten Kosten reduziert haben) auf andere Vorhaben innerhalb des jeweiligen Programmteils (Bund/ Land) umzuschichten. Die vorgenannten Umschichtungen können vor der Auszahlung formlos unter Nennung der jeweiligen Ident Nrn. der Vorhaben und einer kurzen Begründung per E-Mail bei der WIBank (KIP@wibank.de) beantragt werden.
- Bei grundlegenden Maßnahmenänderungen (Änderung der Belegenheit, grundsätzliche inhaltliche Änderungen (z.B. Sanierungsmaßnahme wird durch Abriss und Neubau ersetzt) etc.) wird eine neue Anmeldung mit neuer Ident-Nummer notwendig. Die bisherige Maßnahme muss durch ein von der Vertretung der Kommune rechtsverbindlich unterschriebenes Schreiben (als Übersendungsschreiben möglich) zurückgezogen werden.
- Nachmeldungen Im Bundes- und Landesprogramm (mit Ausnahme der Pauschalmittel) können für frei werdende Teile des Förderkontingents ( z.B. aufgrund von Kostenreduzierungen, keine fristgerechte Umsetzung der ursprünglichen Maßnahme möglich ist, die längerfristige Nutzung nicht sichergestellt werden kann) neue Maßnahmen (unter Beachtung der Förderbereiche, der Fristen für den Maßnahmenbeginn/-ende) mit den bereits bekannten Anmeldevordrucken unter Angabe einer Begründung und ggf. Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung nachgemeldet werden. Rücknahme und Neuanmeldung sollen möglichst zeitgleich erfolgen.
Bearbeitung der Verwendungsnachweise
Da es vermehrt zu Rückfragen zum Ausfüllen der Verwendungsnachweise kommt, werden wir unsere FAQs (ebenfalls zu finden unter www.partnerderkommunen.de, Aktuelles/Downloads) in Kürze um diesen Punkt ergänzen und grundlegende Hinweise die über die Ausfüllhinweise in den Formularen hinausgehen in diesen zur Verfügung stellen.
Darüberhinausgehende Informationen erhalten diese auch auf der Homepage des HMdF unter www.partnerderkommunen.de.
Sollten dennoch Fragen offen bleiben, so können diese gerne unter kip@wibank.de oder Tel. 069-9132-6262 bzw. direkt mit dem jeweiligen Ansprechpartner der Kommune bei der WIBank geklärt werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
