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Kommunaler Verwaltungskontenrahmen und Erträge aus der Eigenbeteiligung für Wahlleistungen

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat eine Regelung zur haushaltsrechtlichen Behandlung der Erträge aus der Eigenbeteiligung für Wahlleistungen gem. § 6a der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) getroffen. Darin wird für die Gemeinden

„verbindlich festgelegt, dass die Veranschlagung und Buchung der Erträge gemäß § 6 a HBeihVO im Kommunalen Verwaltungskontenrahmen (KVKR) im Hauptkontenbereich „539 Andere sonstige betriebliche Erträge“ zu erfolgen hat. Die Einzahlungen aus den Erträgen gemäß § 6 a HBeihVO sind dem Statistikkonto 6591 zuzurechnen.

Den Gemeinden wird empfohlen, in ihrem individuellen Kontenplan im genannten Hauptkontenbereich ein Unterkonto mit der Numerik und der Bezeichnung: „539200 – Erträge aus der Eigenbeteiligung für Wahlleistungen gemäß § 6 a HBeihVO“ einzurichten. Für die Finanzrechnung kann ein korrespondierendes Konto mit der Numerik und der Bezeichnung: „813591 – Einzahlungen aus der Eigenbeteiligung für Wahlleistungen gemäß § 6 a HBeihVO“ eingerichtet werden.

Es ist zulässig mehrere Unterkonten, z. B. zur Unterscheidung zwischen Beamten und Versorgungsempfänger, zu einzurichten.“

Näheres zum rechtlichen Hintergrund der Empfehlung können sie im Mitgliederbereich unserer Homepage in der Rubrik Fachinformationen Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht abrufen.

Zur geänderten HBeihVO allgemein vgl. unseren Eildienst Nr. 10 – ED 136 vom 15.10.2015.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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