Startseite Kommunales Abgaberecht Zeitpunkt des Entstehens des Vorteils im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 – 1 B BvR 2457 / 08 – BVerwGE 133, 143)

Kommunales Abgaberecht Zeitpunkt des Entstehens des Vorteils im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 – 1 B BvR 2457 / 08 – BVerwGE 133, 143)

Der VGH Kassel hat sich mit Beschluss vom 04.02.2016 – 5 A 1104/15.Z – mit der Frage beschäftigt, wann der Vorteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsteht, nach der das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit die Bürger davor schütze, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Dem Gesetzgeber obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils schaffen sollen, sei der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Der Bürger dürfe hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückwirkenden Vorgangs nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse.

Im vom VGH Kassel entschiedenen Fall war die streitgegenständliche Erschließungsanlage seit mehr als 50 Jahren für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Ungeachtet dessen entsteht nach Auffassung des VGH Kassel der Vorteil, an den diese Heranziehung anknüpft, nicht mit der Benutzbarkeit der Erschließungsanlage als solcher, sondern mit ihrer endgültigen Herstellung.

Im Erschließungsbeitragsrecht ist für die Frage, wann für den Anlieger einer Anbaustraße die Beitragspflicht entsteht, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die   – sich im Wesentlichen aus den satzungsrechtlichen Vorgaben ergebende – Gesamtbaumaßnahme verwirklicht ist. Daher tritt der die Erschließungsbeitragspflicht auslösende Vorteil auch erst mit Fertigstellung der den Herstellungsmerkmalen der Satzung sich ergebenden Gesamtbaumaßnahme ein.

Hierbei ist es nach Auffassung des VGH Kassel unerheblich, ob die Grundstückseigentümer die Freigabe für den öffentlichen Verkehr zu einem früheren Zeitpunkt bereits als Vorteil empfunden haben oder nicht.

Von dieser Vorstellung ging ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, der mit der Neufassung des § 3 Abs. 2 HessKAG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen wollte. Die Neuregelung sieht daher eine Begrenzung der rückwirkenden Ersetzung auf 15 Jahre vor (Drucksache 19/2200 zum Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften).

Dies gilt nicht nur im Bereich der Erschließungsbeiträge, sondern in Hessen auch im Bereich der gesamten kommunalen Abgaben. Der VGH Kassel hat mit Beschluss vom 17.12.2016 zur Frage des Entstehenszeitpunktes eines Abwasserbeitrags-anspruchs festgestellt, dass das Hessische Kommunalabgabengesetz sowohl in der derzeit geltenden Fassung als auch in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht genügte, indem es in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) auf die Regelung in § 169 AO mit der Maßgabe verweist, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt.

Diese Festsetzungsfrist beginnt erst und kann auch erst mit der Entstehung des Beitragsanspruchs beginnen. Daher entsteht die Vorteilslage für ein Grundstück nach den Regelungen der einschlägigen Entwässerungssatzungen im Einklang mit den Regelung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes erst mit der Fertigstellung der öffentlichen Einrichtung „Vollkanalisation“, auch wenn das Grundstück schon seit langem an die in der Straße vor dem Grundstück verlaufende Kanalisation angeschlossen ist, es sei denn, die Satzung regelt einen früheren Entstehenszeitpunkt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.12.2016 – 5 B 2341/16 -).

 

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